Vollgeschoss

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Ein Vollgeschoss entscheidet im Baurecht nicht nur über die zulässige Geschossfläche, sondern oft auch über die Geschossigkeit im Bebauungsplan. In Bayern ist die Definition in Art. 2 Abs. 5 BayBO geregelt. Sie unterscheidet zwischen Dachgeschoss und Keller/UG.

Die Einordnung ist wichtig, weil Vollgeschosse für die GFZ zählen und damit die Nutzflächen im Gebäude begrenzen können. Eine frühe Klärung verhindert Fehlannahmen bei Planung, Entwurf und Genehmigungsweg.

Vollgeschoss Dachgeschoss nach Art. 2 Abs. 5 BayBO: 2/3-Regel und 2,30 m lichte Höhe
Vollgeschoss Keller/ UG nach Art. 2 Abs. 5 BayBO: Deckenunterkante ≥ 1,20 m, lichte Höhe ≥ 2,30 m

Kurz gesagt

  • Ein Vollgeschoss ist nicht gleichbedeutend mit einem Aufenthaltsgeschoss.
  • Beim Dachgeschoss zählt die Fläche mit 2,30 m lichter Höhe: mindestens 2/3 der Grundfläche.
  • Beim Keller/UG (in der Praxis oft Souterrain) zählen Herausragen der Deckenunterkante (mind. 1,20 m) und lichte Höhe (mind. 2,30 m).
  • Vollgeschosse wirken auf GFZ und Geschossigkeit im Bebauungsplan.
  • Verbindlich ist die Auslegung der Behörde.

Was ist ein Vollgeschoss?

Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, das die Mindestanforderungen nach Art. 2 Abs. 5 BayBO erfüllt. Die Definition ist technisch und unterscheidet je nach Lage des Geschosses:

Die Regeln gelten für Bayern. In anderen Bundesländern gibt es abweichende Definitionen.

Dachgeschoss: 2/3-Regel und 2,30 m

Beim Dachgeschoss ist nicht die Dachneigung entscheidend, sondern die tatsächliche Fläche mit ausreichender lichter Höhe. Ausschlaggebend ist, wie viel der Grundfläche die 2,30 m erreicht.

Typische Praxisfälle:

Wenn Sie die Werte grob einschätzen möchten, hilft der Vollgeschoss-Check (Bayern). Er prüft die 2/3‑Regel aus Breite, Dachneigung und Kniestock.

Keller/UG: Herausstehen und lichte Höhe

Ein Keller- oder Untergeschoss (in der Praxis oft Souterrain genannt) wird als Vollgeschoss gezählt, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Deckenunterkante (Oberkante der Kellerdecke) liegt im Mittel mindestens 1,20 m über dem Gelände.
  2. Die lichte Höhe beträgt mindestens 2,30 m.

Entscheidend ist der Mittelwert entlang der Außenwände. Das ist besonders bei Hanglagen relevant: Dort kann ein UG zur Straße hin deutlich herausragen, während es talseitig nahezu ebenerdig bleibt.

Abgrabungen und mittlere Geländehöhe

Abgrabungen können die Einordnung beeinflussen, weil sie die mittlere Geländehöhe verändern können. Für die Beurteilung wird nicht ein einzelner Punkt, sondern die mittlere Geländeoberfläche entlang der Außenwände betrachtet. Eine künstliche Absenkung des Geländes führt daher nicht automatisch dazu, dass ein Keller/UG aus der Vollgeschoss‑Bewertung herausfällt.

Wenn Abgrabungen geplant sind oder die Geländehöhen uneindeutig sind, sollte die Berechnung der mittleren Geländehöhe früh mit Planer oder Behörde abgestimmt werden.

Warum ist die Vollgeschoss-Einstufung wichtig?

Vollgeschosse wirken auf mehrere Punkte:

Typische Missverständnisse

Mini-Check für Bauherren

  1. Dachgeschoss: Fläche mit 2,30 m Höhe überschlagen (2/3‑Regel).
  2. Keller/UG (ggf. Souterrain): Deckenunterkante ≥ 1,20 m und lichte Höhe ≥ 2,30 m prüfen.
  3. GFZ aus dem Bebauungsplan ablesen.
  4. Prüfen, ob ein zusätzliches Vollgeschoss die GFZ überschreitet.
  5. Bei Unsicherheit eine fachliche Einordnung einholen.

Hinweis

Die BayBO regelt die Definition des Vollgeschosses in Bayern. Verbindlich ist die Auslegung der Behörde, insbesondere bei Sonderfällen und Hanglagen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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Stand:

Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung. Für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen sowie die zuständigen Behörden.

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