Genehmigungsfrei

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Genehmigungsfrei bedeutet umgangssprachlich, dass kein Bauantrag erforderlich ist. In Bayern regelt Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), welche Vorhaben verfahrensfrei sind. Ob das Vorhaben materiell zulässig ist, entscheidet Art. 57 nicht.

Die Verfahrensfreiheit gilt nur bei Einhaltung aller Größen- und Lagevorgaben. Abstandsflächen, Bebauungsplan und Satzungen müssen trotzdem eingehalten werden. Zur Orientierung können Abstandsflächen (Bayern) mit dem Abstandsflächen-Rechner grob vorgeprüft werden; maßgeblich sind BayBO und Behörde.

In anderen Bundesländern können die Regelungen und Grenzen abweichen.

Begriffe: „genehmigungsfrei” heißt juristisch „verfahrensfrei”

Der umgangssprachliche Begriff „genehmigungsfrei” meint das, was die BayBO verfahrensfrei nennt: Art. 57 trägt die amtliche Überschrift „Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen”. Davon zu unterscheiden ist die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO – ein eigener Weg mit Unterlagen bei der Gemeinde.

Verfahrensfrei Art. 57 BayBO: Beispiele Garagen, Terrassen – trotzdem Vorgaben einhalten

Formale Erleichterung, materielle Regeln

Verfahrensfreiheit lässt das formale Genehmigungsverfahren entfallen. Bebauungsplan, Abstandsflächen, Brandschutz und örtliche Satzungen gelten weiter.

Die meisten Tatbestände des Art. 57 BayBO hängen nicht von der Gebäudeklasse ab. So können etwa Solaranlagen auf dem Dach, Fenster und Türen oder nichttragende Bauteile auch an Gebäuden höherer Klassen verfahrensfrei sein. Einzelne Tatbestände enthalten aber Gebäudeklassen- oder Hochhausbezüge. Welche Gebäudeklasse vorliegt, können Sie grob mit dem Gebäudeklasse-Check (Bayern) vorprüfen.

Einen echten Gebäudeklassen-Bezug enthält Art. 57 nur an einer Stelle: bei der verfahrensfreien Beseitigung freistehender Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 (Abs. 5 Satz 1 Nr. 2). Hinzu kommt der Hochhaus-Vorbehalt bei Außenwandbekleidungen und Bedachungen (Abs. 1 Nr. 11 d/e); ein Hochhaus ist aber ein Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 Nr. 1), keine Gebäudeklasse.

Wichtig: die vier Wege der BayBO auseinanderhalten

Vier Begriffe werden regelmäßig verwechselt:

  • Verfahrensfrei (Art. 57) – kein Baugenehmigungsverfahren, kein Bauantrag, keine Baugenehmigung. Klar definierter Katalog. Art. 57 Abs. 7 verlangt nur für Ausbauten nach Abs. 1 Nr. 18 eine Anzeige zwei Wochen vor Baubeginn und für Nutzungsänderungen nach Abs. 4 Nr. 1 eine Anzeige zwei Wochen vor Aufnahme der geänderten Nutzung.
  • Genehmigungsfrei gestellt (Art. 58) – ebenfalls kein Genehmigungsverfahren und kein Bauantrag. Die Unterlagen werden bei der Gemeinde eingereicht; nach einem Monat darf gebaut werden (Art. 58 Abs. 2 Satz 5). Eine Baugenehmigung ergeht nicht. Ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser ist erforderlich (Art. 61 Abs. 1).
  • Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Art. 59) – mit Bauantrag und mit Baugenehmigung, aber eingeschränktem Prüfumfang. Regelverfahren für genehmigungspflichtige Nicht-Sonderbauten.
  • Vollverfahren (Art. 60) – für Sonderbauten, mit vollem Prüfumfang.

In Kürze

Rechtliche Grundlage

Primärquelle ist Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), amtliche Überschrift „Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen”. Er regelt, für welche Vorhaben kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist. Ihre materielle Zulässigkeit richtet sich weiterhin nach den jeweils einschlägigen Vorschriften.

Rechtshierarchie:

Die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO entbindet nicht von den materiellen Anforderungen: Ein verfahrensfreies Vorhaben muss den Vorgaben von Bebauungsplan, Abstandsflächen und Satzungen genügen.

Praxis-Hinweis

Die Verfahrensfreiheit hängt von vielen Faktoren ab: Größe, Art, Lage, örtliche Vorschriften. Im Zweifel sollte die Baubehörde gefragt werden. Eine kurze Nachfrage kann Fehler vermeiden.

Typische verfahrensfreie Vorhaben

Die folgende Übersicht zeigt Vorhaben, die in Bayern verfahrensfrei sein können (nach Art. 57 BayBO). Die Verfahrensfreiheit gilt nur bei Einhaltung aller Größen- und Lagevorgaben. In anderen Bundesländern gelten andere Regelungen.

VorhabenTypische GrenzeHinweis
Gebäude (auch mit Aufenthaltsräumen)bis 75 m³Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a: gilt nur außer im Außenbereich
Gebäude im Außenbereichbis 20 m³nur ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten; nicht für Verkaufs- oder Ausstellungszwecke (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a)
Garagen / überdachte Stellplätzebis 50 m²Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b: zusätzlich müssen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 erfüllt sein; außer im Außenbereich
Garagen im Satzungsbereichbis 100 m²Art. 57 Abs. 2 Nr. 1: im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81, die Zulässigkeit, Standort und Größe regelt – zusätzlich überdachte Stellplätze ohne Flächengrenze
Terrassenüberdachungenbis 30 m²Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 g BayBO (nur Fläche begrenzt)
Mauern, Einfriedungen, Sichtschutzzäunebis 2 m HöheArt. 57 Abs. 1 Nr. 7 a: einschließlich Stützmauern und Terrassentrennwänden, außer im Außenbereich
Mauern / Einfriedungen im Satzungsbereichohne HöhengrenzeArt. 57 Abs. 2 Nr. 5, wenn eine entsprechende Satzung besteht
Solaranlagen (PV und Solarthermie)objektabhängigArt. 57 Abs. 1 Nr. 3 a aa: in, auf und an Dach- und Außenwandflächen – unabhängig von der Gebäudeklasse
Dachgeschossausbau zu WohnzweckenArt. 57 Abs. 1 Nr. 18, einschließlich Dachgauben, wenn Konstruktion und äußere Gestalt im Übrigen nicht verändert werden; Anzeige nach Abs. 7
Fenster, Türen, nichttragende BauteileArt. 57 Abs. 1 Nr. 11 a und c – an Gebäuden jeder Gebäudeklasse
Außenwandbekleidung inkl. Wärmedämmung, BedachungArt. 57 Abs. 1 Nr. 11 d und e – ausgenommen bei Hochhäusern

Für Garagen und Carports müssen die 50-m²-Verfahrensgrenze und das Grenzprivileg getrennt geprüft werden. Maße und typische Fehler stehen unter Garage und Carport in Bayern – Genehmigung und Grenzbebauung.

Ausbau und Bestand: die praxisrelevanten Nummern

Gerade im Bestand ist der Katalog weiter, als viele erwarten:

Was ist grundsätzlich nicht verfahrensfrei?

Vorhaben außerhalb des Katalogs des Art. 57 sind nicht deshalb automatisch genehmigungspflichtig: Zuerst ist noch die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 zu prüfen. Greift weder Art. 57 noch Art. 58, ist regelmäßig ein Genehmigungsverfahren erforderlich:

Zwei häufig missverstandene Punkte gehören nicht in diese Liste:

Nutzungsänderungen

Nutzungsänderungen sind nicht automatisch genehmigungspflichtig. Art. 57 Abs. 4 BayBO enthält zwei Tatbestände: Nach Nr. 1 ist die Nutzungsänderung unter den dort genannten Voraussetzungen verfahrensfrei; Nr. 2 greift, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage nach Abs. 1 oder 2 verfahrensfrei wäre.

Bei Nr. 1 lassen andere öffentlich-rechtliche Anforderungen die Verfahrensfreiheit unter anderem dann unberührt, wenn die neue Nutzung im jeweiligen Baugebiet nach der BauNVO allgemein zulässig ist und kein Sonderbau betroffen ist. Die genaue Gebietseinordnung bleibt erforderlich. Nur eine Nutzungsänderung nach Abs. 4 Nr. 1 ist nach Art. 57 Abs. 7 zwei Wochen vor Aufnahme der geänderten Nutzung in Textform bei der Gemeinde anzuzeigen.

Abweichungen und Befreiungen

Ein verfahrensfreies Vorhaben mit Befreiungsbedarf löst keinen Bauantrag aus. Nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet „über Abweichungen nach Abs. 1 Satz 1 von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Abs. 2 Satz 1 … bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde”. Art. 63 Abs. 2 Satz 2 stellt klar: „Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, … gilt Satz 1 entsprechend.”

Erforderlich ist also ein gesonderter schriftlicher Antrag – das Vorhaben bleibt aber verfahrensfrei. Eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans macht aus einem verfahrensfreien Vorhaben kein Genehmigungsverfahren.

Was gilt trotzdem bei verfahrensfreien Vorhaben?

Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen die grundlegenden Anforderungen einhalten. Die Vorschriften bleiben bestehen – zu beachten sind insbesondere:

Stellplätze: seit 01.10.2025 keine gesetzliche Pflicht mehr

Eine allgemeine Stellplatzpflicht der BayBO gibt es nicht mehr. Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO lautet: „Wenn die Gemeinde dies durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 angeordnet hat, sind Stellplätze … herzustellen.” Stellplätze sind also nur dann herzustellen, wenn die jeweilige Gemeinde eine entsprechende Satzung erlassen hat. Der Blick in die örtliche Satzung ersetzt die frühere Pauschalprüfung.

Kritisch: verfahrensfrei ≠ ohne Vorschriften

Verfahrensfreiheit wird mit “ohne Vorschriften” gleichgesetzt. Das führt zu Konflikten bei Abstandsflächen, Bebauungsplan oder örtlichen Satzungen. Verfahrensfrei bedeutet nur, dass das formale Verfahren entfällt – die baurechtlichen Vorschriften müssen dennoch eingehalten werden.

Typische Missverständnisse

Viele Planungsfehler entstehen aus falschen Annahmen. Die häufigsten Missverständnisse sind:

Mini-Check für Bauherren

  1. Vorhaben prüfen (fällt es unter den Katalog des Art. 57 BayBO?).
  2. Größen- und Lagegrenzen prüfen (alle eingehalten – insbesondere „außer im Außenbereich”?).
  3. Bebauungsplan prüfen (ist das Vorhaben materiell zulässig, oder wird eine Befreiung nötig?).
  4. Abstände prüfen (Abstandsflächen eingehalten?).
  5. Örtliche Satzungen prüfen (Stellplatzsatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4? Satzung, die den Katalog nach Art. 57 Abs. 2 erweitert?).
  6. Denkmalschutz prüfen (Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG erforderlich?).
  7. Anzeigepflicht prüfen (Art. 57 Abs. 7: Ausbau nach Abs. 1 Nr. 18 vor Baubeginn oder Nutzungsänderung nach Abs. 4 Nr. 1 vor Aufnahme der geänderten Nutzung?).

Rechtsstand: 1. September 2026 (BayBO-Fassung gültig ab 1. Mai 2026).

Quellen und Rechtsgrundlagen

Weiterführende Artikel

Stand:

Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung. Für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen sowie die zuständigen Behörden.

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