Dieses Architektur-Glossar bietet einen Überblick über zentrale Begriffe aus Architektur und Bauwesen – kurz und verständlich erklärt. Suche und Filter helfen dabei, schnell den passenden Begriff zu finden. Das Glossar dient der fachlichen Orientierung für Bauherren in Planung, Genehmigung und Kosten.
Die Begriffe ersetzen keine individuelle Prüfung. Für vertiefende Zusammenhänge verweisen die Einträge auf passende Fachartikel. Maßgeblich für konkrete Entscheidungen sind die jeweils geltenden Gesetze und Auskünfte der zuständigen Behörden.
Quellenstatus: Verlinkte Rechtsaussagen wurden zum Stand 1. September 2026 an den amtlichen Fassungen geprüft. DIN-, Eurocode- und VOB-Verweise benennen einschlägige Regelwerke, deren kostenpflichtige Originaltexte für dieses Glossar nicht vollständig vorlagen. Normdetails sind deshalb vor einer projektbezogenen Anwendung in der aktuellen Originalfassung zu prüfen.
A
Abstandsflächen
Flächen vor Außenwänden, die nach Art. 6 BayBO grundsätzlich von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind.
Ihre Tiefe richtet sich vor allem nach der Wandhöhe. Ob und in welchem Umfang sie auf dem Grundstück liegen müssen, sich überdecken dürfen oder entfallen, ergibt sich aus Art. 6 BayBO und gegebenenfalls aus örtlichen Satzungen oder einer zugelassenen Abweichung.
Quelle: BayBO Art. 6.
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Abstandsflächenrecht
Teil des Bauordnungsrechts, der Lage, Tiefe und Überdeckung der Flächen vor Außenwänden regelt.
In Bayern sind vor allem Art. 6 und für Abweichungen Art. 63 BayBO maßgeblich. Zusätzlich können kommunale Satzungen die Tiefe der Abstandsflächen verändern.
Quelle: BayBO Art. 6.
Abstandsflächen
Abnahme
Entgegennahme des vertragsgemäß hergestellten Werks und Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung.
Sie hat mehrere Rechtsfolgen. Bei Mängelansprüchen nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt mit der Abnahme die Verjährung; eine schriftliche Dokumentation ist praktisch sinnvoll, aber nicht die einzige mögliche Form.
Quelle: § 640 BGB, § 634a Abs. 2 BGB.
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Gewährleistung
Umgangssprachlicher Sammelbegriff für die gesetzlichen Mängelrechte des Bestellers.
§ 634 BGB nennt unter seinen jeweiligen Voraussetzungen Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz. Für ein Bauwerk und dafür erbrachte Planungs- oder Überwachungsleistungen beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre ab Abnahme; Vertragsregelungen und Sonderfälle sind gesondert zu prüfen.
Quelle: § 634 BGB, § 634a BGB.
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Abnahmeprotokoll
Schriftliche Dokumentation der Abnahme mit festgestellten Mängeln und deren Behandlung.
Kann Abnahmedatum, Vorbehalte und festgestellte Mängel dokumentieren. Das BGB schreibt für die Abnahme kein allgemeines Protokoll vor; seine konkrete Beweiswirkung hängt vom Inhalt ab.
Quelle: § 640 BGB; Praxisinstrument.
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Abschlagszahlung
Teilzahlung während der Bauausführung nach erbrachter Leistung.
Nach § 632a BGB kann der Unternehmer grundsätzlich den Wert der erbrachten und geschuldeten Leistungen als Abschlag verlangen; die Leistung ist durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen. Vertragliche Regelungen und bei wirksamer Einbeziehung die VOB/B können den Ablauf ergänzen.
Quelle: § 632a BGB; VOB/B nur bei wirksamer vertraglicher Einbeziehung.
Aufstockung
Erweiterung eines Gebäudes durch Aufsetzen zusätzlicher Geschosse.
Ist als Änderung oder Erweiterung grundsätzlich genehmigungspflichtig, sofern kein besonderer verfahrensfreier Tatbestand oder eine Genehmigungsfreistellung greift. Vorab sind insbesondere Tragwerk, Brandschutz, Abstandsflächen sowie Festsetzungen zu Geschosszahl und Gebäudehöhe zu prüfen.
Quelle: Art. 55 BayBO, Art. 57 BayBO.
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Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB)
Zulassung einer vom Bebauungsplan abweichenden Festsetzung, die im B-Plan selbst ausdrücklich als Ausnahme vorgesehen ist (z. B. bestimmte Nutzungsarten in einem Baugebiet nach BauNVO).
Zu unterscheiden von der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, die eine Abweichung von Festsetzungen betrifft, die nicht als Ausnahme vorgesehen sind, und engere Voraussetzungen hat (städtebauliche Vertretbarkeit, Würdigung nachbarlicher Interessen).
Quelle: § 31 BauGB.
Bebauungsplan
Anschluss (Hausanschluss)
Übergabepunkt der Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser, Telekommunikation).
Lage, Übergabepunkt, technische Bedingungen und Kosten unterscheiden sich nach Netzbetreiber, Sparte und örtlicher Satzung. Sie sind deshalb für das konkrete Grundstück direkt mit den zuständigen Versorgern zu klären.
Quelle: Praxisbegriff.
Erschließung und Anschlüsse
Anrechenbare Kosten
Kosten, die nach der HOAI für die Honorarermittlung eines Leistungsbilds berücksichtigt werden.
§ 4 HOAI definiert sie als Teile der Herstellungs-, Umbau-, Modernisierungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten samt zusammenhängenden Aufwendungen. Welche Kosten beim jeweiligen Leistungsbild anrechenbar sind, ergibt sich aus dessen besonderen Vorschriften; eine pauschale Gleichsetzung mit allen Baukosten ist falsch.
Quelle: § 4 HOAI.
HOAI
Anschlusskosten
Kosten für die Herstellung von Hausanschlüssen (Wasser, Strom, Abwasser).
Höhe hängt von Lage und Versorgern ab; oft in der Kostenplanung als Pauschale oder nach Angeboten kalkuliert.
Quelle: Kommunale Satzungen, Praxisbegriff.
Erschließung & Anschlüsse
Aufzugsschacht
Vertikaler Schacht für Aufzugsanlagen als Teil der Gebäudestruktur.
Ob ein Aufzug erforderlich ist, hängt in Bayern unter anderem von Gebäudehöhe, Wohnungszahl, Nutzung und Art. 37 sowie Art. 48 BayBO ab. Schacht, Türen und angrenzende Bauteile sind mit Tragwerk, Brand- und Schallschutz zu koordinieren.
Quelle: Art. 37 BayBO, Art. 48 BayBO; ergänzender Normverweis DIN 18040.
Barrierefrei bauen
Anbau
Erweiterung eines bestehenden Gebäudes durch zusätzlichen Baukörper.
Kann genehmigungspflichtig sein; Anschluss an Bestand und Statik müssen geplant werden. Oft Teil von Sanierung oder Umbau.
Quelle: Praxisbegriff.
Bauen Bestand
Ansichten
Außenansichten des Gebäudes als Teil der Bauvorlagen.
§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BauVorlV verlangt in den Bauzeichnungen Ansichten der geplanten Anlage mit Anschluss an Nachbargebäude sowie Angaben zu Baustoffen, Farben, Gelände und Straßengefälle.
Quelle: § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauVorlV.
Genehmigungsplanung
Ausbau
Arbeiten nach oder neben dem Rohbau, etwa Innenwände, Estrich, Oberflächen, Türen und technische Gebäudeausrüstung.
Wird in Leistungsverzeichnissen und Kostenplanung oft als eigener Kostenblock ausgewiesen. Zeitlich nach Rohbau und vor Fertigstellung.
Quelle: Praxisbegriff.
Mehr zu Umbau
Aussteifung
Stabilisierung des Tragwerks gegen horizontale Lasten wie Wind.
Erfolgt z. B. durch Aussteifungsscheiben, Kerne oder Verbände. Objekt der Statik und damit des Fachplaners Tragwerk.
Quelle: DIN EN 1990 (Eurocode 0).
Fachplaner
Außenanlagen
Kosten für Außenbereiche wie Wege, Pflaster, Grünflächen und Einfriedungen.
In der Kostenplanung nach DIN 276 oft getrennt vom Bauwerk. Relevant für Gesamtbudget und Finanzierung.
Quelle: DIN 276.
Kostenbasis
Außenputz
Schutz- und Gestaltungsschicht auf Außenwänden.
Muss witterungsbeständig und schlagregensicher sein. Art und Dicke beeinflussen auch den Wärmeschutz.
Quelle: DIN 18550, Praxisbegriff.
Attika
Aufkantung über der Dachkante, meist bei Flachdächern.
Dient dem Wetterschutz und der optischen Abgrenzung. Kann im Bebauungsplan oder für Gestaltung vorgegeben sein.
Quelle: Praxisbegriff.
Architektenvertrag
Vertragliche Grundlage für Architektenleistungen, Honorar und Pflichten.
Zu vereinbaren sind insbesondere Planungs- und Überwachungsziele, Leistungsumfang und Vergütung. Das BGB regelt den Vertragstyp; die HOAI enthält Leistungsbilder und Honorarorientierungen, ersetzt aber die konkrete Vereinbarung nicht.
Quelle: § 650p BGB, HOAI.
Bauvertrag und Architektenvertrag
Ausschreibungsunterlagen
Unterlagen für die Ausschreibung: Leistungsverzeichnis, Pläne, Beschreibungen.
Eine eindeutige und für alle Bieter gleiche Leistungsbeschreibung verbessert die Vergleichbarkeit. Wer die Unterlagen erstellt, richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang; im HOAI-Leistungsbild Gebäude gehört die Vorbereitung der Vergabe zur LPH 6.
Quelle: VOB/A, soweit anwendbar.
Ausschreibung & Vergabe
Außenwand
Bauteil der Gebäudehülle; relevant für Wärmeschutz und Abstandsflächen.
Für den Wärmeschutz gelten je nach Vorhaben die Anforderungen des GModG und die dort in Bezug genommenen technischen Regeln. Für Abstandsflächen ist in Bayern Art. 6 BayBO maßgeblich.
Quelle: GModG, Art. 6 BayBO; ergänzender Normverweis DIN 4108.
Abstandsfläche
Ausschreibung
Leistungsbeschreibung, damit Angebote vergleichbar werden und die Vergabe sauber erfolgt.
Kann als Einheitspreis- oder Pauschalausschreibung erfolgen. Bei öffentlichen Auftraggebern gelten besondere Vergaberegeln.
Quelle: VOB/A (öffentliche Vergabe), soweit anwendbar.
Ausschreibung und Vergabe
Ausführungsplanung
Detaillierte Planung als Grundlage für die Bauausführung und Ausschreibung.
Entspricht der Leistungsphase 5 der HOAI. Liefert die Unterlagen für die Vergabe und die Ausführung auf der Baustelle.
Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung) (LPH 5).
Ausführungsplanung
B
Bauantrag
Formeller Antrag bei der Behörde, der auf der Genehmigungsplanung basiert.
In Bayern reichen Bauherr und Entwurfsverfasser den unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Art. 61 BayBO verlangt für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden grundsätzlich einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Der Baubeginn richtet sich nach Art. 68 Abs. 6 bis 8 BayBO.
Quelle: Art. 61 BayBO, Art. 64 BayBO, Art. 68 BayBO.
Baugenehmigung
Bauantragsunterlagen
Unterlagen, die zur Beurteilung und Bearbeitung eines Bauantrags erforderlich sind.
Art. 64 Abs. 2 BayBO und die BauVorlV bestimmen den erforderlichen Umfang; die Behörde kann in besonderen Fällen weitere Darstellungen verlangen oder das Nachreichen einzelner Bauvorlagen gestatten.
Quelle: BayBauVorlV, jeweilige Landesbauordnung.
Genehmigungsplanung
Bauantragsverfahren
Behördliches Verfahren von Antragstellung bis zur Genehmigung oder Ablehnung.
Die Bauaufsichtsbehörde behandelt den Antrag nach Art. 65 ff. BayBO. Gegen einen Bescheid kommt der in seiner Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnete Rechtsbehelf in Betracht; Frist und Vorgehen sind im Einzelfall zu prüfen.
Quelle: Art. 59 bis 73a BayBO.
Bauantragsverfahren
Bauausführung
Umsetzung des Bauvorhabens auf der Baustelle; die eigentliche Bauphase nach Planung und Vergabe.
Die Unternehmen führen die vertraglich übernommenen Leistungen aus. Eine beauftragte Objektüberwachung nach HOAI-LPH 8 überwacht die Ausführung auf Übereinstimmung mit Genehmigung, Verträgen, Ausführungsunterlagen und den einschlägigen Regeln; ihr genauer Umfang folgt aus dem Vertrag.
Quelle: Anlage 10.1 HOAI; Praxisbegriff.
Bauleitung
Baubehörde
Umgangssprachlich für die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Untere Bauaufsichtsbehörden sind in Bayern grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörden; Aufgaben können leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden übertragen werden. Die konkrete Zuständigkeit ist für den Standort zu prüfen.
Quelle: Art. 53 BayBO.
Baugenehmigung
Bauwerksabdichtung
Abdichtung gegen Bodenfeuchte und Wasser im erdberührten Bereich.
Art und Aufbau richten sich nach Grundwasserstand und Nutzung (z. B. Keller). Baugrundgutachten liefert die Planungsgrundlage.
Quelle: DIN 18533.
Baugrundgutachten
Bauphysik
Wärme, Feuchte, Schall und Licht im Gebäudeverhalten.
Relevant für Energieeffizienz (GModG), Komfort und Nachweis. Fachplaner und Architekt arbeiten dabei zusammen.
Quelle: GModG, DIN 4108, DIN 4109.
Technik & Energie
Balkonplatte
Auskragende Platte eines Balkons; statisch und bauphysikalisch relevant.
Muss wärmetechnisch vom Innenraum getrennt werden (Wärmebrücke). Statik und Absturzsicherung sind zu planen.
Quelle: DIN EN 1992 (Eurocode 2), Praxisbegriff.
Brüstungshöhe
Höhe einer Brüstung, z. B. bei Fenstern und Balkonen.
Die erforderliche Höhe hängt von Lage, Absturzhöhe, Nutzung und der konkreten Art der Umwehrung ab. Art. 36 BayBO fordert eine ausreichend hohe und feste Umwehrung, nennt aber keine allgemeine Zahlenhöhe; technische Detailmaße sind projektbezogen in den eingeführten Regeln und gegebenenfalls DIN 18065 zu prüfen.
Quelle: Art. 36 BayBO; ergänzender Normverweis DIN 18065.
Barrierefreiheit
Betonstahl
Stahl zur Bewehrung von Betonbauteilen.
Wird in Beton eingelegt, um Zugkräfte aufzunehmen. Qualität und Verlegung sind für die Tragfähigkeit entscheidend.
Quelle: DIN 488.
Bauträger
Unternehmen, das Grundstück und Gebäude aus einer Hand anbietet.
Ein Bauträgervertrag verbindet die Errichtung oder den Umbau eines Bauwerks mit der Pflicht, Eigentum am Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen beziehungsweise zu übertragen. Für Zahlungen und Sicherungen gelten besondere Regeln.
Quelle: § 650u BGB, § 3 MaBV.
Architekt oder Bauträger
MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung)
Bundesverordnung mit gewerberechtlichen Pflichten unter anderem für Bauträger.
§ 3 MaBV regelt insbesondere Voraussetzungen, Sicherungen und Raten, unter denen ein Bauträger Vermögenswerte des Auftraggebers entgegennehmen darf. Widerrufsrechte und der Inhalt des Bauträgervertrags ergeben sich nicht pauschal aus der MaBV, sondern aus den jeweils einschlägigen Vorschriften und Vereinbarungen.
Quelle: MaBV, insbesondere § 3 MaBV.
Bauvertrag
Vertrag zwischen Bauherr und ausführendem Unternehmen über die Bauleistung; zu unterscheiden vom Architektenvertrag.
§ 650a BGB definiert den Bauvertrag. Leistung, Vergütung, Termine und der Umgang mit Änderungen und Mängeln müssen zum konkreten Projekt passen; die VOB/B gilt nur, wenn sie wirksam vereinbart wurde.
Quelle: § 650a BGB; VOB/B nur bei wirksamer Einbeziehung.
Bauvertrag & Architektenvertrag
Baugebiet
Gebietskategorie im Bebauungsplan (z. B. Wohn‑, Misch‑, Gewerbegebiet).
Bestimmt, welche Nutzungen zulässig sind und welche Anforderungen gelten. Vor Grundstückskauf prüfen, ob das geplante Vorhaben zum Gebiet passt.
Quelle: BauNVO.
Mehr zu Bebauungsplänen
Baugrenze
Linie im Bebauungsplan, die nicht überschritten werden darf.
Im Unterschied zur Baulinie darf innerhalb der Baugrenze gebaut werden; die Bebauung muss nur innerhalb der Grenze bleiben.
Quelle: BauNVO.
Mehr zu Baugrenzen
Baulinie
Vorgabe, dass die Gebäudefassade exakt auf der Linie liegen muss.
Stärkere Festsetzung als die Baugrenze: Das Gebäude muss mit der Fassade auf der Linie liegen, nicht nur dahinter bleiben.
Quelle: BauNVO.
Mehr zu Baulinien
Bauleitplanung
Städtebauliche Planung aus Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.
Kommunen setzen sie im Rahmen des BauGB um. Für Bauherren ist vor allem der Bebauungsplan vor Ort relevant.
Quelle: BauGB.
BauNVO
Baunutzungsverordnung, regelt Baugebiete und zulässige Nutzungen.
Bundesrecht; definiert z. B. Wohngebiete, Mischgebiete und Gewerbegebiete sowie typische Festsetzungen im Bebauungsplan.
Quelle: BauNVO.
Baulast
Öffentlich‑rechtliche Verpflichtung auf einem Grundstück zugunsten eines Bauvorhabens, in den meisten Bundesländern im Baulastenverzeichnis geführt.
Wichtig für Bayern: Die BayBO kennt kein allgemeines Baulastenverzeichnis. Für Abstandsflächen auf einem Nachbargrundstück verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde; andere öffentlich- oder privatrechtliche Sicherungen sind nach Zweck und Rechtsgrundlage gesondert zu bestimmen.
Quelle: Bauordnungsrecht der Länder; für Bayern Art. 6 Abs. 2 BayBO.
Bauordnungsrecht
Landesrechtliche Vorschriften zu Sicherheit, Abständen, Baugestaltung und Genehmigungsverfahren.
Jedes Bundesland hat eine eigene Bauordnung (z. B. BayBO). Sie ergänzt das Bauplanungsrecht und ist für jedes Vorhaben maßgeblich.
Quelle: jeweilige Landesbauordnung; in Bayern BayBO.
Genehmigungsplanung
Bauplanungsrecht
Teil des öffentlichen Baurechts zur Bauleitplanung und zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben.
Bundesrechtliche Grundlagen sind vor allem BauGB und BauNVO. Entscheidend sind je nach Lage der Bebauungsplan oder die §§ 34 und 35 BauGB; Landesbauordnungsrecht ist davon zu unterscheiden.
Quelle: BauGB, BauNVO.
Bebauungsplan
Bauvoranfrage
Vorabklärung zur Zulässigkeit eines Vorhabens vor dem Bauantrag.
In Bayern ist die Bauvoranfrage der Antrag auf einen Vorbescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens. Der erteilte Vorbescheid bindet diese Fragen innerhalb seiner Geltungsdauer; Art. 71 BayBO nennt vier Jahre, soweit keine andere Frist bestimmt ist. Eine allgemeine Zweimonatsfrist besteht dort nicht.
Quelle: Art. 71 BayBO.
Bauvoranfrage / Bauvorbescheid Bayern
Baugrund
Boden und Untergrund als Grundlage für Gründung und Tragfähigkeit.
Baugrundgutachten (DIN 4020) klärt Tragfähigkeit und Grundwasser; Grundlage für Gründungsart und Kosten. Bei Altlasten oder schwierigem Boden früh einplanen.
Quelle: DIN 4020, Praxisbegriff.
Mehr zu Baugrundgutachten
Baugrundgutachten
Untersuchung von Boden und Grundwasser als Basis für Gründung und Kosten.
Liefert die Grundlage für Gründungsart, Abdichtung und Kostenschätzung. Vor Grundstückskauf oder Planungsstart empfehlenswert.
Quelle: DIN 4020, Eurocode 7 (DIN EN 1997), DIN 1054.
Mehr zu Baugrund
Baugenehmigungsverfahren
Behördliches Prüfverfahren, ob ein Vorhaben den Vorgaben entspricht; endet mit Genehmigung, Ablehnung oder Auflagen.
Prüfumfang und Ablauf richten sich in Bayern nach Art. 59 bis 68 BayBO. Gegen einen Bescheid kommt der in seiner Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnete Rechtsbehelf in Betracht.
Quelle: Art. 59 bis 73a BayBO.
Baugenehmigung
Baufinanzierung
Finanzierung von Bau- und Nebenkosten inkl. Förderungen und Puffer.
Früh mit Bank oder Berater klären; KfW und BEG können Zuschüsse und günstige Kredite bringen. Puffer für Mehrkosten einplanen.
Quelle: BGB (Darlehen), KfW-Förderung.
Baufinanzierung und Förderungen
BEG
Bundesförderung für effiziente Gebäude (Neubau und Sanierung).
Die BEG umfasst mehrere Teilprogramme mit unterschiedlichen Zuständigkeiten und Förderwegen. Maßgeblich sind die am Tag der Antragstellung geltenden Bedingungen von BAFA beziehungsweise KfW; der Antrag muss je nach Programm vor dem förderschädlichen Vorhabenbeginn gestellt werden.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: BEG, BAFA, KfW.
Baufinanzierung & Förderungen
Baunebenkosten
Kosten neben dem Bauwerk, z. B. Gebühren, Gutachten, Versicherungen.
Ihr Anteil ist projektabhängig und sollte nicht mit einer festen Prozentpauschale angesetzt werden. In der DIN-276-Systematik werden viele dieser Aufwendungen der Kostengruppe 700 zugeordnet.
Quelle: DIN 276.
Baunebenkosten
Bauwerkskosten
Kosten für Baukonstruktion und technische Anlagen.
Kern der Kostenplanung nach DIN 276: Kostengruppe 300 (Baukonstruktion) und 400 (Technische Anlagen). Die Gesamtkosten eines Vorhabens umfassen darüber hinaus Grundstück (KG 100), vorbereitende Maßnahmen (200), Außenanlagen und Freiflächen (500), Ausstattung und Kunstwerke (600), Baunebenkosten (700) und Finanzierung (800).
Quelle: DIN 276.
Bauwerkskosten
Bauleitung / Objektüberwachung
Überwachung der Ausführung, Qualität, Kosten und Termine auf der Baustelle.
Im Architektenvertrag ist damit häufig die Objektüberwachung der LPH 8 gemeint. Der Begriff kann daneben eine öffentlich-rechtliche oder unternehmensinterne Funktion bezeichnen; Aufgaben und Verantwortung sind deshalb aus Vertrag und anwendbarem Recht zu bestimmen.
Quelle: Anlage 10.1 HOAI, LPH 8; Praxisbegriff.
Bauleitung
Bauleiter
Projektbezogene Bezeichnung für eine Person mit vereinbarten Leitungs- oder Überwachungsaufgaben auf der Baustelle.
Die Rolle ist nicht automatisch mit dem Architekten, der Objektüberwachung oder einer Abnahmevollmacht gleichzusetzen. Aufgaben, Vertretungsmacht und Verantwortung müssen aus Vertrag und anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften hervorgehen.
Quelle: Praxisbegriff; zur Objektüberwachung Anlage 10.1 HOAI, LPH 8.
Bauleitung
Bauvorlageberechtigung
Berechtigung, bestimmte Bauvorlagen als Entwurfsverfasser zu erstellen.
Art. 61 BayBO nennt neben Architekten und eingetragenen bauvorlageberechtigten Ingenieuren weitere, teils auf bestimmte Vorhaben oder Fachgebiete beschränkte Berechtigungen. Die Aussage „ohne Kammer-Eintragung kein Bauantrag“ wäre daher zu pauschal.
Quelle: BayBO Art. 61 – Bauvorlageberechtigung.
Vorlageberechtigung
Bauvorlagenverordnung (BayBauVorlV)
Regelt Inhalt und Form der Bauvorlagen für Bauanträge.
Listet z. B. erforderliche Pläne, Nachweise und Beschreibungen. Unvollständige Unterlagen verzögern das Genehmigungsverfahren.
Quelle: BayBauVorlV.
Bebauungsplan
Kommunale Satzung mit verbindlichen Festsetzungen zur Bebauung.
Legt u. a. GRZ, GFZ, Baugebiet und Baugrenzen fest. Vor Grundstückskauf einsehen; entscheidet, ob das geplante Vorhaben zulässig ist.
Quelle: BauGB, BauNVO.
B-Plan
Bebauungsplanänderung
Änderung eines Bebauungsplans durch das Planungsverfahren.
Läuft über die Gemeinde; Öffentlichkeitsbeteiligung und Abwägung sind vorgeschrieben. Kann für ein konkretes Vorhaben angeregt werden.
Quelle: BauGB.
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Baugrunduntersuchung
Untersuchung von Boden und Grundwasser für Gründung und Kosten.
Nach DIN 4020; liefert Daten für Gründung und Statik. Bei Neubau und größeren Eingriffen üblich; Ergebnisse beeinflussen Kosten und Machbarkeit.
Quelle: DIN 4020, DIN EN 1997.
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Befreiung
Abweichung von Festsetzungen im Bebauungsplan unter bestimmten Voraussetzungen.
Antrag bei der Gemeinde; nur möglich, wenn die Grundzüge der Planung gewahrt bleiben (§ 31 Abs. 2 BauGB). Nicht mit Ausnahme (§ 31 Abs. 1) verwechseln.
Quelle: BauGB § 31 (Abs. 2 Befreiungen).
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Befreiungsverfahren
Behördliches Verfahren zur Erteilung einer Befreiung von Bebauungsplan-Festsetzungen.
Antrag bei der Gemeinde; Voraussetzungen im BauGB § 31 Abs. 2. Nur möglich, wenn die Grundzüge der Planung gewahrt bleiben.
Quelle: BauGB § 31 (Abs. 2 Befreiungen).
Bebauungsplan
Bestandsschutz
Rechtsfigur, die den legalen Bestand und die bisherige rechtmäßige Nutzung einer baulichen Anlage gegenüber später geändertem Recht schützen kann.
Eine lange ungenehmigte genehmigungspflichtige Nutzung begründet allein keinen Bestandsschutz. Nutzungsänderungen, Erweiterungen, Ergänzungen und Erneuerungen sind vom passiven Bestandsschutz grundsätzlich nicht erfasst; Genehmigungslage, frühere Rechtslage und Umfang der unveränderten Nutzung sind im Einzelfall zu prüfen.
Quelle: BayVGH, Beschluss vom 23.03.2021 – 15 ZB 20.2906, BayVGH, Urteil vom 08.08.2023 – 1 N 20.2600.
Bestandsschutz
Bestandsaufnahme
Systematische Erfassung des Ist‑Zustands als Grundlage für Planung und Kosten.
Besonders wichtig bei Sanierung, Umbau und Erweiterung; Bestand und Nutzungsänderung früh klären.
Quelle: Praxisbegriff.
Bestandsaufnahme
Bausubstanz
Materielle Substanz eines Gebäudes (Konstruktion, Bauteile, Zustand).
Besonders wichtig bei Sanierung, Umbau und Erweiterung; Bestand und Nutzungsänderung früh klären.
Quelle: Praxisbegriff.
Sanierung
Bauweisen
Grundlegende Konstruktionsarten wie Massiv- oder Holzbau.
Entscheidung beeinflusst Kosten, Bauzeit und Nachhaltigkeit. Sollte früh mit Architekt getroffen werden, da sie die weitere Planung prägt.
Quelle: Praxisbegriff, siehe Bauweisen im Neubau erfahren.
Bauweisen
Beton
Baustoff aus Zement, Wasser und Gesteinskörnung; häufig im Massivbau.
Festigkeitsklassen und Bewehrung nach DIN EN 1992; Verarbeitung und Nachbehandlung beeinflussen Dauerhaftigkeit. Üblich für Fundamente, Decken, Treppen.
Quelle: DIN EN 1992, Praxisbegriff.
Bauweise
Baumängel
Sach- oder Rechtsmängel einer Bauleistung im Sinn der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit und der gesetzlichen Maßstäbe.
Das BGB knüpft daran die in § 634 genannten Rechte. Eine schriftliche und zeitnahe Dokumentation ist sinnvoll; ob besondere Anzeige- oder Rügeobliegenheiten gelten, hängt vom Vertrag und den einbezogenen Regelwerken ab.
Quelle: § 633 BGB, § 634 BGB; VOB/B nur bei wirksamer Einbeziehung.
Baumängel & Gewährleistung
BayBO
Bayerische Bauordnung, regelt Anforderungen und Verfahren im Freistaat Bayern.
Maßgeblich für alle Vorhaben in Bayern: Abstände, Rettungswege, Nachweise, Genehmigungsverfahren. Bei Unsicherheit die zuständige Baubehörde fragen.
Quelle: BayBO.
BayDSchG
Bayerisches Denkmalschutzgesetz, regelt Schutz und Umgang mit Denkmälern.
Art. 6 BayDSchG bestimmt, welche Maßnahmen an Baudenkmälern, Ensembles und in deren Nähe erlaubnispflichtig sind, und nennt seit 2026 auch Ausnahmen. Ist eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die gesonderte denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1.
Quelle: Art. 6 BayDSchG.
Denkmalschutz
BayWG
Bayerisches Wassergesetz, ergänzt das Wasserhaushaltsgesetz auf Landesebene.
Relevant z. B. bei Eingriffen in Gewässer, Versickerung oder Abwasser. Wasserbehörde und Planung früh einbinden.
Quelle: BayWG.
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch, zentrale Grundlage für Vertragsrecht und Haftung.
Für Bauherren besonders: Werkvertragsrecht (§§ 631 ff.), Abnahme, Mängel und Gewährleistung. Architekten- und Bauverträge bauen darauf auf.
Quelle: BGB.
BGB
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz, regelt Immissionen wie Lärm und Luftschadstoffe.
Für Bauherren oft bei Gewerbe, Heizungen oder Lärm relevant. Genehmigungs- oder Anzeigepflicht kann bestehen; Immissionsschutzbehörde ansprechen.
Quelle: BImSchG.
Nachbarschaftsrecht
BauGB
Baugesetzbuch, regelt das Planungsrecht und die Bauleitplanung.
Grundlage für Flächennutzungsplan, Bebauungsplan und Zulässigkeit von Vorhaben. BauNVO und Landesbauordnungen ergänzen es.
Quelle: BauGB.
Brandschutz
Schutz von Personen und Gebäuden; Anforderungen variieren je nach Gebäudeklasse.
Die Anforderungen ergeben sich in Bayern insbesondere aus Art. 24 bis 36 BayBO und bei Sonderbauten aus weiteren Vorschriften oder besonderen Anforderungen. Ob ein Brandschutznachweis geprüft oder bescheinigt werden muss, regelt Art. 62b BayBO.
Quelle: Art. 24 bis 30 BayBO, Art. 31 bis 36 BayBO, Art. 62b BayBO.
Brandschutz
Brandschutznachweis
Nachweis, dass die Anforderungen an den Brandschutz eingehalten sind.
Art. 62 und 62b BayBO regeln Erfordernis, Berechtigung und Prüfung. Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5 muss der Nachweis bescheinigt oder bauaufsichtlich geprüft werden; im Übrigen wird er nach Art. 62b Abs. 2 Satz 2 nicht geprüft.
Quelle: Art. 62 BayBO, Art. 62b BayBO.
Brandschutznachweis
Brandschutzplaner
Fachplaner für Brandschutznachweise und Konzepte.
Wer einen Brandschutznachweis erstellen darf und wann er bescheinigt oder bauaufsichtlich geprüft wird, regelt Art. 62b BayBO. „Brandschutzplaner“ ist keine pauschale Aussage über Anerkennung als Prüfsachverständiger.
Quelle: Art. 62b BayBO, Praxisbegriff.
Brandschutzplaner
Brandschutztechnisch
Fachlicher Bezug auf Brandschutzanforderungen und Nachweise.
Betrifft je nach Zusammenhang unter anderem Bauteile, Rettungswege, Abschottungen und Nachweisführung. Die konkrete Anforderung ergibt sich aus BayBO, Sonderbauvorschriften und den eingeführten Technischen Baubestimmungen.
Quelle: BayBO, Praxisbegriff.
Barrierefreiheit (DIN 18040)
Anforderungen an zugängliche Gebäude und Wohnungen.
DIN 18040-1 behandelt öffentlich zugängliche Gebäude, DIN 18040-2 Wohnungen. Die öffentlich-rechtlichen Anforderungen in Bayern ergeben sich aus Art. 48 BayBO und den als Technische Baubestimmungen eingeführten Teilen der Norm; nicht jede Anforderung der vollständigen Norm ist damit automatisch bauordnungsrechtlich verbindlich.
Quelle: Art. 48 BayBO; Normverweis DIN 18040-1 und DIN 18040-2.
Barrierefrei
Bewegungsfläche
Erforderliche Freifläche für Bewegungen, z. B. bei Barrierefreiheit.
Bei barrierefreier Planung werden solche Flächen unter anderem vor Türen, Sanitärobjekten und für Richtungswechsel benötigt. Die erforderlichen Maße hängen vom Nutzungskonzept und dem einschlägigen Teil der DIN 18040 ab.
Quelle: Normverweis DIN 18040; öffentlich-rechtlich in Bayern zusätzlich Art. 48 BayBO.
BGF
Brutto-Grundfläche nach DIN 277:2021-08; nicht identisch mit der planungsrechtlichen Geschossfläche nach § 20 BauNVO.
Die BGF umfasst die Netto-Raumfläche (NRF) und die Konstruktions-Grundfläche (KGF). Sie wird unter anderem als Flächenkennwert in Planung und Kostenbetrachtung verwendet.
Quelle: Normverweis DIN 277:2021-08; Abgrenzung zur Geschossfläche: § 20 BauNVO.
→ Wohnfläche berechnen, Flächenbegriffe
NRF / NGF
Netto-Raumfläche (NRF) nach DIN 277:2021-08; das ältere Kürzel NGF stand für Netto-Grundfläche. In der aktuellen Systematik gilt BGF = NRF + KGF.
Gliedert sich in Nutzungsfläche (NUF, mit Kategorien NUF 1–7), Technikfläche (TF) und Verkehrsfläche (VF). Wichtig für Grundrissoptimierung und Kennwerte je Quadratmeter.
Quelle: Normverweis DIN 277:2021-08.
NRF – Netto-Raumfläche, Flächenbegriffe
Baubeschreibung
Erläuterung des Bauvorhabens und seiner Nutzung als Bauvorlage.
Nach § 9 BauVorlV sind die Angaben aufzunehmen, die zur Beurteilung erforderlich und nicht bereits in Lageplan oder Bauzeichnungen enthalten sind; Gebäudeklasse, Gebäudehöhe und Baukosten sind anzugeben.
Quelle: § 9 BauVorlV.
Baubeschreibung
Bauvorlageberechtigt
Berechtigt, bestimmte Bauvorlagen als Entwurfsverfasser zu erstellen.
Art. 61 BayBO unterscheidet die uneingeschränkte und die auf bestimmte Vorhaben oder Fachgebiete beschränkte Berechtigung. Neben Architekten und eingetragenen Ingenieuren nennt die Vorschrift weitere Qualifikationen.
Quelle: BayBO Art. 61 – Bauvorlageberechtigung.
Bauvorlageberechtigt
Bauüberwachung
Überwachung der Ausführung; Bedeutung und Verantwortungsumfang hängen vom jeweiligen rechtlichen und vertraglichen Zusammenhang ab.
Im Architektenvertrag ist die Objektüberwachung der LPH 8 ein konkretes Leistungsbild. Die bauaufsichtliche Überwachung nach Art. 77 BayBO und die Überwachung durch Unternehmen oder Fachplaner sind davon zu unterscheiden.
Quelle: Anlage 10.1 HOAI, Art. 77 BayBO.
Bauüberwachung
D
Detailplanung
Detaillierte Ausarbeitung von Konstruktion und Anschlüssen; oft im Übergang von Entwurf zu Ausführungsplanung.
Schafft die Planungsgrundlage für Ausschreibung und Ausführung. Architekt und Fachplaner arbeiten dabei zusammen.
Quelle: HOAI, Praxisbegriff.
Leistungsphasen
Denkmalschutz
Rechtliche Vorgaben für denkmalgeschützte Gebäude.
Ob eine Erlaubnis erforderlich ist, richtet sich in Bayern nach Art. 6 BayDSchG; die Vorschrift enthält auch erlaubnisfreie Maßnahmen. Ist eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die gesonderte Erlaubnis, die Denkmalschutzbelange bleiben aber Bestandteil des Verfahrens.
Quelle: Art. 6 BayDSchG.
Denkmal
Denkmalschutzbehörde
Behörde, die Aufgaben nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz wahrnimmt.
Zuständigkeit und Beteiligung richten sich nach Art. 11 ff. BayDSchG und dem konkreten Verfahren. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist Fachbehörde, aber nicht mit jeder unteren Denkmalschutzbehörde gleichzusetzen.
Quelle: Art. 11 BayDSchG, Art. 12 BayDSchG.
Denkmalschutzbehörde
Dachneigung
Neigungswinkel des Dachs; relevant für Gestaltung und Bebauungsplan.
Im B-Plan oft als Mindest- oder Höchstneigung festgesetzt; beeinflusst Entwässerung, Dämmung und Nutzbarkeit des Dachgeschosses.
Quelle: konkrete Festsetzung des jeweiligen Bebauungsplans oder örtliche Bauvorschrift; Rechtsgrundlagen unter anderem § 9 BauGB und Art. 81 BayBO.
Dachkonstruktion
Tragende Konstruktion des Daches mit Sparren, Pfetten und Dachbinder.
Sparrenabstand und Querschnitte nach Statik; Dampfbremse und Dämmung nach GModG/DIN 4108. Holzbau nach DIN EN 1995.
Quelle: DIN EN 1995 (Holzbau), DIN EN 1992 (Massivbau).
Dämmstoff
Material zur Wärmedämmung (z. B. Mineralwolle, EPS, Holzfaser).
Wärmeleitfähigkeit und Dicke beeinflussen den Wärmedurchlasswiderstand; zusätzlich sind unter anderem Brandverhalten, Feuchtebeanspruchung und Einbausituation zu berücksichtigen. Das GModG stellt Anforderungen an Gebäude und Bauteile, schreibt aber keinen einheitlichen Mindestwert für jeden Dämmstoff vor.
Quelle: GModG-Gesetzestext, DIN 4108.
Energieeffizienz
Dampfbremse
Wasserdampfbremsende Schicht zum Feuchteschutz in einem Bauteil.
Erforderlichkeit, Lage und Diffusionswiderstand ergeben sich aus dem geplanten Schichtenaufbau und dem Feuchteschutznachweis; die pauschale Regel „immer auf der warmen Seite“ ersetzt diese Planung nicht.
Quelle: DIN 4108, DIN 68800 (Holzschutz).
Energieeffizienz
Dachschräge
Geneigte Dachfläche, relevant für Wohnflächenanteile.
Nach § 4 WoFlV werden Grundflächen unter 1 m lichter Höhe nicht, von 1 m bis unter 2 m zur Hälfte und ab 2 m vollständig angerechnet. Das betrifft die Wohnflächenberechnung; andere Flächenregeln können abweichen.
Quelle: § 4 WoFlV, Praxisbegriff.
Dachschräge
Dampfsperre
Schicht zur Begrenzung der Wasserdampfdiffusion in Bauteilen.
Umgangssprachlich für eine Schicht mit sehr hohem Wasserdampfdiffusionswiderstand. Ob eine solche Schicht oder eine weniger dichte Dampfbremse geeignet ist, muss für den konkreten Bauteilaufbau geplant und nachgewiesen werden.
Quelle: DIN 4108.
Energieeffizienz und GModG
Dränage
Entwässerungssystem zur Ableitung von Sickerwasser am Bauwerk.
Eine Dränanlage kann Wasser im Boden erfassen und ableiten. Ob sie zulässig, erforderlich und dauerhaft entwässerbar ist, hängt von Baugrund, Wasserbeanspruchung, Einleitmöglichkeit und behördlichen Vorgaben ab; sie ersetzt keine für den Lastfall erforderliche Bauwerksabdichtung.
Quelle: DIN 4095, DIN 18533-1.
DIN
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.; Herausgeber deutscher Normen.
Eine DIN-Norm ist nicht allein wegen ihrer Veröffentlichung ein Gesetz. Rechtliche Bedeutung kann sie unter anderem durch bauaufsichtliche Einführung, gesetzliche Bezugnahme, Vertrag oder bei der Bestimmung anerkannter Regeln der Technik erhalten; der konkrete Zusammenhang ist zu prüfen.
Quelle: DIN: Basiswissen Normen; für Bayern zusätzlich die Bayerischen Technischen Baubestimmungen.
DIN 276
Norm „Kosten im Bauwesen“ mit Grundsätzen und Gliederung für die Kostenplanung.
Die aktuelle Katalogfassung ist DIN 276:2018-12. Ob sie vertraglich geschuldet oder für eine bestimmte Kostenermittlung heranzuziehen ist, hängt vom jeweiligen Auftrag und Rechtsbezug ab.
Quelle: Normverweis DIN 276:2018-12.
DIN 277
Norm zur Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten im Hochbau; aktuelle Katalogfassung DIN 277:2021-08.
Sie definiert unter anderem BGF, NRF, KGF, NUF, TF und VF. Sie ist weder eine Wohnflächen- noch automatisch eine Mietflächenverordnung.
Quelle: Normverweis DIN 277:2021-08.
DIN 277
DIN 1054
Regeln für Standsicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau.
Geotechnik: Sicherheitsnachweise für Gründung und Böschungen. Zusammen mit DIN EN 1997 Grundlage für statische Nachweise im Erdreich.
Quelle: DIN 1054.
DIN 18040
Normenreihe mit Planungsgrundlagen für barrierefreies Bauen.
Teil 1 betrifft öffentlich zugängliche Gebäude, Teil 2 Wohnungen und Teil 3 den öffentlichen Verkehrs- und Freiraum. Welche Abschnitte bauaufsichtlich eingeführt oder vertraglich vereinbart sind, muss gesondert geprüft werden.
Quelle: Normverweis DIN 18040-1 und die weiteren Teile der Reihe.
DIN 18040
DIN 4020
Geotechnische Untersuchungen für Baugrund und Gründung.
Art und Umfang von Baugrunduntersuchungen, Bericht und Empfehlungen für Gründung und Bauwerke. Basis für Statik und Kostenschätzung.
Quelle: DIN 4020.
DIN 4108
Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden.
Anforderungen an Bauteile, Nachweisverfahren, Wärmebrücken. Basis für GModG-Nachweise und Energieausweis.
Quelle: DIN 4108.
DIN 4109
Schallschutz im Hochbau – Mindestanforderungen und Nachweise.
Die Reihe behandelt Anforderungen und Nachweisverfahren. Ob und in welchem Umfang ein Schallschutznachweis bauaufsichtlich erforderlich ist, richtet sich in Bayern nach Art. 62 BayBO und der BauVorlV.
Quelle: DIN 4109.
DIN EN 1990
Grundlagen der Tragwerksplanung (Eurocode 0).
Sicherheitskonzept und Lastkombinationen; übergeordnet zu allen Eurocodes (Stahlbeton, Stahl, Holz etc.).
Quelle: DIN EN 1990.
DIN EN 1997
Geotechnik (Eurocode 7) – Grundlagen für Berechnung und Nachweise.
Gründung, Böschungen, Stützbauwerke; wird mit DIN 1054 und DIN 4020 angewendet.
Quelle: DIN EN 1997.
DIN V 18599
Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnungsverfahren.
Normenreihe zur energetischen Bewertung von Gebäuden. Das GModG verweist für bestimmte Berechnungen auf Ausgaben einzelner Teile; maßgeblich ist der konkrete gesetzliche oder vertragliche Bezug.
Quelle: DIN V 18599.
E
Erdgeschoss
Geschoss auf oder nahe der Geländeoberfläche.
Bezugsgeschoss für Geschosszahl und oft für Barrierefreiheit. In vielen B-Plänen als Hauptgeschoss mit besonderen Anforderungen (z. B. Höhe) festgelegt.
Quelle: Praxisbegriff.
Wohnflächen
Energieausweis
Dokumentiert den energetischen Standard eines Gebäudes.
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis nach GModG; bei Verkauf und Neuvermietung Pflicht. Enthält Effizienzklasse und Kennwerte.
Quelle: GModG-Gesetzestext.
Energieeffizienz
EEG
Erneuerbare-Energien-Gesetz, regelt die Förderung erneuerbarer Energien.
Betrifft u. a. Einspeisevergütung und Mieterstrom; für Neubau und Sanierung oft zusammen mit GModG und KfW-Förderung zu prüfen.
Quelle: EEG.
GModG
EnEV
Energieeinsparverordnung, eine außer Kraft getretene Vorgängerregelung des heutigen GModG.
Die EnEV wurde zum 1. November 2020 durch das damalige Gebäudeenergiegesetz ersetzt. Dieses Gesetz trägt seit 29. Juli 2026 die Kurzbezeichnung Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Für ältere Vorhaben können Übergangs- und frühere Fassungen maßgeblich sein.
Quelle: GModG, Gesetzeshistorie und Übergangsvorschriften.
Einwendungen
Äußerungen oder Stellungnahmen zu einem Planentwurf im Beteiligungsverfahren.
Nach § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerechte Stellungnahmen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben; eine allgemeine Aussage, jede spätere Klage setze eine vorherige Einwendung voraus, ist falsch.
Quelle: § 3 Abs. 2 und 3 BauGB.
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Endabrechnung
Finale Kostenabrechnung nach Abschluss der Bauleistungen.
Je nach Zusammenhang ist damit die Kostenfeststellung des Projekts oder die abschließende Rechnungsprüfung eines Vertrags gemeint. Beim Bauvertrag knüpft § 650g Abs. 4 BGB die Fälligkeit der Vergütung unter anderem an eine prüffähige Schlussrechnung.
Quelle: § 650g Abs. 4 BGB; Praxisbegriff.
Erschließungsbeitrag
Kostenbeitrag für die Herstellung von Erschließungsanlagen.
Wird von der Gemeinde nach BauGB/Kommunalabgabengesetz erhoben; Umfang und Verteilung hängen von der Erschließungslage ab. Bei Grundstückskauf einplanen.
Quelle: BauGB, BayKAG (Kommunalabgabengesetz).
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Ensembleschutz
Schutz von Gebäudegruppen als Ensemble im Denkmalschutz.
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG ist eine Veränderung eines Ensembles erlaubnispflichtig, wenn sie ein selbstständiges Baudenkmal betrifft oder sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann; die weiteren Ausnahmen und Verfahrensregeln bleiben zu prüfen.
Quelle: Art. 6 BayDSchG.
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Energieeffizienz (GModG)
Verhältnis von Nutzen beziehungsweise Energiedienstleistung zum dafür eingesetzten Energieaufwand.
Das GModG stellt für Gebäude Anforderungen an Gesamtenergiebedarf, baulichen Wärmeschutz und Anlagentechnik. Förderstandards und Förderfähigkeit sind davon getrennt nach den jeweils aktuellen Programmbedingungen zu prüfen.
Quelle: GModG-Gesetzestext.
Energieeffizienz & GModG
Energieeffizienznachweis
Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen (z. B. GModG) durch Berechnung oder Referenzwerte.
Ob, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt ein Nachweis oder Energieausweis erforderlich ist, richtet sich nach Art des Vorhabens und den einschlägigen Vorschriften des GModG. Er ist nicht pauschal Bestandteil jedes Bauantrags.
Quelle: GModG; ergänzender Normverweis DIN V 18599.
Energieeffizienz
Energieberater
Fachplaner für energetische Nachweise und Effizienzkonzepte.
Die Bezeichnung ist nicht einheitlich gesetzlich geschützt. Wer Energieausweise ausstellen oder Förderanträge fachlich begleiten darf, richtet sich nach § 88 GModG und den jeweiligen Programmbedingungen; die Qualifikation muss für die konkrete Aufgabe geprüft werden.
Quelle: § 88 GModG; ergänzend jeweilige Förderbedingungen.
Entwurfsverfasser
Planer, der den Entwurf verantwortet und die Bauvorlagen mitunterzeichnet.
Nach Art. 51 BayBO ist er für Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs sowie die Koordination erforderlicher Fachplanungen verantwortlich. Eine Bauvorlageberechtigung ist nach Art. 61 BayBO für die dort genannten nicht verfahrensfreien Vorhaben erforderlich; Reichweite und Ausnahmen sind zu beachten.
Quelle: Art. 51 BayBO, Art. 61 BayBO.
Entwurfsverfasser
Erschließung
Anschluss an Straßen, Wasser, Abwasser und Strom.
Erschließungsbeiträge können erheblich sein; Zustand und Kosten früh mit Gemeinde und Versorgern klären.
Quelle: BauGB, BayKAG.
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Effizienzhaus
Förderbezogener Gebäudestandard, dessen Kennzahl das energetische Niveau gegenüber einem Referenzgebäude beschreibt.
Verfügbare Stufen, technische Mindestanforderungen und Förderhöhe ändern sich. Maßgeblich sind ausschließlich die für das konkrete Programm und Antragsdatum veröffentlichten KfW- beziehungsweise BEG-Bedingungen.
Quelle: KfW: Neubauförderung, KfW: Bestandsförderung.
Erbbaurecht
Veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben.
Laufzeit, Erbbauzins und weitere Inhalte werden im Erbbaurechtsvertrag bestimmt. Das Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts; eine gesetzliche Standardlaufzeit von 99 Jahren gibt das ErbbauRG nicht vor.
Quelle: ErbbauRG.
Ersatzneubau
Abriss eines Bestandsgebäudes und Neubau auf demselben Grundstück.
Der Neubau ist eigenständig nach geltendem Planungs- und Bauordnungsrecht zu beurteilen; ein Bestandsschutz des abgebrochenen Gebäudes überträgt sich nicht automatisch. Die Beseitigung kann nach Art. 57 Abs. 5 BayBO verfahrensfrei oder anzeigepflichtig sein, während der Neubau ein eigenes Verfahren benötigt.
Quelle: Art. 55 BayBO, Art. 57 Abs. 5 BayBO.
Neubau
Erweiterung
Bauliche Vergrößerung eines Bestandsgebäudes (z. B. Anbau, Aufstockung).
Anbau oder Aufstockung; genehmigungspflichtig, wenn nicht genehmigungsfrei. Abstandsflächen, GRZ/GFZ und Bestandsschutz prüfen.
Quelle: Praxisbegriff.
Erweiterung
Entwurfsplanung
Konkretisierung des Vorentwurfs; Grundlage für Genehmigung.
Entspricht HOAI LPH 3: Entwurf mit Grundrissen, Schnitten, Fassaden; Grundlage für Genehmigungsplanung und Kostenschätzung.
Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung) (LPH 3).
F
Fachplaner
Spezialisten für Statik, Brandschutz, TGA, Energie.
Statik, TGA, Brandschutz, Freianlagen etc.; werden vom Architekten koordiniert. Honorar und Leistungsumfang separat vereinbaren.
Quelle: Praxisbegriff, siehe Artikel: Fachplaner.
Fachplanung
Fachplanung
Planungsleistungen von Fachplanern (Tragwerk, TGA, Brandschutz, Freianlagen etc.) im Gegensatz zur Objektplanung.
Ergänzt Objektplanung; Nachweise und Fachplanunterlagen für Genehmigung und Ausführung. Schnittstellen mit Architektenplanung klären.
Quelle: HOAI, Praxisbegriff.
Fachplaner
Festsetzungen
Verbindliche Regelungen im Bebauungsplan (z. B. GRZ, GFZ, Bebauungsweise).
Bestimmen direkt, was auf dem Grundstück zulässig ist; Abweichungen nur über Ausnahme oder Befreiung. Bei Planung immer den konkreten B-Plan prüfen.
Quelle: BauGB, BauNVO.
Bebauungsplan
Freianlagenplaner
Fachplaner für Außenanlagen, Stellplätze und Erschließung.
Plant je nach Auftrag Außenanlagen, Wege, Stellplätze, Begrünung und Freiräume. Leistungsumfang, Schnittstellen und gegebenenfalls behördliche Abnahmen hängen vom konkreten Projekt ab.
Quelle: Praxisbegriff.
Fachplaner
Firsthöhe
Höhe der Dachfirstlinie, oft im B‑Plan festgelegt.
Ein Bebauungsplan oder eine örtliche Satzung kann eine maximale oder zwingende Firsthöhe festsetzen. Bezugspunkt und Messweise ergeben sich aus der konkreten Festsetzung; „Gelände bis First“ ist ohne diese Definition nicht eindeutig.
Quelle: Festsetzungen im Bebauungsplan.
Fluchtweg
Allgemeiner Begriff für einen Weg, über den sich Personen bei Gefahr in Sicherheit bringen.
Die BayBO verwendet den Rechtsbegriff Rettungsweg. Art. 31 regelt Zahl und Führung für Nutzungseinheiten; weitere Anforderungen ergeben sich aus den Art. 32 bis 35 und gegebenenfalls aus Sonderbauvorschriften.
Quelle: Art. 31 BayBO.
Gebäudeklassen
Flächennutzungsplan (FNP)
Vorbereitender Bauleitplan, der die beabsichtigte Bodennutzung im gesamten Gemeindegebiet in Grundzügen darstellt (§ 5 BauGB).
Er enthält grundsätzlich keine unmittelbar gegenüber Grundstückseigentümern rechtsverbindlichen Festsetzungen. Bebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 BauGB grundsätzlich aus ihm zu entwickeln; das BauGB regelt zugleich Ausnahmen, Parallelverfahren und vorzeitige Bebauungspläne.
Quelle: § 5 BauGB, § 8 BauGB.
Technikfläche (TF)
Flächen für betriebstechnische Anlagen wie Heizung, Lüftung, Elektroverteilung oder Aufzugsmaschinenraum.
Nach DIN 277:2021-08 Teil der Nettoraumfläche (NRF); gemeinsam mit Nutzungsfläche (NUF) und Verkehrsfläche (VF). Der frühere Begriff „Funktionsfläche“ wurde in der aktuellen DIN 277 durch „Technikfläche (TF)“ ersetzt.
Quelle: Normverweis DIN 277:2021-08.
Flächenbegriffe
Fertigbau (Fertighaus)
Seriell vorgefertigte Bauweise mit schneller Montage auf der Baustelle.
Bauteile werden in unterschiedlichem Vorfertigungsgrad hergestellt und auf der Baustelle montiert. Vorfertigung bedeutet nicht automatisch eine Typenprüfung; GModG, Planungsrecht und Bauordnung gelten projektbezogen wie bei anderen Bauweisen.
Quelle: Praxisbegriff.
Frosttiefe
Mindesttiefe bis zu der Boden gefriert; relevant für Fundamenttiefe.
Frosteinwirkung und Frostempfindlichkeit des Bodens können Hebungen verursachen. Eine pauschale Tiefe von 0,80 bis 1,20 m ist kein allgemeingültiger Nachweis; Gründung, Klima, Boden und Wasserverhältnisse sind projektbezogen zu beurteilen.
Quelle: DIN EN 1997, DIN 1054.
Fundamenttiefe
Mindesttiefe des Fundaments unter Geländeoberfläche zur Lastabtragung.
Abhängig von Frosttiefe, Tragfähigkeit und Nachbarbebauung. Statik und Baugrundgutachten legen Tiefe und Art der Gründung fest.
Quelle: DIN EN 1997, DIN 1054.
Fußbodenoberkante
Höhenbezugspunkt der fertigen Fußbodenoberfläche (OKFF/FFB).
OKFF/FFB als Bezug für Geschosshöhen und Niveau; in Bauvorlagen und Abrechnung einheitlich zu verwenden.
Quelle: Praxisbegriff, Bauvorlagenverordnung.
Flächenbegriffe
Grundbegriffe wie BGF, NRF und NUF für Planung und Kosten.
DIN 277 definiert BGF, NRF und ihre Teilflächen; BauNVO und WoFlV verwenden andere Begriffe und Rechenregeln. Welche Fläche für Kosten, Vertrag oder Antrag maßgeblich ist, muss ausdrücklich festgelegt werden.
Quelle: BauNVO, WoFlV; Normverweis DIN 277:2021-08.
Flächenbegriffe
Flächenberechnung
Ermittlung von BGF, NRF und Nutzungsflächen nach DIN‑Regeln.
Das anzuwendende Regelwerk folgt aus Zweck, Gesetz und Vertrag. DIN 277, WoFlV und § 20 BauNVO beantworten unterschiedliche Fragen; eine DIN-277-Fläche ist nicht automatisch Honorar-, Miet- oder Wohnfläche.
Quelle: WoFlV, § 20 BauNVO; Normverweis DIN 277:2021-08.
Flächenberechnung
G
GModG (früher GEG)
Gebäudemodernisierungsgesetz; seit 29. Juli 2026 die Kurzbezeichnung des zuvor Gebäudeenergiegesetz genannten Bundesgesetzes.
Es regelt energetische Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude, Anlagentechnik und Energieausweise. Welche Vorschriften gelten, richtet sich nach Vorhaben und Übergangsrecht.
Quelle: GModG-Gesetzestext.
Energie
Gebäudehülle
Äußere Umhüllung des Gebäudes (Dach, Wände, Bodenplatte, Fenster).
Welche Bauteile zur wärmeübertragenden Umfassungsfläche gehören und welche energetischen Anforderungen gelten, hängt von Nutzung, Temperierung und Vorhaben ab. Das GModG regelt den Wärmeschutz und die Luftdichtheit; DIN 4108 ist ergänzend nur in ihrer jeweils einschlägigen Fassung anzuwenden.
Quelle: GModG; Normverweis DIN 4108.
Energieeffizienz
Gebäudeklasse
Einteilung nach Gebäudehöhe und Nutzung; maßgeblich für Anforderungen.
Art. 2 Abs. 3 BayBO ordnet Gebäude anhand ihrer Höhe, Zahl und Größe der Nutzungseinheiten sowie teilweise anhand ihrer Lage ein. An die Gebäudeklasse knüpfen unterschiedliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, insbesondere beim Brandschutz.
Quelle: BayBO Art. 2 Abs. 3.
Gebäudeklasse
Geländeoberfläche
Bezugshöhe für Gebäudehöhe und Abstandsflächen.
Die BayBO verwendet die Geländeoberfläche als Bezug für Gebäudehöhe und Wandhöhe, legt aber nicht für jeden Fall pauschal die natürliche Oberfläche fest. Bei verändertem oder ungleichmäßigem Gelände ist der im konkreten Verfahren maßgebliche Geländeverlauf nachvollziehbar darzustellen.
Quelle: Art. 2 Abs. 3 BayBO, Art. 6 Abs. 4 BayBO.
Abstandsflächen
Verfahrensfreiheit (genehmigungsfrei)
Entfallen des Baugenehmigungsverfahrens für die in Art. 57 BayBO bezeichneten Vorhaben.
Verfahrensfreiheit ist keine materielle Zulässigkeitsbestätigung. Nach Art. 55 Abs. 2 BayBO bleiben öffentlich-rechtliche Anforderungen bestehen; außerdem können andere Erlaubnisse oder Satzungen einschlägig sein.
Quelle: Art. 55 Abs. 2 BayBO, Art. 57 BayBO.
Genehmigungsfreiheit
Genehmigungsplanung (LPH 4)
Vereinbarte Planungsleistung zur Vorbereitung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder Zustimmungen.
Die Grundleistungen der LPH 4 für Gebäude umfassen insbesondere das Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise sowie das Einreichen der Unterlagen. Welche Bauvorlagen und Fachnachweise konkret erforderlich sind, bestimmt sich nach Vorhaben und Verfahrensart.
Quelle: Anlage 10 HOAI, BauVorlV.
Genehmigungsplanung
Grundlagenermittlung (LPH 1)
Erste Leistungsphase der Objektplanung: Klärung der Aufgabenstellung und Beratung zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf.
Zur LPH 1 gehören nach Anlage 10 HOAI außerdem Ortsbesichtigung, Erläutern der Ergebnisse und Dokumentation. Eine vertiefte Machbarkeitsstudie ist damit nicht automatisch vollständig beauftragt.
Quelle: Anlage 10 HOAI.
Leistungsphasen
Geschosse
Ebenen eines Gebäudes; die Anzahl der Vollgeschosse ist baurechtlich insbesondere für die Geschossflächenzahl (GFZ) und die Gebäudeklasse relevant.
Die Zählung als Vollgeschoss richtet sich in Bayern nach § 20 BauNVO i. V. m. Art. 83 Abs. 6 BayBO (Fortgeltung einer älteren Fassung von Art. 2 Abs. 5 BayBO); Keller- und Dachgeschosse zählen je nach Höhe/Anteil unter Umständen nicht mit. Die Abstandsflächen richten sich davon unabhängig nach der Wandhöhe H (Art. 6 BayBO).
Quelle: BayBO, § 20 BauNVO.
Gebäudeklassen
Gründung
Konstruktive Grundlage, die Lasten in den Baugrund ableitet.
Art (Streifen, Platte, Pfähle) nach Baugrund und Lasten; Nachweise nach DIN EN 1997 und DIN 1054.
Quelle: Praxisbegriff, DIN 1054.
Grundleistungshonorar
Honorar für die in der HOAI definierten Grundleistungen einer Leistungsphase (ohne Besondere Leistungen).
Nur die in der HOAI für die Leistungsphase definierten Grundleistungen; Besondere Leistungen sind gesondert zu vereinbaren.
Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung).
Leistungsphasen
Grundwasserstand
Höhenlage des Grundwassers; für Gründung, Keller und Abdichtung relevant.
Baugrundgutachten ermittelt ihn; entscheidend für Kellerabdichtung, Dränage und ggf. Grundwasserhaltung.
Quelle: DIN 4020, Baupraxis.
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, zentrale Grundlage im Vergaberecht.
Teil 4 GWB enthält den Rechtsrahmen für Vergaben oberhalb der jeweils geltenden EU-Schwellenwerte. Ob und welches Vergaberecht anzuwenden ist, hängt insbesondere von Auftraggeber, Auftragswert und Auftragsgegenstand ab.
Quelle: § 106 GWB.
Ausschreibung
Gewerbegebiet
Baugebiet, das vorrangig der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient.
§ 8 BauNVO regelt Gewerbegebiete. Wohnungen sind dort nur in den ausdrücklich genannten Ausnahmefällen zulassungsfähig; Industriegebiete sind eine eigene Gebietskategorie nach § 9 BauNVO. Der konkrete Bebauungsplan kann die zulässigen Nutzungen weiter steuern.
Quelle: § 8 BauNVO, § 9 BauNVO.
GaStellV Bayern
Bayerische Garagen- und Stellplatzverordnung; regelt die technische Ausführung von Stellplätzen und Garagen (Abmessungen, Zufahrten, Brandschutz, Lüftung).
Seit dem 01.10.2025 besteht in Bayern keine gesetzliche Stellplatzpflicht mehr: Sie entsteht nur, wenn die Gemeinde sie durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO anordnet (Art. 47 Abs. 1 BayBO). Die Zahl ergibt sich aus der Anlage zur GaStellV; eine Satzung kann diese Zahl nur unterschreiten (Art. 47 Abs. 2 BayBO).
Quelle: GaStellV (Bayern), Art. 47 BayBO.
Stellplatzverordnung
Grundstücksfläche
Bezugsfläche, auf die GRZ und GFZ nach der BauNVO angewendet werden.
Nach § 19 Abs. 3 BauNVO ist für die zulässige Grundfläche die im Bauland gelegene Fläche des Baugrundstücks maßgebend. Die Katasterfläche ist deshalb nicht in jedem Fall unverändert die Rechengröße.
Quelle: § 19 Abs. 3 BauNVO.
Genehmigungsfähigkeit
Ob ein Vorhaben baurechtlich zulässig ist.
Die materielle Zulässigkeit richtet sich unter anderem nach Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht und sonstigem einschlägigem öffentlichem Recht. Welche Vorschriften die Bauaufsicht im Genehmigungsverfahren prüft, hängt vom Verfahren und dessen gesetzlichem Prüfprogramm ab.
Quelle: BauGB, Art. 59 BayBO, Art. 60 BayBO.
Genehmigungsfähigkeit
Genehmigungspflichtig
Vorhaben, das eine Baugenehmigung erfordert.
Nach Art. 55 Abs. 1 BayBO benötigen Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung grundsätzlich eine Baugenehmigung, soweit die BayBO nichts anderes bestimmt. Ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne erforderliche Genehmigung kann bauaufsichtliche Maßnahmen auslösen; deren Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.
Quelle: Art. 55 BayBO, Art. 75 BayBO, Art. 76 BayBO.
Genehmigungspflichtig
Genehmigungsverfahren
Ablauf von Antrag, Prüfung und Bescheid bei der Baubehörde.
In Bayern regeln insbesondere Art. 64 und 68 BayBO Antrag, Bearbeitung und Entscheidung. Fachstellen und Nachbarn können nach Maßgabe der Vorschriften beteiligt werden. Gegen einen Bescheid kommen nur die nach Rechtsbehelfsbelehrung und Verfahrensrecht eröffneten Rechtsbehelfe innerhalb der jeweiligen Frist in Betracht.
Quelle: Art. 64 BayBO, Art. 68 BayBO.
Gebäudehöhe
Für die Gebäudeklassen misst Art. 2 Abs. 3 BayBO von der Geländeoberfläche im Mittel bis zur Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist. Für Abstandsflächen ist dagegen die Wandhöhe der jeweiligen Außenwand nach Art. 6 Abs. 4 BayBO maßgebend.
Quelle: Art. 2 Abs. 3 BayBO, Art. 6 Abs. 4 BayBO.
Gebäudeklassen, Abstandsflächen
Geländer
Eine mögliche Bauform der Umwehrung. Bei allgemein begehbaren Flächen, die unmittelbar an mehr als 0,50 m tiefer liegende Flächen angrenzen, verlangt Art. 36 BayBO grundsätzlich eine ausreichend hohe und feste Umwehrung. Für Treppen können zusätzliche Anforderungen gelten.
Quelle: Art. 36 BayBO; DIN 18065 nur, soweit Treppen betroffen sind.
Umwehrung und Geländer in Bayern
Geschossfläche
Nach § 20 BauNVO ermittelte Bezugsgröße für die Geschossflächenzahl.
Die Geschossfläche wird grundsätzlich nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen ermittelt. Flächen in anderen Geschossen werden nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 BauNVO einbezogen; Nebenanlagen sowie Balkone, Loggien und Terrassen bleiben nach Abs. 4 grundsätzlich unberücksichtigt.
Quelle: § 20 Abs. 3 und 4 BauNVO.
Flächenbegriffe
Gewerke
Einzelne Fachbereiche der Bauausführung (z. B. Elektro, Heizung).
Einzelne Baubereiche (z. B. Maurer, Elektro, SHK); Vergabe einzeln oder an Generalunternehmer. Bauleitung koordiniert Termine und Schnittstellen.
Quelle: Praxisbegriff.
Vergabe
Grundrisse
Waagerechte Darstellungen der Geschosse und ihrer Räume.
Für bayerische Bauvorlagen nennt § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauVorlV die in Grundrissen darzustellenden Angaben. Erforderlicher Maßstab und Detailumfang richten sich nach dem konkreten Vorhaben.
Quelle: § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauVorlV.
Grundrisse
Grundstücksgrenze
Grenze des Grundstücks; maßgeblich für Abstandsflächen.
Abstandsflächen liegen grundsätzlich auf dem Baugrundstück und dürfen sich regelmäßig nicht überdecken; ihre Tiefe wird rechtwinklig zur Außenwand gemessen. Ob an einer Grenze gebaut werden darf oder Abstand zu halten ist, ergibt sich aus Art. 6 BayBO und dem Bauplanungsrecht.
Quelle: Art. 6 BayBO.
Grundstücksgrenze
Grundbuchauszug
Amtlicher Auszug aus dem Grundbuch; weist Eigentum, Lasten und Beschränkungen des Grundstücks aus.
Er kann insbesondere Eigentumsverhältnisse sowie eingetragene Belastungen und Rechte dokumentieren. Die Einsicht setzt nach § 12 GBO grundsätzlich ein berechtigtes Interesse voraus; einzelne öffentliche Lasten stehen nicht zwingend im Grundbuch.
Quelle: § 12 GBO.
GRZ
Grundflächenzahl: Verhältnis der zulässigen Grundfläche zur maßgebenden Grundstücksfläche.
Bei GRZ 0,3 beträgt die rechnerische Grundfläche grundsätzlich 30 % der Bezugsfläche. Garagen, Stellplätze, Zufahrten, Nebenanlagen und unterirdische Anlagen sind nach § 19 Abs. 4 BauNVO grundsätzlich mitzurechnen; dort geregelte Überschreitungen und abweichende Festsetzungen sind gesondert zu prüfen. Siehe auch GRZ/GFZ-Rechner.
Quelle: § 19 BauNVO.
Mehr zu GRZ, Flächenbegriffe
GFZ
Geschossflächenzahl: Verhältnis der zulässigen Geschossfläche zur maßgebenden Grundstücksfläche.
Bei GFZ 1,2 darf die Geschossfläche grundsätzlich das 1,2-Fache der Bezugsfläche betragen. Welche Geschosse und Flächen einzurechnen sind, bestimmt § 20 BauNVO in Verbindung mit dem Bebauungsplan. Siehe auch GRZ/GFZ-Rechner.
Quelle: § 20 BauNVO.
GFZ – Geschossflächenzahl, Flächenbegriffe
K
Kniestock
Aufkantung am Dachansatz bei geneigten Dächern.
Seine Höhe beeinflusst Raumgeometrie und Nutzbarkeit. Die WoFlV bewertet jedoch nicht die Kniestockhöhe selbst, sondern die Grundfläche nach der lichten Höhe der jeweiligen Raumteile: unter 1 m nicht, von 1 m bis unter 2 m zur Hälfte.
Quelle: § 4 WoFlV, Praxisbegriff.
KfW-Förderung
Förderprogramm für energieeffizientes Bauen und Sanieren.
Produkt, Förderart, technische Mindestanforderungen, Einbindung von Fachleuten und zulässiger Vorhabenbeginn unterscheiden sich je Programm und können sich ändern. Vor Vertragsschluss oder Maßnahmenbeginn sind deshalb die aktuellen Bedingungen des konkreten KfW-Produkts zu prüfen.
Quelle: KfW – Neubauförderung, KfW – Bestandsimmobilie.
Baufinanzierung & Förderungen
Kosten‑Einordnung
Frühe Einschätzung, welche Projektart und Standards bezahlbar sind.
Sollte in der Kostenplanung und in Verträgen klar abgebildet sein.
Quelle: Praxisbegriff, siehe Mehr zu Kosten & Einordnung.
Kostenkontrolle
Abgleich von Planung und Budget über alle Leistungsphasen.
Sollte in der Kostenplanung und in Verträgen klar abgebildet sein.
Quelle: DIN 276.
Kostenkontrolle
Kostenabweichung
Differenz zwischen geplanter und tatsächlicher Kostenentwicklung.
Sollte in der Kostenplanung und in Verträgen klar abgebildet sein.
Quelle: Praxisbegriff.
Kostenabweichung
Kostengruppe
Strukturierte Einteilung der Baukosten nach DIN 276.
Die DIN 276 gliedert Projektkosten hierarchisch. Die konkrete Zuordnung und Gliederungstiefe ist in der aktuellen Originalfassung zu prüfen; die Norm ersetzt keine vertragliche Festlegung des Kostenumfangs.
Quelle: Normverweis DIN 276:2018-12.
Konstruktions-Grundfläche (KGF)
Flächenanteil für tragende und raumbegrenzende Bauteile.
Nach DIN 277 (Fassung 2021-08) von der BGF abgezogen, um die Netto-Raumfläche (NRF) zu erhalten; zählt zur BGF. Es gilt: BGF = NRF + KGF. Wände, Stützen, Schächte; relevant für Flächenberechnung.
Quelle: Normverweis DIN 277:2021-08.
Konstruktions-Grundfläche
Kalksandstein
Mauerstein aus kalk- und kieselsäurehaltigen Ausgangsstoffen.
Kalksandstein kann hohe Druckfestigkeit und guten Schallschutz bieten; Rohdichte und Wärmeleitfähigkeit sind produktabhängig. Für Außenwände ist der gesamte Schichtenaufbau energetisch zu bemessen.
Quelle: Normverweis DIN EN 771-2; Hersteller-Leistungserklärung für das konkrete Produkt.
Kellerdecke
Decke über dem Keller, relevant für Wärmeschutz und Statik.
Ob die Kellerdecke Teil der wärmeübertragenden Umfassungsfläche ist, hängt von der Lage der thermischen Hülle ab. Energetische, statische und brandschutztechnische Anforderungen sind deshalb anhand von Nutzung, Temperierung und Vorhaben zu bestimmen.
Quelle: GModG, BayBO; Normverweis DIN 4108.
Kondenswasser
Tauwasser, das sich bei Unterschreitung der Taupunkttemperatur bildet.
Temperatur, Feuchte, Luftströmung und Materialaufbau bestimmen, ob und wo Tauwasser entsteht. Lage und Diffusionswiderstand einer Dampfbremse können daher nicht mit einer pauschalen „Warmseiten“-Regel festgelegt werden.
Quelle: Normverweis DIN 4108-3; bauphysikalische Projektprüfung erforderlich.
Kostenschätzung
Kostenermittlung auf Grundlage der Vorplanung.
Anlage 10 HOAI nennt für die LPH 2 die Kostenschätzung nach DIN 276 und den Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen. Methode, Kostengliederung, Preisstand und enthaltene Kosten sind transparent anzugeben.
Quelle: Anlage 10 HOAI; Normverweis DIN 276:2018-12.
Kostenbasis
Kostenberechnung
Kostenermittlung auf Grundlage der Entwurfsplanung.
Anlage 10 HOAI ordnet die Kostenberechnung der LPH 3 zu und verlangt den Vergleich mit der Kostenschätzung. Ein pauschaler Genauigkeitsgrad ist weder durch die Bezeichnung noch ohne Festlegung von Planungsstand, Preisstand und Risikozuschlägen garantiert.
Quelle: Anlage 10 HOAI; Normverweis DIN 276:2018-12.
Kostenbasis
Kostenvoranschlag
Vorvertragliche Angabe eines Unternehmens zu den voraussichtlich entstehenden Kosten; das BGB verwendet den Begriff „Kostenanschlag“.
Ist ein Kostenanschlag Vertragsgrundlage und ist eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, muss der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzeigen. Ob ein Festpreis, eine Vergütung nach Aufwand oder eine andere Preisabrede gilt, ergibt sich aus dem Vertrag.
Quelle: § 649 BGB.
Kubatur
Volumen eines Gebäudes, relevant für Planung und Kosten.
Das Volumen kann als Planungs- und Vergleichsgröße dienen, bestimmt Kosten oder Energiebedarf aber nicht allein. Berechnungsregel, umschlossener Bereich und Bezugsflächen müssen für den jeweiligen Zweck festgelegt werden.
Quelle: Praxisbegriff; Normverweis DIN 277:2021-08.
Kubatur
L
Leistungsbild
In der HOAI beschriebenes Aufgabenfeld, dessen Grundleistungen nach Leistungsphasen gegliedert sind.
Das Leistungsbild zeigt mögliche Grundleistungen, ersetzt aber nicht die vertragliche Beauftragung. Leistungsumfang, Teilleistungen und Besondere Leistungen sind projektbezogen zu vereinbaren.
Quelle: § 3 HOAI, Anlage 10 HOAI.
Leistungsphasen
Landesbauordnung (LBO)
Bauordnungsrecht der Länder, z. B. Abstände, Anforderungen, Verfahren.
In Bayern gilt die BayBO. Sie regelt unter anderem Anforderungen an Grundstück und Gebäude, Verantwortlichkeiten sowie bauaufsichtliche Verfahren. Andere Länder haben eigene Bauordnungen und können in wesentlichen Details abweichen.
Quelle: BayBO, amtliche Gesamtfassung.
Laibung
Innenfläche einer Fenster- oder Türöffnung.
Relevant für Wärmebrücken und Dämmung; bei Sanierung oft nachzudämmen. Tiefe beeinflusst Lichteinfall.
Quelle: Praxisbegriff.
Leistungsphasen (LPH)
Neun Phasen der Architekturplanung nach HOAI.
Für Gebäude beschreibt Anlage 10 HOAI die Grundleistungen von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Beauftragt ist nur, was vertraglich vereinbart wurde; die HOAI ordnet Leistungen und Honorarermittlung, erweitert den Vertrag aber nicht automatisch.
Quelle: Anlage 10 HOAI.
Leistungsphasen
LPH
Abkürzung für Leistungsphasen nach HOAI.
Bei Gebäuden werden neun Leistungsphasen beschrieben. Die Prozentsätze des § 34 Abs. 3 HOAI dienen der Honorarermittlung; sie sagen nicht, dass sämtliche Teilleistungen einer Phase automatisch beauftragt sind.
Quelle: § 34 Abs. 3 HOAI, Anlage 10 HOAI.
Leistungsphase
Lageplan
Plan mit Grundstück, Umgebung und Gebäude; Bestandteil der Bauvorlagen.
§ 7 BauVorlV regelt für Bayern Maßstab, Kartengrundlage und Mindestinhalt. Ob zusätzlich ein amtlicher Lageplan oder weitere Angaben erforderlich sind, richtet sich nach Vorhaben und Verfahrensanforderungen.
Quelle: § 7 BauVorlV.
Lageplan
Lichthof
Innenhof zur Belichtung und Belüftung von Räumen.
Mindestgröße und Abstände können in Landesbauordnung oder B-Plan stehen; relevant für Rettungswege und Belichtung von Innenräumen.
Quelle: Praxisbegriff.
Lichtschacht
Schacht zur Belichtung und Belüftung von Untergeschossen.
Ein Lichtschacht ist nicht automatisch als Rettungsweg geeignet. Soll eine Öffnung als Rettungsweg dienen, müssen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den konkreten Rettungsweg einschließlich sicherer Erreichbarkeit und nutzbarer Abmessungen erfüllt sein.
Quelle: Praxisbegriff.
Lastannahme
Annahme von Lasten für die Tragwerksplanung (z. B. Eigenlast, Schnee, Wind).
DIN EN 1991 (Eurocode 1) gibt Werte für Eigengewicht, Nutzlast, Schnee, Wind; Standort und Nutzung bestimmen die Lasten.
Quelle: DIN EN 1991 (Eurocode 1).
Lüftungsanlage
Anlage zur Belüftung des Gebäudes, z. B. kontrollierte Wohnraum-Lüftung.
Ob eine ventilatorgestützte Anlage erforderlich oder zweckmäßig ist, folgt aus Nutzung, Feuchte- und Lüftungskonzept, Komfortziel und Energiekonzept. Eine luftdichte Gebäudehülle führt nicht pauschal zu einer gesetzlichen Pflicht für eine bestimmte Lüftungsanlage.
Quelle: § 13 GModG; Normverweis DIN 1946-6.
Energieeffizienz
Luftdichtheit
Dichtheit der Gebäudehülle gegen Luftströmungen.
§ 13 GModG verlangt eine dauerhaft luftundurchlässige Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik. Ein Blower-Door-Test ist nicht für jedes Gebäude allein aufgrund dieser Vorschrift zwingend; er kann als Qualitätskontrolle oder für angesetzte Rechenwerte erforderlich sein.
Quelle: § 13 GModG; Normverweis DIN 4108-7.
Lichte Höhe
Freie Höhe zwischen fertigen Oberflächen.
Für Aufenthaltsräume nennt Art. 45 Abs. 1 BayBO Mindesthöhen und Ausnahmen, unter anderem für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Andere Nutzungen und Sondervorschriften können abweichende Anforderungen auslösen.
Quelle: Art. 45 Abs. 1 BayBO.
Lichte Maße
Innenmaße ohne Bauteile, relevant für Flächenberechnung.
Welche Begrenzungsflächen und Maße anzusetzen sind, hängt vom Zweck ab. Für die Wohnfläche regelt § 3 WoFlV die Ermittlung der Grundfläche; DIN 277 verwendet eigene Flächen- und Messregeln.
Quelle: § 3 WoFlV; Normverweis DIN 277:2021-08.
Loggia
Eingezogener, überdachter Außenraum; anteilig Wohnfläche.
Für die Wohnflächenberechnung werden Grundflächen von Loggien nach § 4 Nr. 4 WoFlV in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte angerechnet. Die WoFlV verbindet diese Anrechnung nicht mit einer pauschalen Mindestzahl umschlossener Seiten.
Quelle: § 4 Nr. 4 WoFlV.
Leistungsverzeichnis (LV)
Positionsweise Beschreibung der Leistungen als Basis für Angebote.
VOB/A regelt Aufbau; Einheitspreise oder Pauschalpreise. Grundlage für Vergabe und spätere Abrechnung.
Quelle: VOB/A, soweit anwendbar.
S
Sanierung
Instandsetzung oder Modernisierung bestehender Gebäude.
Welche Genehmigungen und technischen Anforderungen ausgelöst werden, hängt von den konkreten Maßnahmen ab. Das GModG erfasst bei Bestandsgebäuden nur die jeweils geregelten Änderungen und Nachrüsttatbestände; Denkmalschutz ist bei betroffenen Denkmälern gesondert zu prüfen.
Quelle: GModG, Art. 6 BayDSchG.
Sanierungen
Schichtaufbau
Aufbau der Bauteilschichten, z. B. Wand, Dach oder Boden.
Wärme-, Feuchte-, Brand-, Schall- und Tragverhalten hängen vom gesamten Aufbau und seinen Anschlüssen ab. Eine bestimmte Dampfbremse oder vollständige Tauwasserfreiheit kann nicht ohne Randbedingungen pauschal zugesichert werden.
Quelle: Praxisbegriff; Normverweise DIN 4108 und weitere bauteilabhängige Regelwerke.
Schlussrechnung
Abschließende Abrechnung der vertraglichen Vergütung.
Beim Bauvertrag ist die Vergütung nach § 650g Abs. 4 BGB grundsätzlich fällig, wenn das Werk abgenommen wurde oder als abgenommen gilt und eine prüffähige Schlussrechnung erteilt ist. Vertragsart, Aufmaß, Nachträge und einbezogene VOB/B-Regeln können den Prüfweg beeinflussen.
Quelle: § 650g Abs. 4 BGB; VOB/B nur bei wirksamer Einbeziehung.
Sicherheitsbeiwert
Faktor in der Tragwerksplanung zur Berücksichtigung von Unsicherheiten.
Das Eurocode-System verwendet Teilsicherheitsbeiwerte und Kombinationsregeln. Die konkreten Werte hängen von Bemessungssituation, Einwirkung, Baustoffnorm und Nationalem Anhang ab und sind in den aktuellen Originalfassungen zu prüfen.
Quelle: Normverweis DIN EN 1990 einschließlich Nationalem Anhang; Originaltexte nicht vollständig im Glossaraudit geprüft.
Setzung
Absenkung des Bauwerks durch Verdichtung des Baugrunds.
Größe und Verträglichkeit von Setzungen werden anhand Baugrund, Lasten, Konstruktion und Gebrauchstauglichkeit beurteilt. Pauschale Grenzwerte gelten nicht unabhängig vom System.
Quelle: DIN EN 1997, DIN 1054.
Streifenfundament
Fundament als Streifen unter Wänden zur Lastabtragung.
Breite und Tiefe nach Lasten und Baugrund (DIN EN 1997, DIN 1054). Üblich bei Ein- und Mehrfamilienhäusern.
Quelle: DIN EN 1997, DIN 1054.
Schlüsselfertig
Vertraglich auslegungsbedürftige Bezeichnung für einen vereinbarten Fertigstellungsumfang.
„Schlüsselfertig“ bedeutet nicht automatisch bezugsfertig oder vollständig ausgestattet. Entscheidend sind Baubeschreibung, Pläne, Leistungsgrenzen, Eigenleistungen und Übergabevoraussetzungen.
Quelle: Praxis- und Vertragsbegriff; keine gesetzliche Vollleistungsdefinition.
Schlüsselfertig
Schallschutz
Anforderungen zur Minderung von Geräuschen in Gebäuden.
Öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen, vertraglich geschuldeter Schallschutz und ein erhöhter Komfortstandard sind zu unterscheiden. Ob und wie ein Nachweis vorzulegen oder geprüft wird, richtet sich nach Vorhaben und Landesrecht.
Quelle: Art. 62 BayBO; Normverweis DIN 4109.
Schallschutznachweis
Nachweis der Schallschutzanforderungen, z. B. bei Mehrfamilienhäusern.
Art. 62 BayBO zählt den Schallschutz zu den bautechnischen Nachweisen, nimmt verfahrensfreie Vorhaben aber grundsätzlich aus. Inhalt, Ersteller und Vorlagepflicht ergeben sich aus BauVorlV, Vorhaben und den jeweils eingeführten technischen Baubestimmungen.
Quelle: Art. 62 BayBO; Normverweis DIN 4109.
Schnittstellenplanung
Abstimmung der verschiedenen Fachplanungen untereinander.
Wer Statik, TGA, Brandschutz und Objektplanung zusammenführt, hängt von der vertraglichen Aufgabenverteilung ab. Koordinationsleistungen können der Objektplanung zugeordnet sein, sind aber nicht grenzenlos oder ohne Beauftragung geschuldet.
Quelle: Praxisbegriff.
Fachplaner
Stahlbeton
Beton mit Bewehrungsstahl für hohe Tragfähigkeit.
DIN EN 1992 (Eurocode 2): Bemessung und Konstruktion. Üblich für Decken, Treppen, Fundamente und Stützen.
Quelle: DIN EN 1992 (Eurocode 2).
Solarthermie
Nutzung von Sonnenenergie zur Wärmeerzeugung für Heizung und Warmwasser.
Solarthermie kann unter den jeweils geregelten Voraussetzungen zur Erfüllung energetischer Anforderungen beitragen. Ob sie anrechenbar oder förderfähig ist, hängt von Gebäude, Anlage, Deckungsanteil und den zum Antragszeitpunkt geltenden Programmbedingungen ab.
Quelle: GModG; aktuelle Förderbedingungen beim zuständigen Programmträger.
Statik (Tragwerksplanung)
Nachweis der Standsicherheit.
Art. 62 und 62a BayBO regeln Erfordernis, Erstellerqualifikation und gegebenenfalls Bescheinigung oder Prüfung. Der Nachweis ist nicht in jedem Verfahren Bestandteil des bauaufsichtlichen Prüfprogramms und bei verfahrensfreien Vorhaben grundsätzlich nicht erforderlich, soweit Sonderregeln nicht eingreifen.
Quelle: Art. 62 BayBO, Art. 62a BayBO; Normverweis Eurocodes.
Statiker
Umgangssprachlich für Tragwerksplaner.
Je nach Qualifikation und Auftrag erstellt die Person Standsicherheitsnachweise und Ausführungsunterlagen. Vertragspartner kann der Bauherr, ein Generalplaner oder ein anderes beauftragendes Unternehmen sein.
Quelle: Praxisbegriff.
Stützenraster
Rastermaß der Stützenanordnung im Grundriss.
Es beeinflusst Nutzbarkeit, Spannweiten, Fassaden- und TGA-Anschlüsse. Ein allgemein „typisches“ Maß lässt sich ohne Tragwerk, Nutzung und Wirtschaftlichkeitsziel nicht belastbar angeben.
Quelle: Praxisbegriff.
Planung Architektur
Sturz
Tragendes Bauteil über Öffnungen wie Fenster und Türen.
Stahlbeton, Stahl oder Stahlträger; Last aus Mauerwerk und Decke. Breite und Bewehrung nach Statik.
Quelle: Praxisbegriff.
Sonderbau
Gebäude mit besonderen Anforderungen, z. B. Versammlungsstätten.
Art. 2 Abs. 4 BayBO enthält die maßgebenden Tatbestände besonderer Art oder Nutzung. An Sonderbauten können zusätzliche Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden; Prüfprogramm und Nachweise unterscheiden sich vom Regelfall.
Quelle: Art. 2 Abs. 4 BayBO, Art. 54 Abs. 3 BayBO.
Stellplatzverordnung / Stellplatzrecht
Oberbegriff für die Regelwerke zu notwendigen Stellplätzen bei Bauvorhaben. In Bayern besteht seit dem 01.10.2025 nur dann eine Stellplatzpflicht, wenn die Gemeinde sie per Satzung (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO) anordnet (Art. 47 Abs. 1 BayBO). Die Zahl setzt die Anlage zur GaStellV; die Satzung kann sie nur unterschreiten. Die technische Ausführung der Garagen und Stellplätze regelt die GaStellV.
Abweichungen und eine Stellplatzablösung können je nach Satzung möglich sein; Details bitte mit der zuständigen Gemeinde klären.
Quelle: Art. 47 BayBO, GaStellV Bayern.
Stellplätze
Stellplatzsatzung
Kommunale Satzung, die in Bayern eine Stellplatzpflicht nach Art. 47 BayBO anordnet und innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgestaltet.
Seit 1. Oktober 2025 entsteht die Pflicht nur bei einer wirksamen kommunalen Satzung. Zahl, Nachweis, Lage und mögliche Ablösung ergeben sich aus Art. 47, Art. 81 BayBO, GaStellV und der konkreten Gemeindesatzung.
Quelle: Art. 47 BayBO, Art. 81 BayBO, GaStellV; konkrete kommunale Satzung.
Stellplatzsatzung
V
Vollgeschoss
Planungsrechtlicher Geschossbegriff, dessen Definition § 20 Abs. 1 BauNVO dem Landesrecht überlässt.
In Bayern lässt Art. 83 Abs. 6 BayBO dafür Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort. Danach sind vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegende Geschosse Vollgeschosse, wenn sie über mindestens zwei Dritteln ihrer Grundfläche mindestens 2,30 m hoch sind; für Kellergeschosse gilt die dortige 1,20-m-Regel zur Deckenunterkante.
Davon zu trennen ist die aktuelle Einordnung als oberirdisches Geschoss oder Kellergeschoss nach Art. 2 Abs. 7 BayBO. Geometrie, Geländeansatz und Festsetzungen des konkreten Bebauungsplans sind anhand der Bauvorlagen zu prüfen. Siehe auch Vollgeschoss-Check.
Quelle: § 20 Abs. 1 BauNVO, Art. 83 Abs. 6 BayBO, Art. 2 Abs. 7 BayBO.
Gebäudeklassen
Verkehrslast
Lasten aus Verkehr und Nutzung, z. B. Personen oder Fahrzeuge.
DIN EN 1991: Flächen- und Einzellasten je Nutzung. Grundlage für Statik von Decken und Treppen.
Quelle: DIN EN 1991.
Vordach
Überdachung über einem Eingang oder Zugang.
Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. g BayBO nennt unbedeutende Hauseingangsüberdachungen als verfahrensfrei. Das lässt sich nicht ohne Prüfung von Bedeutung, Dimension, Abstandsflächen, Planungsrecht und örtlichen Satzungen auf jedes Vordach übertragen.
Quelle: Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. g BayBO.
Vorplanung (LPH 2)
Erste Konzepte und Varianten, Kostenschätzung inklusive.
Anlage 10 HOAI nennt unter anderem Abstimmen der Zielvorstellungen, Untersuchen und Bewerten von Varianten, Vorplanung, Kostenschätzung und Terminplanung. Welche Darstellungen geschuldet sind, richtet sich nach Aufgabe und Vertrag.
Quelle: Anlage 10 HOAI, LPH 2.
Vorplanung (LPH 2)
Verkehrsfläche (VF)
Flächen für Erschließung und Bewegung, z. B. Flure, Treppen, Eingänge.
Nach DIN 277 Teil der Netto-Raumfläche (NRF), gemeinsam mit Nutzungsfläche (NUF) und Technikfläche (TF). Die Kategorie sagt nicht, dass dieselbe Fläche bei einer Wohnflächenberechnung nach WoFlV automatisch ausgeschlossen ist; dort gelten eigene raum- und grundflächenbezogene Regeln.
Quelle: Normverweis DIN 277:2021-08, WoFlV.
Vorentwurf
Erste Planungsphase mit Varianten und Grundsatzentscheidungen.
Der Praxisbegriff wird häufig für Ergebnisse der Vorplanung verwendet, ist aber kein vollständiger Ersatz für das Leistungsbild der LPH 2. Inhalt und Planungstiefe müssen vertraglich oder anhand der konkreten Aufgabe bestimmt werden.
Quelle: Anlage 10 HOAI, LPH 2, Praxisbegriff.
Planungsstufe
Vergabe
Auswahl und Beauftragung der Unternehmen nach Ausschreibung.
Öffentliche Auftraggeber wenden je nach Auftragsart, Wert und Rechtsgrundlage insbesondere GWB, VgV, VOB/A oder UVgO an. Bei privaten Bauherren gelten diese Vergaberegeln nicht automatisch; welche Vergabeleistungen der Planer übernimmt, folgt aus dem Vertrag.
Quelle: GWB, VgV; VOB/A und UVgO soweit eingeführt oder vereinbart.
Vergaben
VgV
Vergabeverordnung für öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte.
Die VgV konkretisiert Vergaben öffentlicher Auftraggeber oberhalb der einschlägigen EU-Schwellenwerte. Ob sie anwendbar ist, richtet sich nach GWB, Auftragsgegenstand und Auftragswert; für private Auftraggeber gilt sie nicht allein wegen der Projektgröße.
Quelle: VgV, § 106 GWB.
VOB
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen; relevant bei Ausschreibung.
VOB/A enthält Vergaberegeln für Bauleistungen, VOB/B Allgemeine Vertragsbedingungen und VOB/C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen. VOB/B und VOB/C werden nicht allein durch die Bezeichnung „Bauvertrag“ Vertragsinhalt, sondern müssen wirksam einbezogen werden.
Quelle: VOB-Gesamtausgabe; keine Rechtsnorm, vertragliche Einbeziehung prüfen.
Vergütung
Honorar- und Zahlungsregelungen in Architekten- und Bauverträgen.
Bei Werkverträgen regelt § 632 BGB die Vergütung und § 632a Abschlagszahlungen. Für Architekten- und Ingenieurleistungen richtet sich eine Honorarvereinbarung zusätzlich nach § 7 HOAI.
Quelle: § 632 BGB, § 632a BGB, § 7 HOAI.
Vergütung
W
Werkvertragsrecht
Rechtliche Grundlage für Bau- und Planungsverträge (Leistung, Abnahme, Mängel, Gewährleistung) im BGB.
Das BGB enthält allgemeines Werkvertragsrecht sowie besondere Regeln für Bau-, Verbraucherbau-, Architekten-, Ingenieur- und Bauträgerverträge. Die fünfjährige Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 gilt für die dort genannten Bauwerks- und zugehörigen Planungs- oder Überwachungsleistungen, nicht pauschal für jedes Werk.
Quelle: § 631 BGB, § 634a BGB, § 650a BGB, § 650p BGB.
Bauvertrag & Architektenvertrag
Wandhöhe
Höhe der Außenwand, maßgeblich für Abstandsflächen.
Nach Art. 6 Abs. 4 BayBO ist die Wandhöhe das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand; Dachflächen werden nach den dortigen Regeln hinzugerechnet. Sie ist nicht automatisch identisch mit einer im Bebauungsplan definierten Traufhöhe.
Quelle: Art. 6 Abs. 4 BayBO.
Wärmedämmverbundsystem
Außendämmung mit Putzsystem zur Verbesserung des Wärmeschutzes.
Dämmstoff, Befestigung, Armierung und Oberputz bilden ein abgestimmtes System. Energetische, brandschutztechnische, bauaufsichtliche und herstellerbezogene Vorgaben sind für das konkrete System zu prüfen; Einzelkomponenten sind nicht beliebig austauschbar.
Quelle: GModG, BayBO; jeweilige Systemzulassung und Normverweise.
WDV-System (Wärmedämmverbundsystem)
Abkürzung für Wärmedämmverbundsystem; Außendämmung mit Putzsystem.
Gleiche Bedeutung wie Wärmedämmverbundsystem. Für Planung und Ausführung sind das konkrete zugelassene System, seine Anschlussdetails sowie Wärme-, Feuchte- und Brandschutz gemeinsam zu prüfen.
Quelle: GModG, BayBO; jeweilige Systemzulassung und Normverweise.
Wärmebrücke
Bereich mit erhöhtem Wärmefluss in der Gebäudehülle.
Wärmebrücken werden je nach energetischem Nachweisweg detailliert oder mit zulässigen pauschalen Ansätzen berücksichtigt. Oberflächentemperaturen und Feuchterisiko sind davon getrennt bauphysikalisch zu beurteilen.
Quelle: GModG; Normverweise DIN 4108 und DIN V 18599.
WHG
Wasserhaushaltsgesetz, regelt den Umgang mit Gewässern und Grundwasser.
Benutzungen wie Entnehmen, Ableiten oder Einbringen können einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen. Welche Anforderungen für Versickerung, Bauwasserhaltung oder Gewässernähe gelten, ist nach WHG, BayWG und örtlicher Situation zu prüfen.
Quelle: § 8 WHG, § 9 WHG, BayWG.
Wohngebiet
Baugebiet, das überwiegend dem Wohnen dient.
BauNVO: reine und allgemeine Wohngebiete; Gewerbe nur eingeschränkt. B-Plan legt Nutzungen und Obergrenzen (GRZ, GFZ) fest.
Quelle: BauNVO.
Wohngebäude
Gebäude, das überwiegend dem Wohnen dient.
Das GModG definiert Wohngebäude für seinen Anwendungsbereich als Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen. Bauplanungsrechtliche Gebietszulässigkeit, Gebäudeklasse und kommunale Stellplatzpflicht folgen jeweils eigenen Regeln.
Quelle: § 3 GModG, Art. 2 BayBO, Art. 47 BayBO.
Wohnfläche (WoFlV)
Berechnung nach Wohnflächenverordnung.
WoFlV § 4 Nr. 1 und 2 (Höhen): ab 2 m voll; 1 m bis unter 2 m zur Hälfte; unter 1 m gar nicht. § 4 Nr. 4: Balkon/Terrasse in der Regel 25 %, höchstens 50 %. Nicht mit der Netto-Raumfläche (NRF) nach DIN 277 verwechseln. Siehe Wohnfläche berechnen.
Quelle: WoFlV-Gesetzestext.
Wohnfläche (WoFlV)
WoFlV (Wohnflächenverordnung)
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche.
Sie gilt nach § 1 unmittelbar für die Wohnflächenberechnung nach dem Wohnraumförderungsgesetz; andere Gesetze oder Verträge können auf sie verweisen. Für Mietverträge ist sie nicht ohne Weiteres in jedem Fall zwingend, kann aber vereinbart oder für die Vertragsauslegung maßgeblich sein.
Quelle: WoFlV-Gesetzestext.
Wohnfläche
Wärmepumpe
Heizsystem, das Umweltenergie nutzt (Luft, Erde, Wasser).
Eine Wärmepumpe kann Anforderungen des GModG unter den dort geregelten Voraussetzungen erfüllen. Eignung, Effizienz und Förderfähigkeit hängen unter anderem von Heizlast, Wärmequelle, Systemtemperaturen, Schall und den aktuellen Programmbedingungen ab.
Quelle: GModG; aktuelle Förderbedingungen beim zuständigen Programmträger.
Warmwasserbereitung
Erwärmung von Trinkwasser für Dusche, Bad, Küche und weitere Zapfstellen; vom Heizungswasser zu unterscheiden.
Das GModG berücksichtigt die Warmwasserbereitung in den einschlägigen energetischen Bilanzierungen. Hygiene, Speichertemperaturen und Anlagenauslegung sind anhand Nutzung und technischem Regelwerk zu planen.
Quelle: GModG; technische Regelwerke zur Trinkwasserhygiene projektbezogen prüfen.
Energieeffizienz
Wärmeschutz
Anforderungen an Dämmung und Bauteile, zentral für Energieeffizienz.
Das GModG regelt energetische Anforderungen; DIN 4108 enthält ergänzende technische Regeln unter anderem zu Mindestwärmeschutz, Feuchte, Luftdichtheit und sommerlichem Wärmeschutz. Welche Nachweise einzureichen sind, hängt von Vorhaben und Verfahren ab; Energieausweis und Bauantragsunterlage sind nicht dasselbe.
Quelle: GModG; Normverweis DIN 4108.