Genehmigungsfreiwann kein Bauantrag nötig ist und was trotzdem gilt
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Zum Inhaltsverzeichnis springenGenehmigungsfrei bedeutet umgangssprachlich, dass kein Bauantrag erforderlich ist. In Bayern regelt Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), welche Vorhaben verfahrensfrei sind. Ob das Vorhaben materiell zulässig ist, entscheidet Art. 57 nicht.
Die Verfahrensfreiheit gilt nur bei Einhaltung aller Größen- und Lagevorgaben. Abstandsflächen, Bebauungsplan und Satzungen müssen trotzdem eingehalten werden. Zur Orientierung können Abstandsflächen (Bayern) mit dem Abstandsflächen-Rechner grob vorgeprüft werden; maßgeblich sind BayBO und Behörde.
In anderen Bundesländern können die Regelungen und Grenzen abweichen.
Begriffe: „genehmigungsfrei” heißt juristisch „verfahrensfrei”
Der umgangssprachliche Begriff „genehmigungsfrei” meint das, was die BayBO verfahrensfrei nennt: Art. 57 trägt die amtliche Überschrift „Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen”. Davon zu unterscheiden ist die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO – ein eigener Weg mit Unterlagen bei der Gemeinde.
Formale Erleichterung, materielle Regeln
Verfahrensfreiheit lässt das formale Genehmigungsverfahren entfallen. Bebauungsplan, Abstandsflächen, Brandschutz und örtliche Satzungen gelten weiter.
Die meisten Tatbestände des Art. 57 BayBO hängen nicht von der Gebäudeklasse ab. So können etwa Solaranlagen auf dem Dach, Fenster und Türen oder nichttragende Bauteile auch an Gebäuden höherer Klassen verfahrensfrei sein. Einzelne Tatbestände enthalten aber Gebäudeklassen- oder Hochhausbezüge. Welche Gebäudeklasse vorliegt, können Sie grob mit dem Gebäudeklasse-Check (Bayern) vorprüfen.
Einen echten Gebäudeklassen-Bezug enthält Art. 57 nur an einer Stelle: bei der verfahrensfreien Beseitigung freistehender Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 (Abs. 5 Satz 1 Nr. 2). Hinzu kommt der Hochhaus-Vorbehalt bei Außenwandbekleidungen und Bedachungen (Abs. 1 Nr. 11 d/e); ein Hochhaus ist aber ein Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 Nr. 1), keine Gebäudeklasse.
Wichtig: die vier Wege der BayBO auseinanderhalten
Vier Begriffe werden regelmäßig verwechselt:
- Verfahrensfrei (Art. 57) – kein Baugenehmigungsverfahren, kein Bauantrag, keine Baugenehmigung. Klar definierter Katalog. Art. 57 Abs. 7 verlangt nur für Ausbauten nach Abs. 1 Nr. 18 eine Anzeige zwei Wochen vor Baubeginn und für Nutzungsänderungen nach Abs. 4 Nr. 1 eine Anzeige zwei Wochen vor Aufnahme der geänderten Nutzung.
- Genehmigungsfrei gestellt (Art. 58) – ebenfalls kein Genehmigungsverfahren und kein Bauantrag. Die Unterlagen werden bei der Gemeinde eingereicht; nach einem Monat darf gebaut werden (Art. 58 Abs. 2 Satz 5). Eine Baugenehmigung ergeht nicht. Ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser ist erforderlich (Art. 61 Abs. 1).
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Art. 59) – mit Bauantrag und mit Baugenehmigung, aber eingeschränktem Prüfumfang. Regelverfahren für genehmigungspflichtige Nicht-Sonderbauten.
- Vollverfahren (Art. 60) – für Sonderbauten, mit vollem Prüfumfang.
In Kürze
- „Genehmigungsfrei” meint juristisch verfahrensfrei nach Art. 57 BayBO: kein Verfahren, kein Bauantrag – Vorschriften gelten trotzdem.
- Nicht zu verwechseln mit der Genehmigungsfreistellung (Art. 58) und dem vereinfachten Verfahren (Art. 59, mit Bauantrag und Baugenehmigung).
- Abstandsflächen, Bebauungsplan und Satzungen müssen eingehalten werden.
- Art. 57 knüpft nur in einzelnen Tatbeständen an Gebäudeklassen oder Hochhäuser an; viele Maßnahmen können auch an Gebäuden der GK 4 und 5 verfahrensfrei sein.
- Art. 57 Abs. 7 enthält zwei gezielte Anzeigen: bei Ausbauten nach Abs. 1 Nr. 18 zwei Wochen vor Baubeginn, bei Nutzungsänderungen nach Abs. 4 Nr. 1 zwei Wochen vor Aufnahme der geänderten Nutzung.
Rechtliche Grundlage
Primärquelle ist Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), amtliche Überschrift „Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen”. Er regelt, für welche Vorhaben kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist. Ihre materielle Zulässigkeit richtet sich weiterhin nach den jeweils einschlägigen Vorschriften.
Rechtshierarchie:
- BayBO Art. 57 – definiert verfahrensfreie Vorhaben
- Bebauungsplan – kann die materielle Zulässigkeit einschränken
- Örtliche Satzungen – können die Regeln verschärfen (teilweise auch erweitern, siehe Art. 57 Abs. 2)
Die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO entbindet nicht von den materiellen Anforderungen: Ein verfahrensfreies Vorhaben muss den Vorgaben von Bebauungsplan, Abstandsflächen und Satzungen genügen.
Praxis-Hinweis
Die Verfahrensfreiheit hängt von vielen Faktoren ab: Größe, Art, Lage, örtliche Vorschriften. Im Zweifel sollte die Baubehörde gefragt werden. Eine kurze Nachfrage kann Fehler vermeiden.
Typische verfahrensfreie Vorhaben
Die folgende Übersicht zeigt Vorhaben, die in Bayern verfahrensfrei sein können (nach Art. 57 BayBO). Die Verfahrensfreiheit gilt nur bei Einhaltung aller Größen- und Lagevorgaben. In anderen Bundesländern gelten andere Regelungen.
| Vorhaben | Typische Grenze | Hinweis |
|---|---|---|
| Gebäude (auch mit Aufenthaltsräumen) | bis 75 m³ | Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a: gilt nur außer im Außenbereich |
| Gebäude im Außenbereich | bis 20 m³ | nur ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten; nicht für Verkaufs- oder Ausstellungszwecke (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) |
| Garagen / überdachte Stellplätze | bis 50 m² | Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b: zusätzlich müssen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 erfüllt sein; außer im Außenbereich |
| Garagen im Satzungsbereich | bis 100 m² | Art. 57 Abs. 2 Nr. 1: im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81, die Zulässigkeit, Standort und Größe regelt – zusätzlich überdachte Stellplätze ohne Flächengrenze |
| Terrassenüberdachungen | bis 30 m² | Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 g BayBO (nur Fläche begrenzt) |
| Mauern, Einfriedungen, Sichtschutzzäune | bis 2 m Höhe | Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a: einschließlich Stützmauern und Terrassentrennwänden, außer im Außenbereich |
| Mauern / Einfriedungen im Satzungsbereich | ohne Höhengrenze | Art. 57 Abs. 2 Nr. 5, wenn eine entsprechende Satzung besteht |
| Solaranlagen (PV und Solarthermie) | objektabhängig | Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 a aa: in, auf und an Dach- und Außenwandflächen – unabhängig von der Gebäudeklasse |
| Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken | – | Art. 57 Abs. 1 Nr. 18, einschließlich Dachgauben, wenn Konstruktion und äußere Gestalt im Übrigen nicht verändert werden; Anzeige nach Abs. 7 |
| Fenster, Türen, nichttragende Bauteile | – | Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 a und c – an Gebäuden jeder Gebäudeklasse |
| Außenwandbekleidung inkl. Wärmedämmung, Bedachung | – | Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 d und e – ausgenommen bei Hochhäusern |
Für Garagen und Carports müssen die 50-m²-Verfahrensgrenze und das Grenzprivileg getrennt geprüft werden. Maße und typische Fehler stehen unter Garage und Carport in Bayern – Genehmigung und Grenzbebauung.
Ausbau und Bestand: die praxisrelevanten Nummern
Gerade im Bestand ist der Katalog weiter, als viele erwarten:
- Dachgeschossausbau und weitere Wohnungen (Abs. 1 Nr. 18): Verfahrensfrei sind „Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben und im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Gebäude, wenn die Konstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen nicht verändert werden.” Zu beachten ist die Anzeigepflicht nach Art. 57 Abs. 7: zwei Wochen vor Baubeginn, in Textform, bei der Gemeinde. Ausführlich dazu: Dachgeschossausbau in Bayern – verfahrensfrei und Weitere Wohnung im bestehenden Haus – verfahrensfrei.
- Bauteile und Hülle (Abs. 1 Nr. 11): nichttragende Bauteile (a), die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden (b), Fenster und Türen (c), Außenwandbekleidungen einschließlich Wärmedämmung (d) und Bedachungen (e). Nur bei Hochhäusern gilt für d und e ein Vorbehalt.
- Beseitigung (Abs. 5): Die Beseitigung von Anlagen ist in weitem Umfang verfahrensfrei, etwa bei freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 (Abs. 5 Satz 1 Nr. 2).
- Instandhaltung (Abs. 6): Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.
Was ist grundsätzlich nicht verfahrensfrei?
Vorhaben außerhalb des Katalogs des Art. 57 sind nicht deshalb automatisch genehmigungspflichtig: Zuerst ist noch die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 zu prüfen. Greift weder Art. 57 noch Art. 58, ist regelmäßig ein Genehmigungsverfahren erforderlich:
- Sonderbauten: Die Sonderbaueigenschaft schließt einzelne Tatbestände des Art. 57 nicht pauschal aus. Ist ein Sonderbauvorhaben aber genehmigungspflichtig, läuft das Verfahren nach Art. 60 BayBO.
- Außenbereich: § 35 BauGB betrifft Flächen außerhalb von § 30 und § 34 BauGB und unterscheidet privilegierte von sonstigen Vorhaben. Viele Tatbestände des Art. 57 gelten dort ausdrücklich nicht; andere bleiben möglich. Verfahrensfreiheit und planungsrechtliche Zulässigkeit sind getrennt zu prüfen.
- Alles, was Art. 57 und Art. 58 nicht erfassen: Genehmigungspflichtige Nicht-Sonderbauten werden nach Art. 59 BayBO, Sonderbauten nach Art. 60 BayBO behandelt.
Zwei häufig missverstandene Punkte gehören nicht in diese Liste:
- Gebäudeklassen 4–5: Ab Gebäudeklasse 4 gelten erhöhte Brandschutzanforderungen – die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 ist davon aber unberührt. Zur Einordnung (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayBO): GK 4 sind Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und entweder Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² (Buchst. a) oder Teilen von Nutzungseinheiten bis je 400 m², die durch Außen- oder Trennwände nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 begrenzt sind und über unabhängige Rettungswege nach Art. 31 Abs. 1 verfügen (Buchst. b) – GK 4 ist also zweigliedrig definiert, eine Nutzungseinheit über 400 m² führt nicht automatisch in GK 5. GK 5 sind sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m) sind zugleich GK 5 und Sonderbau: Die Gebäudeklasse nach Art. 2 Abs. 3 und der Sonderbautatbestand nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 sind zwei unabhängige Einordnungen, die nebeneinander gelten – der Sonderbau ist keine Unterart der GK 5.
- Denkmalschutz: Eine Maßnahme kann nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei bleiben und trotzdem eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG benötigen. Ob die Erlaubnispflicht greift, richtet sich nach dem konkreten Tatbestand und den dortigen Ausnahmen. Mehr dazu im Artikel Denkmalschutz
Nutzungsänderungen
Nutzungsänderungen sind nicht automatisch genehmigungspflichtig. Art. 57 Abs. 4 BayBO enthält zwei Tatbestände: Nach Nr. 1 ist die Nutzungsänderung unter den dort genannten Voraussetzungen verfahrensfrei; Nr. 2 greift, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage nach Abs. 1 oder 2 verfahrensfrei wäre.
Bei Nr. 1 lassen andere öffentlich-rechtliche Anforderungen die Verfahrensfreiheit unter anderem dann unberührt, wenn die neue Nutzung im jeweiligen Baugebiet nach der BauNVO allgemein zulässig ist und kein Sonderbau betroffen ist. Die genaue Gebietseinordnung bleibt erforderlich. Nur eine Nutzungsänderung nach Abs. 4 Nr. 1 ist nach Art. 57 Abs. 7 zwei Wochen vor Aufnahme der geänderten Nutzung in Textform bei der Gemeinde anzuzeigen.
Abweichungen und Befreiungen
Ein verfahrensfreies Vorhaben mit Befreiungsbedarf löst keinen Bauantrag aus. Nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet „über Abweichungen nach Abs. 1 Satz 1 von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Abs. 2 Satz 1 … bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde”. Art. 63 Abs. 2 Satz 2 stellt klar: „Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, … gilt Satz 1 entsprechend.”
Erforderlich ist also ein gesonderter schriftlicher Antrag – das Vorhaben bleibt aber verfahrensfrei. Eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans macht aus einem verfahrensfreien Vorhaben kein Genehmigungsverfahren.
Was gilt trotzdem bei verfahrensfreien Vorhaben?
Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen die grundlegenden Anforderungen einhalten. Die Vorschriften bleiben bestehen – zu beachten sind insbesondere:
- Abstandsflächen, soweit anwendbar – müssen eingehalten werden
- Vorgaben des Bebauungsplans – gelten weiterhin
- Stellplätze – nur, wenn die Gemeinde eine Satzung erlassen hat (siehe unten)
- Brandschutz und Gebäudeklasse, sofern einschlägig – technische Regeln gelten
- Anzeigepflicht nach Art. 57 Abs. 7, wo sie vorgesehen ist – bei Ausbauten nach Abs. 1 Nr. 18 zwei Wochen vor Baubeginn, bei Nutzungsänderungen nach Abs. 4 Nr. 1 zwei Wochen vor Aufnahme der geänderten Nutzung; jeweils in Textform bei der Gemeinde
Stellplätze: seit 01.10.2025 keine gesetzliche Pflicht mehr
Eine allgemeine Stellplatzpflicht der BayBO gibt es nicht mehr. Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO lautet: „Wenn die Gemeinde dies durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 angeordnet hat, sind Stellplätze … herzustellen.” Stellplätze sind also nur dann herzustellen, wenn die jeweilige Gemeinde eine entsprechende Satzung erlassen hat. Der Blick in die örtliche Satzung ersetzt die frühere Pauschalprüfung.
Kritisch: verfahrensfrei ≠ ohne Vorschriften
Verfahrensfreiheit wird mit “ohne Vorschriften” gleichgesetzt. Das führt zu Konflikten bei Abstandsflächen, Bebauungsplan oder örtlichen Satzungen. Verfahrensfrei bedeutet nur, dass das formale Verfahren entfällt – die baurechtlichen Vorschriften müssen dennoch eingehalten werden.
Typische Missverständnisse
Viele Planungsfehler entstehen aus falschen Annahmen. Die häufigsten Missverständnisse sind:
-
„Verfahrensfrei bedeutet ohne Vorschriften“ – Falsch: Verfahrensfrei bedeutet nur, dass kein Verfahren und kein Bauantrag erforderlich ist. Abstandsflächen, Bebauungsplan und Satzungen müssen trotzdem eingehalten werden.
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„Verfahrensfrei und genehmigungsfrei gestellt sind dasselbe“ – Falsch: Verfahrensfrei (Art. 57) heißt: gar kein Verfahren. Genehmigungsfrei gestellt (Art. 58) heißt: kein Bauantrag und keine Baugenehmigung, aber Unterlagen bei der Gemeinde und ein Monat Wartefrist bis zum Baubeginn.
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„Genehmigungsfrei gestellt bedeutet vereinfachtes Verfahren mit Bauantrag“ – Falsch: Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist Art. 59 – ein eigener Weg mit Bauantrag und Baugenehmigung. Art. 58 kennt weder Bauantrag noch Genehmigung.
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„Kleine Vorhaben sind immer verfahrensfrei“ – Falsch: Maßgeblich ist der Katalog des Art. 57, nicht die Größe. Im Außenbereich entfällt die Verfahrensfreiheit für viele Nummern unabhängig davon, wie klein das Vorhaben ist.
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„Ab Gebäudeklasse 4 ist Verfahrensfreiheit ausgeschlossen“ – Falsch: Art. 57 knüpft nicht an Gebäudeklassen an. Solaranlagen, Fenster, Türen, nichttragende Bauteile oder Wärmedämmung sind an Gebäuden jeder Gebäudeklasse verfahrensfrei; für Außenwandbekleidungen und Bedachungen gilt lediglich ein Hochhaus-Vorbehalt.
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„Befreiungen vom Bebauungsplan machen ein Vorhaben genehmigungspflichtig“ – Falsch: Bei verfahrensfreien Vorhaben entscheidet die Gemeinde über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 (Art. 63 Abs. 3 Satz 1). Nötig ist ein gesonderter schriftlicher Antrag – das Vorhaben bleibt verfahrensfrei. Achtung: Für Abweichungen von der BayBO selbst – etwa von den Abstandsflächen nach Art. 6, dem praxishäufigsten Fall – ist die Gemeinde nicht zuständig; darüber entscheidet auch bei verfahrensfreien Vorhaben die Bauaufsichtsbehörde.
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„Denkmalschutz hebt die Verfahrensfreiheit auf“ – So pauschal falsch: Die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO und eine mögliche Erlaubnispflicht nach Art. 6 BayDSchG sind getrennte Fragen. Ob eine denkmalrechtliche Erlaubnis nötig ist, hängt vom konkreten Tatbestand und den gesetzlichen Ausnahmen ab.
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„Im Außenbereich gelten die gleichen Regeln“ – Falsch: Im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelten andere Regeln. Verfahrensfreiheit ist dort nur sehr eingeschränkt möglich.
Mini-Check für Bauherren
- Vorhaben prüfen (fällt es unter den Katalog des Art. 57 BayBO?).
- Größen- und Lagegrenzen prüfen (alle eingehalten – insbesondere „außer im Außenbereich”?).
- Bebauungsplan prüfen (ist das Vorhaben materiell zulässig, oder wird eine Befreiung nötig?).
- Abstände prüfen (Abstandsflächen eingehalten?).
- Örtliche Satzungen prüfen (Stellplatzsatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4? Satzung, die den Katalog nach Art. 57 Abs. 2 erweitert?).
- Denkmalschutz prüfen (Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG erforderlich?).
- Anzeigepflicht prüfen (Art. 57 Abs. 7: Ausbau nach Abs. 1 Nr. 18 vor Baubeginn oder Nutzungsänderung nach Abs. 4 Nr. 1 vor Aufnahme der geänderten Nutzung?).
Rechtsstand: 1. September 2026 (BayBO-Fassung gültig ab 1. Mai 2026).
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Bayerische Bauordnung (BayBO) – Artikel 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
- ↗ BayBO Art. 57 – Gesetze Bayern
- ↗ BayBO Art. 58 – Genehmigungsfreistellung
- ↗ BayBO Art. 59 – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- ↗ BayBO Art. 2 – Begriffe (Gebäudeklassen, Sonderbauten)
- ↗ BayBO Art. 63 – Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
- ↗ BayBO Art. 47 – Stellplätze
- ↗ Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr – Bauordnungsrecht
Weiterführende Artikel
- Baugenehmigung – wann nötig?
- Genehmigungsfähigkeit prüfen
- Genehmigungsplanung & Bauantrag
- Dachgeschossausbau in Bayern – verfahrensfrei
- Weitere Wohnung im bestehenden Haus – verfahrensfrei
- Bebauungsplan
- Abstandsflächen
- GK 1–5 einordnen – Gebäudeklasse-Check (Bayern), zur Orientierung
Stand:
