HOAI

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Die HOAI ist eine bundesweit geltende Verordnung über Honorare für die von ihr erfassten Architekten- und Ingenieurleistungen. Ihre Regelungen können einer Honorarvereinbarung als Berechnungsgrundlage dienen (§ 1 HOAI).

Wer ein Gebäude plant, stößt früh auf die HOAI. Für Gebäude und Innenräume gliedert sie die Grundleistungen in neun Leistungsphasen und enthält Honorartafeln mit Orientierungswerten.

Für eine praktische Einordnung hilft der Artikel Was kostet ein Architekt?. Zur ersten groben Honorar-Einschätzung können Sie den HOAI-Rechner (Orientierung) nutzen.

Die seit dem 1. Januar 2021 geltende Fassung bezeichnet die Werte der Honorartafeln ausdrücklich als Orientierungswerte (§ 2a HOAI). Die Honorarhöhe richtet sich nach der Vereinbarung in Textform. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt für Grundleistungen der Basishonorarsatz, der sich bei Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt (§ 7 Abs. 1 HOAI).

HOAI Leistungsphasen: LPH 1–9 von Grundlagenermittlung bis Objektbetreuung (Tabelle)

Kurz gesagt

Die Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind in neun Leistungsphasen gegliedert.

Honorarzonen stufen die Planungsanforderungen nach den Regeln des jeweiligen Leistungsbilds ein.

Grundleistungen und Beispiele für Besondere Leistungen sind in den Leistungsbildern beschrieben.

Welche Leistungen beauftragt sind, bestimmt der Vertrag.

Was die HOAI regelt

Die HOAI erfasst Honorare für bestimmte Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie unterscheidet insbesondere:

Die HOAI ersetzt den Vertrag nicht. Ob eine konkrete Grundleistung, Besondere Leistung oder Leistungsphase geschuldet ist, richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang.

Leistungsphasen als strukturierter Ablauf

Beim Leistungsbild Gebäude und Innenräume sind die Grundleistungen nach § 34 HOAI in neun Leistungsphasen (LPH) gegliedert. Anlage 10 benennt die Grundleistungen jeder Phase und Beispiele für Besondere Leistungen.

Werden nicht alle Leistungsphasen übertragen, dürfen nach § 8 HOAI nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Honorarvereinbarung hierzu muss in Textform erfolgen.

Honorar: leistungsbezogen statt beliebig

Die HOAI kann als Rechenrahmen für ein Architektenhonorar verwendet werden. Für Grundleistungen nennt § 6 als Grundlagen das Leistungsbild, die Honorarzone und die zugehörige Honorartafel. Je nach Leistungsbild kommen Fläche, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten hinzu.

Welche Faktoren die Höhe des Honorars beeinflussen, zeigt die folgende Übersicht:

Architekt Honorar: Einflussfaktoren HOAI – Kosten, Zone, Leistungsumfang, Umbauzuschlag

Für eine HOAI-basierte Berechnung sind insbesondere zu klären:

Die HOAI-Orientierungswerte machen Rechenansätze vergleichbar. Die Vertragsparteien können jedoch ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Tabellenwerte vereinbaren; gegenüber Verbrauchern besteht dazu eine Hinweispflicht nach § 7 Abs. 2 HOAI.

Honorarstruktur nach § 34 Abs. 3 HOAI (Leistungsbild Gebäude): Anteile je Phase

Die Tabellenwerte sind keine zwingenden Mindest- oder Höchstsätze. Ohne eine Honorarvereinbarung in Textform greift für Grundleistungen jedoch die Auffangregel des § 7 Abs. 1 HOAI mit dem Basishonorarsatz.

Leistungsbild und Vertrag auseinanderhalten

Leistungsbilder und Honorartafeln machen eine Berechnung nachvollziehbar. Sie legen den Vertragsinhalt aber nicht automatisch fest. Für die Frage, welche Planung tatsächlich geschuldet ist, bleibt die konkrete Leistungsvereinbarung maßgeblich.

Honorarermittlung in der Praxis

Eine Berechnung anhand der HOAI-Orientierungswerte basiert auf mehreren Faktoren:

  1. Anrechenbare Kosten:

    • Welche Kosten anrechenbar sind, richtet sich nach § 4 HOAI und den besonderen Regelungen des jeweiligen Leistungsbilds.
    • Bei Gebäuden und Innenräumen konkretisiert § 33 HOAI insbesondere die Anrechnung der Baukonstruktion und der Technischen Anlagen. Der Grundstückspreis ist kein Teil dieser Objektkosten.
    • Die Tabellenwerte werden anhand der anrechenbaren Kosten ermittelt, nicht als pauschaler Prozentsatz der gesamten Baukosten.
    • Zwischen den Tabellenwerten wird nach § 13 HOAI linear interpoliert.
  2. Honorarzone:

    • Die Honorarzone richtet sich nach dem Anforderungsgrad und den Bewertungsmerkmalen des jeweiligen Leistungsbilds (§ 5 HOAI).
    • Gebäude und Innenräume werden den Zonen I bis V zugeordnet; für andere Leistungsbilder gelten eigene Kriterien. Die Technische Ausrüstung kennt nach § 56 HOAI nur die Zonen I bis III.
    • Einzelne Eigenschaften wie Denkmalschutz oder schwierige Baugrundverhältnisse führen nicht automatisch zu einer bestimmten Zone.
  3. Beauftragter Leistungsumfang:

    • Nicht alle Leistungsphasen müssen übertragen werden.
    • Bei Teilbeauftragungen ist § 8 HOAI zu beachten.
  4. Tabellenwert und Vereinbarung:

    • Innerhalb einer Honorartafel werden Zwischenwerte nach § 13 HOAI linear interpoliert.
    • Der Basishonorarsatz ist nach § 2a HOAI der jeweils untere Tabellenwert. Er ist kein Anteil an den Baukosten.
    • Die vertraglich geschuldete Honorarhöhe richtet sich nach § 7 HOAI.

Die Honorartafeln bilden damit einen nachvollziehbaren Rechenrahmen. Die vertraglich geschuldete Honorarhöhe folgt jedoch § 7 HOAI. Details zu Architektenhonoraren finden Sie im verlinkten Artikel.

HOAI-Rechner – Honorar online berechnen

Mit dem HOAI-Rechner können Sie Architekten- und Ingenieurhonorare nach HOAI berechnen. Der Rechner unterstützt die HOAI-Fassungen 2021 und 2013 sowie fünf Leistungsbilder: Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung. Die Berechnung erfolgt auf Basis der offiziellen HOAI-Tabellen und dient der unverbindlichen Orientierung.

Praxisbeispiel (vereinfacht)

Beispiel

Ein Gebäude mit 400.000 € anrechenbaren Kosten und Honorarzone III:

Der Orientierungswert wird aus der Honorartafel des § 35 linear interpoliert. Werden nur LPH 1–4 für Gebäude übertragen, sind nach § 34 zusammen 27 Prozent des Honorars für sämtliche Grundleistungen anzusetzen. Die konkret geschuldete Honorarhöhe ergibt sich aus der Vereinbarung; ohne Honorarvereinbarung in Textform gilt für Grundleistungen die Auffangregel des § 7 Abs. 1 HOAI.

Typische Fragen von Bauherren

Was kostet ein Architekt nach HOAI?

Bei einer HOAI-basierten Orientierung für Gebäude sind insbesondere die anrechenbaren Kosten, die Honorarzone I bis V, der übertragene Leistungsumfang und die Honorarvereinbarung maßgeblich.

Eine Honorarermittlung kann zeigen, welcher Orientierungswert sich aus den gewählten HOAI-Grundlagen und den übertragenen Leistungsphasen ergibt.

Beim Leistungsbild Gebäude entfallen nach § 34 Abs. 3 HOAI auf die Leistungsphasen 1 bis 4 zusammen 27 Prozent des Honorars für sämtliche Grundleistungen dieses Leistungsbilds. Das ist ein Honoraranteil und kein Prozentsatz der Baukosten. Die konkrete Honorarhöhe hängt von den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, dem beauftragten Umfang und der Vereinbarung ab.

Details zu Architektenhonoraren finden Sie im entsprechenden Artikel.

Wie lange dauert die Planung nach HOAI?

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Komplexität des Vorhabens und den beauftragten Leistungsphasen.

Die Dauer der Planung bis zur Einreichung des Bauantrags hängt von Aufgabenstellung, Varianten, Fachplanungen, Entscheidungen und erforderlichen Nachweisen ab. Die anschließende Bearbeitungszeit der Behörde ist davon getrennt und hängt vom Verfahren und Einzelfall ab.

Die HOAI enthält keine festen Vorgaben für die Dauer der Planung oder der behördlichen Bearbeitung.

Muss ich alle Leistungsphasen beauftragen?

Nein. Werden nicht alle Leistungsphasen übertragen, regelt § 8 HOAI die Honorarberechnung für den Teilumfang. Welche Phasen beauftragt werden, muss vertraglich festgelegt werden.

Was im Vertrag stehen sollte

Die HOAI strukturiert Leistungsbilder und bietet Orientierungswerte für Honorare. Nach § 7 Abs. 1 HOAI richtet sich die Honorarhöhe nach der Vereinbarung in Textform; ohne eine solche Vereinbarung gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz. Im Vertrag sollten mindestens Leistungsumfang, anrechenbare Kosten, Honorarzone, vereinbarte Honorarhöhe, Nebenkosten und besondere Leistungen nachvollziehbar benannt sein.

Rechtsstand: 1. September 2026.

Amtliche Quellen

Weiterführende Artikel

Stand:

Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung. Für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen sowie die zuständigen Behörden.

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