Stellplatzverordnung Anforderungen, Nachweis und Ablöse in Bayern
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Zum Inhaltsverzeichnis springenRechtslage zum 01.10.2025 grundlegend geändert
Mit dem Ersten Modernisierungsgesetz wurde das bayerische Stellplatzrecht umgestellt. Die gesetzliche Stellplatzpflicht ist entfallen: Notwendige Stellplätze sind nur noch herzustellen, wenn die Gemeinde dies durch Satzung anordnet. Zugleich enthält die Anlage zur GaStellV nun Höchstzahlen, die Satzungen nicht überschreiten dürfen. Alt-Satzungen, die diese Höchstzahlen überschreiten, sind vollständig außer Kraft getreten. Ältere Darstellungen, Merkblätter und Satzungstexte bilden diesen Systemwechsel oft noch nicht ab.
Ob überhaupt Stellplätze nachzuweisen sind, entscheidet seit dem 01.10.2025 das kommunale Satzungsrecht. Merksatz: keine Satzung, keine notwendigen Stellplätze – wobei „Satzung“ auch Festsetzungen in einem Bebauungsplan meint (Art. 81 Abs. 2 BayBO). Die Prüfung darf deshalb nie beim Ortsrecht stehenbleiben.
Wo eine Satzung besteht, ordnet sie die Pflicht an. Die Zahl ergibt sich dann aus der Anlage zur Bayerischen Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) – es sei denn, die Satzung legt eine geringere Zahl fest.
Die Stellplatzfrage betrifft damit vor allem Anzahl, Nachweisform und Ablöse. Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Zuwegung darf eine neue Satzung nicht mehr regeln; fortgeltende Alt-Satzungen können solche Regelungen dagegen weiterhin enthalten.
In Bayern gelten Art. 47 und Art. 81 BayBO sowie die GaStellV. In anderen Bundesländern können die Regelungen abweichen.
Einordnung & Kontext
Stellplätze sind ein verbindlicher Teil der Genehmigungsplanung.
Sie beeinflussen Grundstücksorganisation, Freiflächen, Zufahrten und Kosten.
Besonders bei kleinen Grundstücken entscheidet der Stellplatznachweis über die Machbarkeit des Entwurfs – sofern die Gemeinde überhaupt eine Stellplatzpflicht angeordnet hat.
Die Flächenwirkung wird unterschätzt, weil Zufahrten und Rangierbereiche zusätzliche Fläche benötigen.
Wichtig: Stellplatz ≠ Garagenstellplatz ≠ Parkplatz
Diese Begriffe werden verwechselt, haben aber unterschiedliche Funktionen:
- Stellplatz – nachzuweisende Fläche für Kraftfahrzeuge, offen oder überdacht
- Garagenstellplatz – Stellplatz in geschlossener Garage
- Parkplatz – öffentliche oder private Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen, nicht zwingend nachzuweisender Stellplatz
Die Satzung regelt die nachzuweisenden Stellplätze, nicht die Art der Herstellung (offen, überdacht, Garage).
In Kürze
- Ohne kommunale Satzung – auch ohne Festsetzung im Bebauungsplan – besteht keine Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze.
- Mit Satzung: Die Satzung ordnet die Pflicht an; die Zahl ergibt sich aus der Anlage zur GaStellV (2 je Wohnung, 0,5 bei Mietwohnungen mit Bindung nach dem BayWoFG), sofern die Satzung keine geringere Zahl festlegt.
- Neue Satzungen dürfen die Pflicht anordnen, niedrigere Zahlen festlegen sowie Nachweisform und Ablöse regeln – nicht mehr Größe, Beschaffenheit, Ausstattung oder Zuwegung.
- Alt-Satzungen gelten nur fort, wenn sie die Höchstzahlen nicht überschreiten oder Bestandteil eines Bebauungsplans sind. Sonst sind sie ganz außer Kraft – dann besteht gar keine Stellplatzpflicht.
- Für Nutzungsänderungen, Dachgeschossausbau, Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Wohngebäude und Aufstockung von Wohngebäuden darf – jeweils zu Wohnzwecken – keine Stellplatzpflicht angeordnet werden.
- Die Ablöse ist auf die tatsächlichen Herstellungskosten des Stellplatzes gedeckelt; Vertragspartner ist die Gemeinde.
Rechtliche Grundlage
Eine gesetzliche Stellplatzpflicht besteht nicht mehr. Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO lautet seit 01.10.2025: „Wenn die Gemeinde dies durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 angeordnet hat, sind Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen.“ Ohne solche Anordnung gibt es keine notwendigen Stellplätze – auch nicht „ersatzweise“ nach der GaStellV.
Die Zahl regelt dagegen nicht die Satzung, sondern die Verordnung: Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBO legt das Staatsministerium sie „durch Rechtsverordnung fest“; § 20 Satz 1 GaStellV bestimmt, dass sie sich „nach der Anlage“ bemisst. Die Satzung kann nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO nur nach unten abweichen: „Wird eine geringere Zahl notwendiger Stellplätze durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt, ist diese Zahl maßgeblich.“ Eine Satzung, die lediglich die Pflicht anordnet, führt deshalb zu 2 Stellplätzen je Wohnung.
Rechtshierarchie:
- Art. 47 Abs. 1 BayBO – Stellplätze nur bei Anordnung durch Satzung (Satzungsvorbehalt)
- Art. 47 Abs. 2 BayBO – die Zahl legt die Rechtsverordnung fest; Satzungen dürfen sie nur unterschreiten
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO – kommunale Satzungsbefugnis: Anordnung der Pflicht, geringere Zahl, Nachweisform, Ablöse
- GaStellV mit Anlage – setzt die Zahl der notwendigen Stellplätze (zugleich Höchstzahlen) sowie bauordnungsrechtliche Anforderungen an Garagen
- Kommunale Stellplatzsatzung – ordnet die Pflicht an, kann geringere Zahlen festlegen
- Bebauungsplan – kann die Stellplatzpflicht selbst festsetzen (Art. 81 Abs. 2 BayBO) und ist deshalb immer mitzuprüfen
Besteht eine wirksame Anordnung, richtet sich die Zahl nach der Anlage zur GaStellV bzw. nach der geringeren Zahl der Satzung. Besteht keine, entfällt der Stellplatznachweis.
Praxis-Hinweis
Erste Frage ist nicht „wie viele Stellplätze?“, sondern „gibt es überhaupt eine wirksame Anordnung?“. Dazu gehört der Blick in den Bebauungsplan – eine Stellplatzfestsetzung dort wirkt wie eine Satzung, auch wenn im Ortsrecht keine „Stellplatzsatzung“ auftaucht. Erst danach lohnt die Prüfung der Anzahl. Beides vor Entwurf und Kostenrahmen klären.
Anforderungen der Stellplatzsatzung
Ordnet eine Gemeinde die Stellplatzpflicht an, bewegt sie sich in einem engen Rahmen: Die Anlage zur GaStellV setzt die Zahl und wirkt zugleich als Höchstzahl, die Satzungen nur unterschreiten, nie überschreiten dürfen.
Zahlen für Wohnnutzung – die Anlage zur GaStellV lautet unter Nr. 1.1 („Gebäude mit Wohnungen“) wörtlich: „2 Stellplätze je Wohnung, bei Mietwohnungen, für die eine Bindung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz besteht, 0,5 Stellplätze“.
- 2 Stellplätze je Wohnung im Regelfall
- 0,5 Stellplätze nur bei Mietwohnungen mit einer Bindung nach dem BayWoFG – nicht bei jedem geförderten Wohnungsbau (gefördertes Wohneigentum etwa fällt nicht darunter)
Was neue Satzungen regeln dürfen:
- Die Stellplatzpflicht überhaupt anordnen
- Niedrigere Zahlen festlegen (auch differenziert nach Nutzung oder Lage)
- Nachweisform und Ablöse regeln
Was neue Satzungen nicht mehr regeln dürfen:
- Größe und Abmessungen (früher z. B. 2,5 m × 5,0 m)
- Beschaffenheit und Ausstattung
- Zuwegung und Erschließung
- Den Anteil barrierefreier Stellplätze
Für Gewerbe gilt dasselbe Prinzip: Schlüssel wie „1 Stellplatz je 40 m² Bürofläche“ greifen nur, soweit eine wirksame Satzung die Pflicht anordnet – die Zahl selbst steht dann in der Anlage zur GaStellV.
Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Garagen (Maße, Lüftung, Brandschutz) ergeben sich weiterhin aus der GaStellV – nicht aus der Satzung.
Alt-Satzungen: Fortgeltung ist alles oder nichts
Art. 83 Abs. 5 Satz 2 BayBO n. F. lässt Alt-Satzungen (Stand bis 30.09.2025) nur in zwei Fällen fortgelten – sie „gelten fort, wenn sie die in der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten oder durch Bebauungsplan oder eine andere Satzung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs nach Art. 81 Abs. 2 erlassen worden sind“. Satz 3 stellt klar: „Im Übrigen treten Satzungen … mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.“
Daraus folgt:
- Alternative 1 – Höchstzahlen eingehalten: Die Satzung gilt fort, und zwar als Ganzes. Der StMB-Fragenkatalog (Frage 1) betont, dass es „für die Fortgeltung dieser Satzungen als Ganzes ausschließlich auf die Einhaltung der Höchstzahlen ankommt“ – deshalb bleiben auch Regelungen wirksam, „die auf Grundlage der neuen Ermächtigungsgrundlage so nicht mehr getroffen werden könnten“, insbesondere zur Beschaffenheit.
- Alternative 2 – Bestandteil eines Bebauungsplans (in Kraft bis 30.09.2025): Die Festsetzung gilt fort, laut Fragenkatalog „unabhängig davon, ob die Stellplatzzahlen den Vorgaben der neuen Anlage zur GaStellV entsprechen oder nicht“. Bei einem statischen Verweis auf das Stellplatzrecht bleiben sogar höhere Zahlen in Kraft; ein dynamischer Verweis führt zu den aktuellen Zahlen der Anlage.
- Alles andere: außer Kraft. Der Fragenkatalog ist eindeutig: „Alle anderen Satzungen, insbesondere solche, in denen ganz oder teilweise höhere Stellplatzzahlen als in der neuen Anlage zur GaStellV angeordnet wurden, treten mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft.“
Keine Teilnichtigkeit – und das ist für Bauherren günstig
Überschreitet eine Alt-Satzung die Höchstzahlen auch nur teilweise, bleibt nicht etwa der „zulässige Rest“ stehen. Die Satzung tritt vollständig außer Kraft. Solange die Gemeinde keine neue Satzung erlässt, besteht dann gar keine Stellplatzpflicht – nicht etwa eine auf die Höchstzahlen reduzierte.
Ausnahme: Stellplatzfestsetzungen, die Bestandteil eines Bebauungsplans sind. Sie gelten unabhängig von den Höchstzahlen fort.
Die Fortgeltung nach Art. 83 Abs. 5 Satz 2 BayBO ist im Übrigen nicht befristet – das Gesetz sagt „gelten fort“, nicht „übergangsweise“. Eine solche Satzung bleibt, bis die Gemeinde sie aufhebt oder ändert.
Nachweisformen
Besteht eine Stellplatzpflicht, erfolgt der Nachweis in der Form, die die Satzung vorsieht – regelmäßig auf dem eigenen Grundstück. Die Stellplätze müssen zeichnerisch nachvollziehbar im Bauantrag dargestellt sein.
Nachweis auf eigenem Grundstück:
- Stellplätze müssen zeichnerisch dargestellt sein (Lageplan, Grundriss)
- Zufahrten und Rangierflächen müssen funktional nachvollziehbar sein
- Abmessungen folgen der Funktionsfähigkeit und – bei Garagen – der GaStellV, nicht mehr der Satzung
Alternative Nachweisformen (je nach Kommune):
- Stellplätze auf anderen Flächen (z. B. Gemeinschaftsstellplätze)
- Ablösezahlungen (siehe Abschnitt “Ablöse”)
Wichtig: Nachweis im Bauantrag
Fehlende oder unvollständige Stellplatznachweise führen zu Rückfragen der Baubehörde. Die Anforderungen sollten bereits in der Entwurfsphase geprüft werden, um Entwurfsänderungen im Genehmigungsverfahren zu vermeiden.
Ablöse
Eine Ablöse ist eine Zahlung an die Kommune, wenn Stellplätze nicht hergestellt werden können. Ob eine Ablöse akzeptiert wird, ist lokal geregelt und an Bedingungen geknüpft.
Rechtlich ist die Ablöse ein Vertrag mit der Gemeinde: Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BayBO n. F. spricht von „die Übernahme der Kosten für die Herstellung der Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag)“. Ansprechpartner ist damit die Gemeinde, nicht die Bauaufsichtsbehörde.
Neu seit 01.10.2025: Die Ablösehöhe ist gedeckelt. Sie darf die tatsächlichen Herstellungskosten des Stellplatzes nicht übersteigen; der StMB-Fragenkatalog (Frage 4) formuliert: „Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 c) BayBO zieht auch hier eine Obergrenze bei den tatsächlichen Kosten für die Herstellung des entsprechenden Stellplatzes.“ Ablösebeträge, die als Lenkungsinstrument deutlich darüber lagen, sind damit nicht mehr zulässig.
Bedingungen für Ablöse (je nach Kommune):
- Höhe der Ablösezahlung – begrenzt auf die tatsächlichen Herstellungskosten
- Fristen für Zahlung
- Zweckbindung (z. B. für ÖPNV-Ausbau)
- Reduktion statt vollständiger Ablöse
Wichtig: Eine Ablöse ersetzt nicht immer alle Nachweispflichten. Teilweise müssen weiterhin Stellplätze nachgewiesen werden, nur in reduzierter Anzahl.
Kritisch: Ablöse ist nicht selbstverständlich
Eine Ablöse muss beantragt werden und ist nicht automatisch möglich. Ohne rechtzeitige Klärung ist der Bauantrag gefährdet. Die Ablöse ist lokal unterschiedlich geregelt und an Bedingungen geknüpft.
Ausnahmen von der Stellplatzpflicht
Gesetzlich ausgenommen sind seit 01.10.2025 bestimmte Bestandsmaßnahmen. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BayBO n. F. formuliert sie wörtlich so: „ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Nutzungsänderungen, der Ausbau von Dachgeschossen, der Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Wohngebäude und die Aufstockung von Wohngebäuden“.
Für diese Maßnahmen darf eine Gemeinde keine Stellplatzpflicht anordnen:
- Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken
- Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken
- Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Wohngebäude
- Aufstockung von Wohngebäuden
Genau lesen: „Wohngebäude“, nicht „Gebäude“
Bei zwei der vier Fälle knüpft das Gesetz an ein bestehendes Wohngebäude an. Wird eine weitere Wohnung in ein Nicht-Wohngebäude eingebaut oder ein gemischt genutztes Gebäude aufgestockt, greift die Ausnahme insoweit nicht automatisch. Zudem müssen die Maßnahmen jeweils „zu Wohnzwecken“ erfolgen. Im Zweifel den konkreten Gebäudebestand prüfen.
Ergänzend gilt Art. 81 Abs. 5 BayBO: „Örtliche Bauvorschriften nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 stehen einem Bauvorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 nicht entgegen.“ Erfasst sind also nicht alle örtlichen Bauvorschriften: Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 – Anforderungen an die äußere Gestaltung zur Erhaltung des Ortsbildes, also Gestaltungssatzungen – sind seit 01.01.2026 aus dieser Regelung ausgenommen und stehen solchen Vorhaben damit wieder entgegen. Stellplatzsatzungen (Nr. 4) bleiben erfasst. Für Vorhaben, die vor dem 01.01.2026 nach Art. 57 Abs. 7 BayBO angezeigt wurden, gilt nach Art. 83 Abs. 8a BayBO weiterhin die am 31.12.2025 geltende Fassung.
Lokal geregelt bleiben Reduktionen, die eine Satzung selbst vorsieht – etwa bei guter ÖPNV-Anbindung, besonderen Grundstücksverhältnissen oder Mobilitätskonzepten. Sie müssen in der Satzung festgelegt sein.
Barrierefreie Stellplätze
Den Anteil barrierefreier Stellplätze kann eine Stellplatzsatzung seit 01.10.2025 nicht mehr regeln (StMB-Fragenkatalog, Frage 5). Das Erfordernis entfällt damit aber nicht – es folgt aus anderer Quelle: Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayBO bestimmt für öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, dass „Toilettenräume und Stellplätze für Besucher und Benutzer … in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein“ müssen. Konkretisiert wird das durch Anlage A 4.2/2 der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB); bei Sonderbauten kann sich der Anteil zusätzlich aus Sonderbauverordnungen ergeben (z. B. VStättV, BayVkV).
Für das normale Wohnhaus ist das ohne Bedeutung – Art. 48 Abs. 2 BayBO betrifft öffentlich zugängliche Anlagen. Relevant wird es bei Verkaufsstätten, Praxen, Büro- und Versammlungsgebäuden.
Auswirkungen auf die Planung
Stellplätze beeinflussen:
- Grundstücksorganisation – Flächen für Stellplätze, Zufahrten, Rangierbereiche
- Freiflächen – Gestaltung der Außenanlagen ist begrenzt
- Zufahrten – Erschließung muss nachvollziehbar sein
- Kosten – Stellplätze, Zufahrten und Rangierbereiche verursachen Kosten
Die Flächenwirkung wird unterschätzt, weil Zufahrten und Rangierbereiche zusätzliche Länge und Breite benötigen. Besonders bei kleinen Grundstücken entscheidet der Stellplatznachweis über die Machbarkeit des Entwurfs.
Typische Missverständnisse
Viele Planungsfehler entstehen aus falschen Annahmen. Die häufigsten Missverständnisse sind:
„Es gibt eine gesetzliche Stellplatzpflicht“ – Falsch (seit 01.10.2025): Ohne kommunale Anordnung sind keine notwendigen Stellplätze herzustellen.
„Ohne Satzung gilt eben die GaStellV direkt“ – Falsch: Die GaStellV begründet keine Pflicht. Sie setzt die Zahl erst, wenn eine Satzung die Pflicht angeordnet hat.
„Die Satzung legt die Zahl fest, die GaStellV begrenzt sie nur“ – Falsch herum: Die Satzung ordnet die Pflicht an, die Zahl kommt aus der Anlage zur GaStellV. Eine Satzung, die nur die Pflicht anordnet und schweigt, führt zu 2 Stellplätzen je Wohnung. Nur eine geringere Zahl in der Satzung geht vor (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO).
„Eine zu strenge Alt-Satzung gilt eben gekappt auf die Höchstzahlen weiter“ – Falsch: Sie tritt vollständig außer Kraft. Dann besteht bis zu einer neuen Satzung gar keine Stellplatzpflicht (Art. 83 Abs. 5 Satz 3 BayBO).
„Im Ortsrecht steht keine Stellplatzsatzung, also bin ich frei“ – Vorsicht: Die Pflicht kann auch im Bebauungsplan festgesetzt sein. Solche Festsetzungen gelten sogar dann fort, wenn sie höhere Zahlen enthalten.
„Die Satzung kann Abmessungen und Zufahrten vorschreiben“ – Für neue Satzungen falsch: Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Zuwegung sind seit 01.10.2025 nicht mehr regelbar. Eine nach Art. 83 Abs. 5 Satz 2 BayBO fortgeltende Alt-Satzung darf solche Regelungen dagegen behalten.
„Der Dachausbau kostet mich einen Stellplatz“ – Regelmäßig falsch: Für Dachgeschossausbau, weitere Wohnungen in bestehenden Wohngebäuden, Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken und die Aufstockung von Wohngebäuden darf keine Stellplatzpflicht angeordnet werden.
„Ablöse ist immer möglich“ – Falsch: Ablöse ist lokal geregelt und muss beantragt werden. Wo es sie gibt, ist die Höhe auf die tatsächlichen Herstellungskosten gedeckelt.
„Stellplatzpflicht = Garagenpflicht“ – Falsch: Stellplätze sind offen, überdacht oder in Garagen herstellbar. Die Satzung regelt die Anzahl, nicht die Art.
Mini-Check für Bauherren
- Zuerst klären: Gibt es überhaupt eine Anordnung? Dazu beides prüfen – Stellplatzsatzung im Ortsrecht und Stellplatzfestsetzungen im Bebauungsplan. Findet sich nichts, entfällt der Nachweis.
- Wenn ja: Ist es eine Alt-Satzung (in Kraft vor 01.10.2025)? Dann auf Höchstzahlenkonformität prüfen – überschreitet sie die Höchstzahlen auch nur teilweise, ist sie ganz außer Kraft und es besteht keine Pflicht. Ist sie Bestandteil eines Bebauungsplans, gilt sie dagegen fort, auch mit höheren Zahlen.
- Prüfen, ob das Vorhaben gesetzlich ausgenommen ist (Nutzungsänderung, Dachausbau, weitere Wohnung im bestehenden Wohngebäude, Aufstockung eines Wohngebäudes – jeweils zu Wohnzwecken).
- Nutzung bestimmen und Anzahl nach der Anlage zur GaStellV ermitteln – oder nach der geringeren Zahl, wenn die Satzung eine festlegt.
- Flächenbedarf prüfen (Stellplätze + Zufahrten + Rangierbereiche).
- Bei öffentlich zugänglichen Anlagen: barrierefreie Stellplätze nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayBO i. V. m. BayTB A 4.2/2 berücksichtigen.
- Ablöse prüfen (sieht die Satzung sie vor? Höhe – gedeckelt auf die tatsächlichen Herstellungskosten; Vertragspartner ist die Gemeinde).
- Nachweis im Bauantrag vorbereiten (zeichnerisch nachvollziehbar).
Damit sind Stellplatzpflicht, Nachweisformen und Ablöse fachlich sauber voneinander getrennt und prüfbar.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Art. 47 BayBO – Stellplätze (Satzungsvorbehalt seit 01.10.2025; Zahl durch Rechtsverordnung)
- Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayBO – barrierefreie Stellplätze bei öffentlich zugänglichen Anlagen
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 BayBO – örtliche Bauvorschriften, Satzungsbefugnis, Ablösevertrag
- Art. 83 Abs. 5 BayBO – Übergangsrecht: Fortgeltung und Außerkrafttreten von Alt-Satzungen
- § 20 GaStellV und Anlage zur GaStellV – Zahl der notwendigen Stellplätze (zugleich Höchstzahlen)
- Anlage A 4.2/2 der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB)
- Erstes Modernisierungsgesetz, LT-Drs. 19/3023 – in Kraft 01.10.2025
- Kommunale Stellplatzsatzungen, soweit einschlägig
- ↗ BayBO Art. 47 – Gesetze Bayern
- ↗ BayBO Art. 81 – Gesetze Bayern
- ↗ BayBO Art. 83 – Übergangsvorschriften
- ↗ GaStellV – Gesetze Bayern
- ↗ Anlage zur GaStellV – Zahl der notwendigen Stellplätze
- ↗ StMB – Fragenkatalog zur Änderung des Satzungsrechts (PDF)
- ↗ Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr – Bauordnungsrecht
Keine Rechtsberatung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und Orientierung für Bauherren. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Das bayerische Stellplatzrecht wurde zum 1. Oktober 2025 grundlegend umgestellt; ob und in welchem Umfang eine Stellplatzpflicht besteht, hängt allein von der Satzung der jeweiligen Gemeinde und deren Wirksamkeit ab. Maßgeblich sind die geltende Satzung und die Auskunft der Kommune.
Weiterführende Artikel
- Stellplatzsatzung & Stellplatzablöse in Bayern
- Baugenehmigung
- Genehmigungsplanung & Bauantrag
- Genehmigungsfähigkeit prüfen
- Bebauungsplan
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