Glossar Architektur

Dieses Architektur-Glossar bietet einen Überblick über zentrale Begriffe aus Architektur und Bauwesen – kurz und verständlich erklärt. Suche und Filter helfen dabei, schnell den passenden Begriff zu finden. Das Glossar dient der fachlichen Orientierung für Bauherren in Planung, Genehmigung und Kosten.

Die Begriffe ersetzen keine individuelle Prüfung. Für vertiefende Zusammenhänge verweisen die Einträge auf passende Fachartikel. Maßgeblich für konkrete Entscheidungen sind die jeweils geltenden Gesetze und Auskünfte der zuständigen Behörden.

Quellenstatus: Verlinkte Rechtsaussagen wurden zum Stand 1. September 2026 an den amtlichen Fassungen geprüft. DIN-, Eurocode- und VOB-Verweise benennen einschlägige Regelwerke, deren kostenpflichtige Originaltexte für dieses Glossar nicht vollständig vorlagen. Normdetails sind deshalb vor einer projektbezogenen Anwendung in der aktuellen Originalfassung zu prüfen.

Hinweis

Das Glossar liefert kurze Begriffsdefinitionen zur Orientierung.

Für Vertiefung nutzen Sie die verlinkten Fachartikel.

Rechtlich verbindlich sind Gesetze und Behördenauskünfte.

A–Z Navigation:

Top‑Begriffe:

A
Abstandsflächen

Flächen vor Außenwänden, die nach Art. 6 BayBO grundsätzlich von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind.

Ihre Tiefe richtet sich vor allem nach der Wandhöhe. Ob und in welchem Umfang sie auf dem Grundstück liegen müssen, sich überdecken dürfen oder entfallen, ergibt sich aus Art. 6 BayBO und gegebenenfalls aus örtlichen Satzungen oder einer zugelassenen Abweichung.

Quelle: BayBO Art. 6.

Abstandsflächenrecht

Teil des Bauordnungsrechts, der Lage, Tiefe und Überdeckung der Flächen vor Außenwänden regelt.

In Bayern sind vor allem Art. 6 und für Abweichungen Art. 63 BayBO maßgeblich. Zusätzlich können kommunale Satzungen die Tiefe der Abstandsflächen verändern.

Quelle: BayBO Art. 6.

Abnahme

Entgegennahme des vertragsgemäß hergestellten Werks und Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung.

Sie hat mehrere Rechtsfolgen. Bei Mängelansprüchen nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt mit der Abnahme die Verjährung; eine schriftliche Dokumentation ist praktisch sinnvoll, aber nicht die einzige mögliche Form.

Quelle: § 640 BGB, § 634a Abs. 2 BGB.

Gewährleistung

Umgangssprachlicher Sammelbegriff für die gesetzlichen Mängelrechte des Bestellers.

§ 634 BGB nennt unter seinen jeweiligen Voraussetzungen Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz. Für ein Bauwerk und dafür erbrachte Planungs- oder Überwachungsleistungen beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre ab Abnahme; Vertragsregelungen und Sonderfälle sind gesondert zu prüfen.

Quelle: § 634 BGB, § 634a BGB.

Abnahmeprotokoll

Schriftliche Dokumentation der Abnahme mit festgestellten Mängeln und deren Behandlung.

Kann Abnahmedatum, Vorbehalte und festgestellte Mängel dokumentieren. Das BGB schreibt für die Abnahme kein allgemeines Protokoll vor; seine konkrete Beweiswirkung hängt vom Inhalt ab.

Quelle: § 640 BGB; Praxisinstrument.

Abschlagszahlung

Teilzahlung während der Bauausführung nach erbrachter Leistung.

Nach § 632a BGB kann der Unternehmer grundsätzlich den Wert der erbrachten und geschuldeten Leistungen als Abschlag verlangen; die Leistung ist durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen. Vertragliche Regelungen und bei wirksamer Einbeziehung die VOB/B können den Ablauf ergänzen.

Quelle: § 632a BGB; VOB/B nur bei wirksamer vertraglicher Einbeziehung.

Aufstockung

Erweiterung eines Gebäudes durch Aufsetzen zusätzlicher Geschosse.

Ist als Änderung oder Erweiterung grundsätzlich genehmigungspflichtig, sofern kein besonderer verfahrensfreier Tatbestand oder eine Genehmigungsfreistellung greift. Vorab sind insbesondere Tragwerk, Brandschutz, Abstandsflächen sowie Festsetzungen zu Geschosszahl und Gebäudehöhe zu prüfen.

Quelle: Art. 55 BayBO, Art. 57 BayBO.

Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB)

Zulassung einer vom Bebauungsplan abweichenden Festsetzung, die im B-Plan selbst ausdrücklich als Ausnahme vorgesehen ist (z. B. bestimmte Nutzungsarten in einem Baugebiet nach BauNVO).

Zu unterscheiden von der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, die eine Abweichung von Festsetzungen betrifft, die nicht als Ausnahme vorgesehen sind, und engere Voraussetzungen hat (städtebauliche Vertretbarkeit, Würdigung nachbarlicher Interessen).

Quelle: § 31 BauGB.

Anschluss (Hausanschluss)

Übergabepunkt der Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser, Telekommunikation).

Lage, Übergabepunkt, technische Bedingungen und Kosten unterscheiden sich nach Netzbetreiber, Sparte und örtlicher Satzung. Sie sind deshalb für das konkrete Grundstück direkt mit den zuständigen Versorgern zu klären.

Quelle: Praxisbegriff.

Anrechenbare Kosten

Kosten, die nach der HOAI für die Honorarermittlung eines Leistungsbilds berücksichtigt werden.

§ 4 HOAI definiert sie als Teile der Herstellungs-, Umbau-, Modernisierungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten samt zusammenhängenden Aufwendungen. Welche Kosten beim jeweiligen Leistungsbild anrechenbar sind, ergibt sich aus dessen besonderen Vorschriften; eine pauschale Gleichsetzung mit allen Baukosten ist falsch.

Quelle: § 4 HOAI.

Anschlusskosten

Kosten für die Herstellung von Hausanschlüssen (Wasser, Strom, Abwasser).

Höhe hängt von Lage und Versorgern ab; oft in der Kostenplanung als Pauschale oder nach Angeboten kalkuliert.

Quelle: Kommunale Satzungen, Praxisbegriff.

Aufzugsschacht

Vertikaler Schacht für Aufzugsanlagen als Teil der Gebäudestruktur.

Ob ein Aufzug erforderlich ist, hängt in Bayern unter anderem von Gebäudehöhe, Wohnungszahl, Nutzung und Art. 37 sowie Art. 48 BayBO ab. Schacht, Türen und angrenzende Bauteile sind mit Tragwerk, Brand- und Schallschutz zu koordinieren.

Quelle: Art. 37 BayBO, Art. 48 BayBO; ergänzender Normverweis DIN 18040.

Anbau

Erweiterung eines bestehenden Gebäudes durch zusätzlichen Baukörper.

Kann genehmigungspflichtig sein; Anschluss an Bestand und Statik müssen geplant werden. Oft Teil von Sanierung oder Umbau.

Quelle: Praxisbegriff.

Ansichten

Außenansichten des Gebäudes als Teil der Bauvorlagen.

§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BauVorlV verlangt in den Bauzeichnungen Ansichten der geplanten Anlage mit Anschluss an Nachbargebäude sowie Angaben zu Baustoffen, Farben, Gelände und Straßengefälle.

Quelle: § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauVorlV.

Ausbau

Arbeiten nach oder neben dem Rohbau, etwa Innenwände, Estrich, Oberflächen, Türen und technische Gebäudeausrüstung.

Wird in Leistungsverzeichnissen und Kostenplanung oft als eigener Kostenblock ausgewiesen. Zeitlich nach Rohbau und vor Fertigstellung.

Quelle: Praxisbegriff.

Aussteifung

Stabilisierung des Tragwerks gegen horizontale Lasten wie Wind.

Erfolgt z. B. durch Aussteifungsscheiben, Kerne oder Verbände. Objekt der Statik und damit des Fachplaners Tragwerk.

Quelle: DIN EN 1990 (Eurocode 0).

Außenanlagen

Kosten für Außenbereiche wie Wege, Pflaster, Grünflächen und Einfriedungen.

In der Kostenplanung nach DIN 276 oft getrennt vom Bauwerk. Relevant für Gesamtbudget und Finanzierung.

Quelle: DIN 276.

Außenputz

Schutz- und Gestaltungsschicht auf Außenwänden.

Muss witterungsbeständig und schlagregensicher sein. Art und Dicke beeinflussen auch den Wärmeschutz.

Quelle: DIN 18550, Praxisbegriff.

Attika

Aufkantung über der Dachkante, meist bei Flachdächern.

Dient dem Wetterschutz und der optischen Abgrenzung. Kann im Bebauungsplan oder für Gestaltung vorgegeben sein.

Quelle: Praxisbegriff.

Architektenvertrag

Vertragliche Grundlage für Architektenleistungen, Honorar und Pflichten.

Zu vereinbaren sind insbesondere Planungs- und Überwachungsziele, Leistungsumfang und Vergütung. Das BGB regelt den Vertragstyp; die HOAI enthält Leistungsbilder und Honorarorientierungen, ersetzt aber die konkrete Vereinbarung nicht.

Quelle: § 650p BGB, HOAI.

Ausschreibungsunterlagen

Unterlagen für die Ausschreibung: Leistungsverzeichnis, Pläne, Beschreibungen.

Eine eindeutige und für alle Bieter gleiche Leistungsbeschreibung verbessert die Vergleichbarkeit. Wer die Unterlagen erstellt, richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang; im HOAI-Leistungsbild Gebäude gehört die Vorbereitung der Vergabe zur LPH 6.

Quelle: VOB/A, soweit anwendbar.

Außenwand

Bauteil der Gebäudehülle; relevant für Wärmeschutz und Abstandsflächen.

Für den Wärmeschutz gelten je nach Vorhaben die Anforderungen des GModG und die dort in Bezug genommenen technischen Regeln. Für Abstandsflächen ist in Bayern Art. 6 BayBO maßgeblich.

Quelle: GModG, Art. 6 BayBO; ergänzender Normverweis DIN 4108.

Ausschreibung

Leistungsbeschreibung, damit Angebote vergleichbar werden und die Vergabe sauber erfolgt.

Kann als Einheitspreis- oder Pauschalausschreibung erfolgen. Bei öffentlichen Auftraggebern gelten besondere Vergaberegeln.

Quelle: VOB/A (öffentliche Vergabe), soweit anwendbar.

Ausführungsplanung

Detaillierte Planung als Grundlage für die Bauausführung und Ausschreibung.

Entspricht der Leistungsphase 5 der HOAI. Liefert die Unterlagen für die Vergabe und die Ausführung auf der Baustelle.

Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung) (LPH 5).

B
Bauantrag

Formeller Antrag bei der Behörde, der auf der Genehmigungsplanung basiert.

In Bayern reichen Bauherr und Entwurfsverfasser den unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Art. 61 BayBO verlangt für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden grundsätzlich einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Der Baubeginn richtet sich nach Art. 68 Abs. 6 bis 8 BayBO.

Quelle: Art. 61 BayBO, Art. 64 BayBO, Art. 68 BayBO.

Bauantragsunterlagen

Unterlagen, die zur Beurteilung und Bearbeitung eines Bauantrags erforderlich sind.

Art. 64 Abs. 2 BayBO und die BauVorlV bestimmen den erforderlichen Umfang; die Behörde kann in besonderen Fällen weitere Darstellungen verlangen oder das Nachreichen einzelner Bauvorlagen gestatten.

Quelle: BayBauVorlV, jeweilige Landesbauordnung.

Bauantragsverfahren

Behördliches Verfahren von Antragstellung bis zur Genehmigung oder Ablehnung.

Die Bauaufsichtsbehörde behandelt den Antrag nach Art. 65 ff. BayBO. Gegen einen Bescheid kommt der in seiner Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnete Rechtsbehelf in Betracht; Frist und Vorgehen sind im Einzelfall zu prüfen.

Quelle: Art. 59 bis 73a BayBO.

Bauausführung

Umsetzung des Bauvorhabens auf der Baustelle; die eigentliche Bauphase nach Planung und Vergabe.

Die Unternehmen führen die vertraglich übernommenen Leistungen aus. Eine beauftragte Objektüberwachung nach HOAI-LPH 8 überwacht die Ausführung auf Übereinstimmung mit Genehmigung, Verträgen, Ausführungsunterlagen und den einschlägigen Regeln; ihr genauer Umfang folgt aus dem Vertrag.

Quelle: Anlage 10.1 HOAI; Praxisbegriff.

Baubehörde

Umgangssprachlich für die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Untere Bauaufsichtsbehörden sind in Bayern grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörden; Aufgaben können leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden übertragen werden. Die konkrete Zuständigkeit ist für den Standort zu prüfen.

Quelle: Art. 53 BayBO.

Bauwerksabdichtung

Abdichtung gegen Bodenfeuchte und Wasser im erdberührten Bereich.

Art und Aufbau richten sich nach Grundwasserstand und Nutzung (z. B. Keller). Baugrundgutachten liefert die Planungsgrundlage.

Quelle: DIN 18533.

Bauphysik

Wärme, Feuchte, Schall und Licht im Gebäudeverhalten.

Relevant für Energieeffizienz (GModG), Komfort und Nachweis. Fachplaner und Architekt arbeiten dabei zusammen.

Quelle: GModG, DIN 4108, DIN 4109.

Balkonplatte

Auskragende Platte eines Balkons; statisch und bauphysikalisch relevant.

Muss wärmetechnisch vom Innenraum getrennt werden (Wärmebrücke). Statik und Absturzsicherung sind zu planen.

Quelle: DIN EN 1992 (Eurocode 2), Praxisbegriff.

Brüstungshöhe

Höhe einer Brüstung, z. B. bei Fenstern und Balkonen.

Die erforderliche Höhe hängt von Lage, Absturzhöhe, Nutzung und der konkreten Art der Umwehrung ab. Art. 36 BayBO fordert eine ausreichend hohe und feste Umwehrung, nennt aber keine allgemeine Zahlenhöhe; technische Detailmaße sind projektbezogen in den eingeführten Regeln und gegebenenfalls DIN 18065 zu prüfen.

Quelle: Art. 36 BayBO; ergänzender Normverweis DIN 18065.

Betonstahl

Stahl zur Bewehrung von Betonbauteilen.

Wird in Beton eingelegt, um Zugkräfte aufzunehmen. Qualität und Verlegung sind für die Tragfähigkeit entscheidend.

Quelle: DIN 488.

Bauträger

Unternehmen, das Grundstück und Gebäude aus einer Hand anbietet.

Ein Bauträgervertrag verbindet die Errichtung oder den Umbau eines Bauwerks mit der Pflicht, Eigentum am Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen beziehungsweise zu übertragen. Für Zahlungen und Sicherungen gelten besondere Regeln.

Quelle: § 650u BGB, § 3 MaBV.

MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung)

Bundesverordnung mit gewerberechtlichen Pflichten unter anderem für Bauträger.

§ 3 MaBV regelt insbesondere Voraussetzungen, Sicherungen und Raten, unter denen ein Bauträger Vermögenswerte des Auftraggebers entgegennehmen darf. Widerrufsrechte und der Inhalt des Bauträgervertrags ergeben sich nicht pauschal aus der MaBV, sondern aus den jeweils einschlägigen Vorschriften und Vereinbarungen.

Quelle: MaBV, insbesondere § 3 MaBV.

Bauvertrag

Vertrag zwischen Bauherr und ausführendem Unternehmen über die Bauleistung; zu unterscheiden vom Architektenvertrag.

§ 650a BGB definiert den Bauvertrag. Leistung, Vergütung, Termine und der Umgang mit Änderungen und Mängeln müssen zum konkreten Projekt passen; die VOB/B gilt nur, wenn sie wirksam vereinbart wurde.

Quelle: § 650a BGB; VOB/B nur bei wirksamer Einbeziehung.

Baugebiet

Gebietskategorie im Bebauungsplan (z. B. Wohn‑, Misch‑, Gewerbegebiet).

Bestimmt, welche Nutzungen zulässig sind und welche Anforderungen gelten. Vor Grundstückskauf prüfen, ob das geplante Vorhaben zum Gebiet passt.

Quelle: BauNVO.

Baugrenze

Linie im Bebauungsplan, die nicht überschritten werden darf.

Im Unterschied zur Baulinie darf innerhalb der Baugrenze gebaut werden; die Bebauung muss nur innerhalb der Grenze bleiben.

Quelle: BauNVO.

Baulinie

Vorgabe, dass die Gebäudefassade exakt auf der Linie liegen muss.

Stärkere Festsetzung als die Baugrenze: Das Gebäude muss mit der Fassade auf der Linie liegen, nicht nur dahinter bleiben.

Quelle: BauNVO.

Bauleitplanung

Städtebauliche Planung aus Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.

Kommunen setzen sie im Rahmen des BauGB um. Für Bauherren ist vor allem der Bebauungsplan vor Ort relevant.

Quelle: BauGB.

BauNVO

Baunutzungsverordnung, regelt Baugebiete und zulässige Nutzungen.

Bundesrecht; definiert z. B. Wohngebiete, Mischgebiete und Gewerbegebiete sowie typische Festsetzungen im Bebauungsplan.

Quelle: BauNVO.

Baulast

Öffentlich‑rechtliche Verpflichtung auf einem Grundstück zugunsten eines Bauvorhabens, in den meisten Bundesländern im Baulastenverzeichnis geführt.

Wichtig für Bayern: Die BayBO kennt kein allgemeines Baulastenverzeichnis. Für Abstandsflächen auf einem Nachbargrundstück verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde; andere öffentlich- oder privatrechtliche Sicherungen sind nach Zweck und Rechtsgrundlage gesondert zu bestimmen.

Quelle: Bauordnungsrecht der Länder; für Bayern Art. 6 Abs. 2 BayBO.

Bauordnungsrecht

Landesrechtliche Vorschriften zu Sicherheit, Abständen, Baugestaltung und Genehmigungsverfahren.

Jedes Bundesland hat eine eigene Bauordnung (z. B. BayBO). Sie ergänzt das Bauplanungsrecht und ist für jedes Vorhaben maßgeblich.

Quelle: jeweilige Landesbauordnung; in Bayern BayBO.

Bauplanungsrecht

Teil des öffentlichen Baurechts zur Bauleitplanung und zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben.

Bundesrechtliche Grundlagen sind vor allem BauGB und BauNVO. Entscheidend sind je nach Lage der Bebauungsplan oder die §§ 34 und 35 BauGB; Landesbauordnungsrecht ist davon zu unterscheiden.

Quelle: BauGB, BauNVO.

Bauvoranfrage

Vorabklärung zur Zulässigkeit eines Vorhabens vor dem Bauantrag.

In Bayern ist die Bauvoranfrage der Antrag auf einen Vorbescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens. Der erteilte Vorbescheid bindet diese Fragen innerhalb seiner Geltungsdauer; Art. 71 BayBO nennt vier Jahre, soweit keine andere Frist bestimmt ist. Eine allgemeine Zweimonatsfrist besteht dort nicht.

Quelle: Art. 71 BayBO.

Baugrund

Boden und Untergrund als Grundlage für Gründung und Tragfähigkeit.

Baugrundgutachten (DIN 4020) klärt Tragfähigkeit und Grundwasser; Grundlage für Gründungsart und Kosten. Bei Altlasten oder schwierigem Boden früh einplanen.

Quelle: DIN 4020, Praxisbegriff.

Baugrundgutachten

Untersuchung von Boden und Grundwasser als Basis für Gründung und Kosten.

Liefert die Grundlage für Gründungsart, Abdichtung und Kostenschätzung. Vor Grundstückskauf oder Planungsstart empfehlenswert.

Quelle: DIN 4020, Eurocode 7 (DIN EN 1997), DIN 1054.

Baugenehmigungsverfahren

Behördliches Prüfverfahren, ob ein Vorhaben den Vorgaben entspricht; endet mit Genehmigung, Ablehnung oder Auflagen.

Prüfumfang und Ablauf richten sich in Bayern nach Art. 59 bis 68 BayBO. Gegen einen Bescheid kommt der in seiner Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnete Rechtsbehelf in Betracht.

Quelle: Art. 59 bis 73a BayBO.

Baufinanzierung

Finanzierung von Bau- und Nebenkosten inkl. Förderungen und Puffer.

Früh mit Bank oder Berater klären; KfW und BEG können Zuschüsse und günstige Kredite bringen. Puffer für Mehrkosten einplanen.

Quelle: BGB (Darlehen), KfW-Förderung.

BEG

Bundesförderung für effiziente Gebäude (Neubau und Sanierung).

Die BEG umfasst mehrere Teilprogramme mit unterschiedlichen Zuständigkeiten und Förderwegen. Maßgeblich sind die am Tag der Antragstellung geltenden Bedingungen von BAFA beziehungsweise KfW; der Antrag muss je nach Programm vor dem förderschädlichen Vorhabenbeginn gestellt werden.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: BEG, BAFA, KfW.

Baunebenkosten

Kosten neben dem Bauwerk, z. B. Gebühren, Gutachten, Versicherungen.

Ihr Anteil ist projektabhängig und sollte nicht mit einer festen Prozentpauschale angesetzt werden. In der DIN-276-Systematik werden viele dieser Aufwendungen der Kostengruppe 700 zugeordnet.

Quelle: DIN 276.

Bauwerkskosten

Kosten für Baukonstruktion und technische Anlagen.

Kern der Kostenplanung nach DIN 276: Kostengruppe 300 (Baukonstruktion) und 400 (Technische Anlagen). Die Gesamtkosten eines Vorhabens umfassen darüber hinaus Grundstück (KG 100), vorbereitende Maßnahmen (200), Außenanlagen und Freiflächen (500), Ausstattung und Kunstwerke (600), Baunebenkosten (700) und Finanzierung (800).

Quelle: DIN 276.

Bauleitung / Objektüberwachung

Überwachung der Ausführung, Qualität, Kosten und Termine auf der Baustelle.

Im Architektenvertrag ist damit häufig die Objektüberwachung der LPH 8 gemeint. Der Begriff kann daneben eine öffentlich-rechtliche oder unternehmensinterne Funktion bezeichnen; Aufgaben und Verantwortung sind deshalb aus Vertrag und anwendbarem Recht zu bestimmen.

Quelle: Anlage 10.1 HOAI, LPH 8; Praxisbegriff.

Bauleiter

Projektbezogene Bezeichnung für eine Person mit vereinbarten Leitungs- oder Überwachungsaufgaben auf der Baustelle.

Die Rolle ist nicht automatisch mit dem Architekten, der Objektüberwachung oder einer Abnahmevollmacht gleichzusetzen. Aufgaben, Vertretungsmacht und Verantwortung müssen aus Vertrag und anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften hervorgehen.

Quelle: Praxisbegriff; zur Objektüberwachung Anlage 10.1 HOAI, LPH 8.

Bauvorlageberechtigung

Berechtigung, bestimmte Bauvorlagen als Entwurfsverfasser zu erstellen.

Art. 61 BayBO nennt neben Architekten und eingetragenen bauvorlageberechtigten Ingenieuren weitere, teils auf bestimmte Vorhaben oder Fachgebiete beschränkte Berechtigungen. Die Aussage „ohne Kammer-Eintragung kein Bauantrag“ wäre daher zu pauschal.

Quelle: BayBO Art. 61 – Bauvorlageberechtigung.

Bauvorlagenverordnung (BayBauVorlV)

Regelt Inhalt und Form der Bauvorlagen für Bauanträge.

Listet z. B. erforderliche Pläne, Nachweise und Beschreibungen. Unvollständige Unterlagen verzögern das Genehmigungsverfahren.

Quelle: BayBauVorlV.

Bebauungsplan

Kommunale Satzung mit verbindlichen Festsetzungen zur Bebauung.

Legt u. a. GRZ, GFZ, Baugebiet und Baugrenzen fest. Vor Grundstückskauf einsehen; entscheidet, ob das geplante Vorhaben zulässig ist.

Quelle: BauGB, BauNVO.

Bebauungsplanänderung

Änderung eines Bebauungsplans durch das Planungsverfahren.

Läuft über die Gemeinde; Öffentlichkeitsbeteiligung und Abwägung sind vorgeschrieben. Kann für ein konkretes Vorhaben angeregt werden.

Quelle: BauGB.

Baugrunduntersuchung

Untersuchung von Boden und Grundwasser für Gründung und Kosten.

Nach DIN 4020; liefert Daten für Gründung und Statik. Bei Neubau und größeren Eingriffen üblich; Ergebnisse beeinflussen Kosten und Machbarkeit.

Quelle: DIN 4020, DIN EN 1997.

Befreiung

Abweichung von Festsetzungen im Bebauungsplan unter bestimmten Voraussetzungen.

Antrag bei der Gemeinde; nur möglich, wenn die Grundzüge der Planung gewahrt bleiben (§ 31 Abs. 2 BauGB). Nicht mit Ausnahme (§ 31 Abs. 1) verwechseln.

Quelle: BauGB § 31 (Abs. 2 Befreiungen).

Befreiungsverfahren

Behördliches Verfahren zur Erteilung einer Befreiung von Bebauungsplan-Festsetzungen.

Antrag bei der Gemeinde; Voraussetzungen im BauGB § 31 Abs. 2. Nur möglich, wenn die Grundzüge der Planung gewahrt bleiben.

Quelle: BauGB § 31 (Abs. 2 Befreiungen).

Bestandsschutz

Rechtsfigur, die den legalen Bestand und die bisherige rechtmäßige Nutzung einer baulichen Anlage gegenüber später geändertem Recht schützen kann.

Eine lange ungenehmigte genehmigungspflichtige Nutzung begründet allein keinen Bestandsschutz. Nutzungsänderungen, Erweiterungen, Ergänzungen und Erneuerungen sind vom passiven Bestandsschutz grundsätzlich nicht erfasst; Genehmigungslage, frühere Rechtslage und Umfang der unveränderten Nutzung sind im Einzelfall zu prüfen.

Quelle: BayVGH, Beschluss vom 23.03.2021 – 15 ZB 20.2906, BayVGH, Urteil vom 08.08.2023 – 1 N 20.2600.

Bestandsaufnahme

Systematische Erfassung des Ist‑Zustands als Grundlage für Planung und Kosten.

Besonders wichtig bei Sanierung, Umbau und Erweiterung; Bestand und Nutzungsänderung früh klären.

Quelle: Praxisbegriff.

Bausubstanz

Materielle Substanz eines Gebäudes (Konstruktion, Bauteile, Zustand).

Besonders wichtig bei Sanierung, Umbau und Erweiterung; Bestand und Nutzungsänderung früh klären.

Quelle: Praxisbegriff.

Bauweisen

Grundlegende Konstruktionsarten wie Massiv- oder Holzbau.

Entscheidung beeinflusst Kosten, Bauzeit und Nachhaltigkeit. Sollte früh mit Architekt getroffen werden, da sie die weitere Planung prägt.

Quelle: Praxisbegriff, siehe Bauweisen im Neubau erfahren.

Beton

Baustoff aus Zement, Wasser und Gesteinskörnung; häufig im Massivbau.

Festigkeitsklassen und Bewehrung nach DIN EN 1992; Verarbeitung und Nachbehandlung beeinflussen Dauerhaftigkeit. Üblich für Fundamente, Decken, Treppen.

Quelle: DIN EN 1992, Praxisbegriff.

Baumängel

Sach- oder Rechtsmängel einer Bauleistung im Sinn der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit und der gesetzlichen Maßstäbe.

Das BGB knüpft daran die in § 634 genannten Rechte. Eine schriftliche und zeitnahe Dokumentation ist sinnvoll; ob besondere Anzeige- oder Rügeobliegenheiten gelten, hängt vom Vertrag und den einbezogenen Regelwerken ab.

Quelle: § 633 BGB, § 634 BGB; VOB/B nur bei wirksamer Einbeziehung.

BayBO

Bayerische Bauordnung, regelt Anforderungen und Verfahren im Freistaat Bayern.

Maßgeblich für alle Vorhaben in Bayern: Abstände, Rettungswege, Nachweise, Genehmigungsverfahren. Bei Unsicherheit die zuständige Baubehörde fragen.

Quelle: BayBO.

BayDSchG

Bayerisches Denkmalschutzgesetz, regelt Schutz und Umgang mit Denkmälern.

Art. 6 BayDSchG bestimmt, welche Maßnahmen an Baudenkmälern, Ensembles und in deren Nähe erlaubnispflichtig sind, und nennt seit 2026 auch Ausnahmen. Ist eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die gesonderte denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1.

Quelle: Art. 6 BayDSchG.

BayWG

Bayerisches Wassergesetz, ergänzt das Wasserhaushaltsgesetz auf Landesebene.

Relevant z. B. bei Eingriffen in Gewässer, Versickerung oder Abwasser. Wasserbehörde und Planung früh einbinden.

Quelle: BayWG.

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch, zentrale Grundlage für Vertragsrecht und Haftung.

Für Bauherren besonders: Werkvertragsrecht (§§ 631 ff.), Abnahme, Mängel und Gewährleistung. Architekten- und Bauverträge bauen darauf auf.

Quelle: BGB.

BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz, regelt Immissionen wie Lärm und Luftschadstoffe.

Für Bauherren oft bei Gewerbe, Heizungen oder Lärm relevant. Genehmigungs- oder Anzeigepflicht kann bestehen; Immissionsschutzbehörde ansprechen.

Quelle: BImSchG.

BauGB

Baugesetzbuch, regelt das Planungsrecht und die Bauleitplanung.

Grundlage für Flächennutzungsplan, Bebauungsplan und Zulässigkeit von Vorhaben. BauNVO und Landesbauordnungen ergänzen es.

Quelle: BauGB.

Brandschutz

Schutz von Personen und Gebäuden; Anforderungen variieren je nach Gebäudeklasse.

Die Anforderungen ergeben sich in Bayern insbesondere aus Art. 24 bis 36 BayBO und bei Sonderbauten aus weiteren Vorschriften oder besonderen Anforderungen. Ob ein Brandschutznachweis geprüft oder bescheinigt werden muss, regelt Art. 62b BayBO.

Quelle: Art. 24 bis 30 BayBO, Art. 31 bis 36 BayBO, Art. 62b BayBO.

Brandschutznachweis

Nachweis, dass die Anforderungen an den Brandschutz eingehalten sind.

Art. 62 und 62b BayBO regeln Erfordernis, Berechtigung und Prüfung. Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5 muss der Nachweis bescheinigt oder bauaufsichtlich geprüft werden; im Übrigen wird er nach Art. 62b Abs. 2 Satz 2 nicht geprüft.

Quelle: Art. 62 BayBO, Art. 62b BayBO.

Brandschutzplaner

Fachplaner für Brandschutznachweise und Konzepte.

Wer einen Brandschutznachweis erstellen darf und wann er bescheinigt oder bauaufsichtlich geprüft wird, regelt Art. 62b BayBO. „Brandschutzplaner“ ist keine pauschale Aussage über Anerkennung als Prüfsachverständiger.

Quelle: Art. 62b BayBO, Praxisbegriff.

Brandschutztechnisch

Fachlicher Bezug auf Brandschutzanforderungen und Nachweise.

Betrifft je nach Zusammenhang unter anderem Bauteile, Rettungswege, Abschottungen und Nachweisführung. Die konkrete Anforderung ergibt sich aus BayBO, Sonderbauvorschriften und den eingeführten Technischen Baubestimmungen.

Quelle: BayBO, Praxisbegriff.

Barrierefreiheit (DIN 18040)

Anforderungen an zugängliche Gebäude und Wohnungen.

DIN 18040-1 behandelt öffentlich zugängliche Gebäude, DIN 18040-2 Wohnungen. Die öffentlich-rechtlichen Anforderungen in Bayern ergeben sich aus Art. 48 BayBO und den als Technische Baubestimmungen eingeführten Teilen der Norm; nicht jede Anforderung der vollständigen Norm ist damit automatisch bauordnungsrechtlich verbindlich.

Quelle: Art. 48 BayBO; Normverweis DIN 18040-1 und DIN 18040-2.

Bewegungsfläche

Erforderliche Freifläche für Bewegungen, z. B. bei Barrierefreiheit.

Bei barrierefreier Planung werden solche Flächen unter anderem vor Türen, Sanitärobjekten und für Richtungswechsel benötigt. Die erforderlichen Maße hängen vom Nutzungskonzept und dem einschlägigen Teil der DIN 18040 ab.

Quelle: Normverweis DIN 18040; öffentlich-rechtlich in Bayern zusätzlich Art. 48 BayBO.

BGF

Brutto-Grundfläche nach DIN 277:2021-08; nicht identisch mit der planungsrechtlichen Geschossfläche nach § 20 BauNVO.

Die BGF umfasst die Netto-Raumfläche (NRF) und die Konstruktions-Grundfläche (KGF). Sie wird unter anderem als Flächenkennwert in Planung und Kostenbetrachtung verwendet.

Quelle: Normverweis DIN 277:2021-08; Abgrenzung zur Geschossfläche: § 20 BauNVO.

NRF / NGF

Netto-Raumfläche (NRF) nach DIN 277:2021-08; das ältere Kürzel NGF stand für Netto-Grundfläche. In der aktuellen Systematik gilt BGF = NRF + KGF.

Gliedert sich in Nutzungsfläche (NUF, mit Kategorien NUF 1–7), Technikfläche (TF) und Verkehrsfläche (VF). Wichtig für Grundrissoptimierung und Kennwerte je Quadratmeter.

Quelle: Normverweis DIN 277:2021-08.

Baubeschreibung

Erläuterung des Bauvorhabens und seiner Nutzung als Bauvorlage.

Nach § 9 BauVorlV sind die Angaben aufzunehmen, die zur Beurteilung erforderlich und nicht bereits in Lageplan oder Bauzeichnungen enthalten sind; Gebäudeklasse, Gebäudehöhe und Baukosten sind anzugeben.

Quelle: § 9 BauVorlV.

Bauvorlageberechtigt

Berechtigt, bestimmte Bauvorlagen als Entwurfsverfasser zu erstellen.

Art. 61 BayBO unterscheidet die uneingeschränkte und die auf bestimmte Vorhaben oder Fachgebiete beschränkte Berechtigung. Neben Architekten und eingetragenen Ingenieuren nennt die Vorschrift weitere Qualifikationen.

Quelle: BayBO Art. 61 – Bauvorlageberechtigung.

Bauüberwachung

Überwachung der Ausführung; Bedeutung und Verantwortungsumfang hängen vom jeweiligen rechtlichen und vertraglichen Zusammenhang ab.

Im Architektenvertrag ist die Objektüberwachung der LPH 8 ein konkretes Leistungsbild. Die bauaufsichtliche Überwachung nach Art. 77 BayBO und die Überwachung durch Unternehmen oder Fachplaner sind davon zu unterscheiden.

Quelle: Anlage 10.1 HOAI, Art. 77 BayBO.

C
Carport

Überdachter Stellplatz, bauordnungsrechtlich als Garage behandelt.

In Bayern sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 50 m² Fläche außerhalb des Außenbereichs verfahrensfrei. Planungsrecht, Abstandsflächen, örtliche Satzungen und sonstige Anforderungen gelten trotzdem.

Quelle: Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO, Art. 6 Abs. 7 BayBO.

D
Detailplanung

Detaillierte Ausarbeitung von Konstruktion und Anschlüssen; oft im Übergang von Entwurf zu Ausführungsplanung.

Schafft die Planungsgrundlage für Ausschreibung und Ausführung. Architekt und Fachplaner arbeiten dabei zusammen.

Quelle: HOAI, Praxisbegriff.

Denkmalschutz

Rechtliche Vorgaben für denkmalgeschützte Gebäude.

Ob eine Erlaubnis erforderlich ist, richtet sich in Bayern nach Art. 6 BayDSchG; die Vorschrift enthält auch erlaubnisfreie Maßnahmen. Ist eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die gesonderte Erlaubnis, die Denkmalschutzbelange bleiben aber Bestandteil des Verfahrens.

Quelle: Art. 6 BayDSchG.

Denkmalschutzbehörde

Behörde, die Aufgaben nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz wahrnimmt.

Zuständigkeit und Beteiligung richten sich nach Art. 11 ff. BayDSchG und dem konkreten Verfahren. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist Fachbehörde, aber nicht mit jeder unteren Denkmalschutzbehörde gleichzusetzen.

Quelle: Art. 11 BayDSchG, Art. 12 BayDSchG.

Dachneigung

Neigungswinkel des Dachs; relevant für Gestaltung und Bebauungsplan.

Im B-Plan oft als Mindest- oder Höchstneigung festgesetzt; beeinflusst Entwässerung, Dämmung und Nutzbarkeit des Dachgeschosses.

Quelle: konkrete Festsetzung des jeweiligen Bebauungsplans oder örtliche Bauvorschrift; Rechtsgrundlagen unter anderem § 9 BauGB und Art. 81 BayBO.

Dachkonstruktion

Tragende Konstruktion des Daches mit Sparren, Pfetten und Dachbinder.

Sparrenabstand und Querschnitte nach Statik; Dampfbremse und Dämmung nach GModG/DIN 4108. Holzbau nach DIN EN 1995.

Quelle: DIN EN 1995 (Holzbau), DIN EN 1992 (Massivbau).

Dämmstoff

Material zur Wärmedämmung (z. B. Mineralwolle, EPS, Holzfaser).

Wärmeleitfähigkeit und Dicke beeinflussen den Wärmedurchlasswiderstand; zusätzlich sind unter anderem Brandverhalten, Feuchtebeanspruchung und Einbausituation zu berücksichtigen. Das GModG stellt Anforderungen an Gebäude und Bauteile, schreibt aber keinen einheitlichen Mindestwert für jeden Dämmstoff vor.

Quelle: GModG-Gesetzestext, DIN 4108.

Dampfbremse

Wasserdampfbremsende Schicht zum Feuchteschutz in einem Bauteil.

Erforderlichkeit, Lage und Diffusionswiderstand ergeben sich aus dem geplanten Schichtenaufbau und dem Feuchteschutznachweis; die pauschale Regel „immer auf der warmen Seite“ ersetzt diese Planung nicht.

Quelle: DIN 4108, DIN 68800 (Holzschutz).

Dachschräge

Geneigte Dachfläche, relevant für Wohnflächenanteile.

Nach § 4 WoFlV werden Grundflächen unter 1 m lichter Höhe nicht, von 1 m bis unter 2 m zur Hälfte und ab 2 m vollständig angerechnet. Das betrifft die Wohnflächenberechnung; andere Flächenregeln können abweichen.

Quelle: § 4 WoFlV, Praxisbegriff.

Dampfsperre

Schicht zur Begrenzung der Wasserdampfdiffusion in Bauteilen.

Umgangssprachlich für eine Schicht mit sehr hohem Wasserdampfdiffusionswiderstand. Ob eine solche Schicht oder eine weniger dichte Dampfbremse geeignet ist, muss für den konkreten Bauteilaufbau geplant und nachgewiesen werden.

Quelle: DIN 4108.

Dränage

Entwässerungssystem zur Ableitung von Sickerwasser am Bauwerk.

Eine Dränanlage kann Wasser im Boden erfassen und ableiten. Ob sie zulässig, erforderlich und dauerhaft entwässerbar ist, hängt von Baugrund, Wasserbeanspruchung, Einleitmöglichkeit und behördlichen Vorgaben ab; sie ersetzt keine für den Lastfall erforderliche Bauwerksabdichtung.

Quelle: DIN 4095, DIN 18533-1.

DIN

DIN Deutsches Institut für Normung e. V.; Herausgeber deutscher Normen.

Eine DIN-Norm ist nicht allein wegen ihrer Veröffentlichung ein Gesetz. Rechtliche Bedeutung kann sie unter anderem durch bauaufsichtliche Einführung, gesetzliche Bezugnahme, Vertrag oder bei der Bestimmung anerkannter Regeln der Technik erhalten; der konkrete Zusammenhang ist zu prüfen.

Quelle: DIN: Basiswissen Normen; für Bayern zusätzlich die Bayerischen Technischen Baubestimmungen.

DIN 276

Norm „Kosten im Bauwesen“ mit Grundsätzen und Gliederung für die Kostenplanung.

Die aktuelle Katalogfassung ist DIN 276:2018-12. Ob sie vertraglich geschuldet oder für eine bestimmte Kostenermittlung heranzuziehen ist, hängt vom jeweiligen Auftrag und Rechtsbezug ab.

Quelle: Normverweis DIN 276:2018-12.

DIN 277

Norm zur Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten im Hochbau; aktuelle Katalogfassung DIN 277:2021-08.

Sie definiert unter anderem BGF, NRF, KGF, NUF, TF und VF. Sie ist weder eine Wohnflächen- noch automatisch eine Mietflächenverordnung.

Quelle: Normverweis DIN 277:2021-08.

DIN 1054

Regeln für Standsicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau.

Geotechnik: Sicherheitsnachweise für Gründung und Böschungen. Zusammen mit DIN EN 1997 Grundlage für statische Nachweise im Erdreich.

Quelle: DIN 1054.

DIN 18040

Normenreihe mit Planungsgrundlagen für barrierefreies Bauen.

Teil 1 betrifft öffentlich zugängliche Gebäude, Teil 2 Wohnungen und Teil 3 den öffentlichen Verkehrs- und Freiraum. Welche Abschnitte bauaufsichtlich eingeführt oder vertraglich vereinbart sind, muss gesondert geprüft werden.

Quelle: Normverweis DIN 18040-1 und die weiteren Teile der Reihe.

DIN 4020

Geotechnische Untersuchungen für Baugrund und Gründung.

Art und Umfang von Baugrunduntersuchungen, Bericht und Empfehlungen für Gründung und Bauwerke. Basis für Statik und Kostenschätzung.

Quelle: DIN 4020.

DIN 4108

Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden.

Anforderungen an Bauteile, Nachweisverfahren, Wärmebrücken. Basis für GModG-Nachweise und Energieausweis.

Quelle: DIN 4108.

DIN 4109

Schallschutz im Hochbau – Mindestanforderungen und Nachweise.

Die Reihe behandelt Anforderungen und Nachweisverfahren. Ob und in welchem Umfang ein Schallschutznachweis bauaufsichtlich erforderlich ist, richtet sich in Bayern nach Art. 62 BayBO und der BauVorlV.

Quelle: DIN 4109.

DIN EN 1990

Grundlagen der Tragwerksplanung (Eurocode 0).

Sicherheitskonzept und Lastkombinationen; übergeordnet zu allen Eurocodes (Stahlbeton, Stahl, Holz etc.).

Quelle: DIN EN 1990.

DIN EN 1997

Geotechnik (Eurocode 7) – Grundlagen für Berechnung und Nachweise.

Gründung, Böschungen, Stützbauwerke; wird mit DIN 1054 und DIN 4020 angewendet.

Quelle: DIN EN 1997.

DIN V 18599

Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnungsverfahren.

Normenreihe zur energetischen Bewertung von Gebäuden. Das GModG verweist für bestimmte Berechnungen auf Ausgaben einzelner Teile; maßgeblich ist der konkrete gesetzliche oder vertragliche Bezug.

Quelle: DIN V 18599.

E
Erdgeschoss

Geschoss auf oder nahe der Geländeoberfläche.

Bezugsgeschoss für Geschosszahl und oft für Barrierefreiheit. In vielen B-Plänen als Hauptgeschoss mit besonderen Anforderungen (z. B. Höhe) festgelegt.

Quelle: Praxisbegriff.

Energieausweis

Dokumentiert den energetischen Standard eines Gebäudes.

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis nach GModG; bei Verkauf und Neuvermietung Pflicht. Enthält Effizienzklasse und Kennwerte.

Quelle: GModG-Gesetzestext.

EEG

Erneuerbare-Energien-Gesetz, regelt die Förderung erneuerbarer Energien.

Betrifft u. a. Einspeisevergütung und Mieterstrom; für Neubau und Sanierung oft zusammen mit GModG und KfW-Förderung zu prüfen.

Quelle: EEG.

EnEV

Energieeinsparverordnung, eine außer Kraft getretene Vorgängerregelung des heutigen GModG.

Die EnEV wurde zum 1. November 2020 durch das damalige Gebäudeenergiegesetz ersetzt. Dieses Gesetz trägt seit 29. Juli 2026 die Kurzbezeichnung Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Für ältere Vorhaben können Übergangs- und frühere Fassungen maßgeblich sein.

Quelle: GModG, Gesetzeshistorie und Übergangsvorschriften.

Einwendungen

Äußerungen oder Stellungnahmen zu einem Planentwurf im Beteiligungsverfahren.

Nach § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerechte Stellungnahmen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben; eine allgemeine Aussage, jede spätere Klage setze eine vorherige Einwendung voraus, ist falsch.

Quelle: § 3 Abs. 2 und 3 BauGB.

Endabrechnung

Finale Kostenabrechnung nach Abschluss der Bauleistungen.

Je nach Zusammenhang ist damit die Kostenfeststellung des Projekts oder die abschließende Rechnungsprüfung eines Vertrags gemeint. Beim Bauvertrag knüpft § 650g Abs. 4 BGB die Fälligkeit der Vergütung unter anderem an eine prüffähige Schlussrechnung.

Quelle: § 650g Abs. 4 BGB; Praxisbegriff.

Ensembleschutz

Schutz von Gebäudegruppen als Ensemble im Denkmalschutz.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG ist eine Veränderung eines Ensembles erlaubnispflichtig, wenn sie ein selbstständiges Baudenkmal betrifft oder sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann; die weiteren Ausnahmen und Verfahrensregeln bleiben zu prüfen.

Quelle: Art. 6 BayDSchG.

Energieeffizienz (GModG)

Verhältnis von Nutzen beziehungsweise Energiedienstleistung zum dafür eingesetzten Energieaufwand.

Das GModG stellt für Gebäude Anforderungen an Gesamtenergiebedarf, baulichen Wärmeschutz und Anlagentechnik. Förderstandards und Förderfähigkeit sind davon getrennt nach den jeweils aktuellen Programmbedingungen zu prüfen.

Quelle: GModG-Gesetzestext.

Energieeffizienznachweis

Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen (z. B. GModG) durch Berechnung oder Referenzwerte.

Ob, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt ein Nachweis oder Energieausweis erforderlich ist, richtet sich nach Art des Vorhabens und den einschlägigen Vorschriften des GModG. Er ist nicht pauschal Bestandteil jedes Bauantrags.

Quelle: GModG; ergänzender Normverweis DIN V 18599.

Energieberater

Fachplaner für energetische Nachweise und Effizienzkonzepte.

Die Bezeichnung ist nicht einheitlich gesetzlich geschützt. Wer Energieausweise ausstellen oder Förderanträge fachlich begleiten darf, richtet sich nach § 88 GModG und den jeweiligen Programmbedingungen; die Qualifikation muss für die konkrete Aufgabe geprüft werden.

Quelle: § 88 GModG; ergänzend jeweilige Förderbedingungen.

Entwurfsverfasser

Planer, der den Entwurf verantwortet und die Bauvorlagen mitunterzeichnet.

Nach Art. 51 BayBO ist er für Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs sowie die Koordination erforderlicher Fachplanungen verantwortlich. Eine Bauvorlageberechtigung ist nach Art. 61 BayBO für die dort genannten nicht verfahrensfreien Vorhaben erforderlich; Reichweite und Ausnahmen sind zu beachten.

Quelle: Art. 51 BayBO, Art. 61 BayBO.

Erschließung

Anschluss an Straßen, Wasser, Abwasser und Strom.

Erschließungsbeiträge können erheblich sein; Zustand und Kosten früh mit Gemeinde und Versorgern klären.

Quelle: BauGB, BayKAG.

Effizienzhaus

Förderbezogener Gebäudestandard, dessen Kennzahl das energetische Niveau gegenüber einem Referenzgebäude beschreibt.

Verfügbare Stufen, technische Mindestanforderungen und Förderhöhe ändern sich. Maßgeblich sind ausschließlich die für das konkrete Programm und Antragsdatum veröffentlichten KfW- beziehungsweise BEG-Bedingungen.

Quelle: KfW: Neubauförderung, KfW: Bestandsförderung.

Erbbaurecht

Veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben.

Laufzeit, Erbbauzins und weitere Inhalte werden im Erbbaurechtsvertrag bestimmt. Das Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts; eine gesetzliche Standardlaufzeit von 99 Jahren gibt das ErbbauRG nicht vor.

Quelle: ErbbauRG.

Ersatzneubau

Abriss eines Bestandsgebäudes und Neubau auf demselben Grundstück.

Der Neubau ist eigenständig nach geltendem Planungs- und Bauordnungsrecht zu beurteilen; ein Bestandsschutz des abgebrochenen Gebäudes überträgt sich nicht automatisch. Die Beseitigung kann nach Art. 57 Abs. 5 BayBO verfahrensfrei oder anzeigepflichtig sein, während der Neubau ein eigenes Verfahren benötigt.

Quelle: Art. 55 BayBO, Art. 57 Abs. 5 BayBO.

Erweiterung

Bauliche Vergrößerung eines Bestandsgebäudes (z. B. Anbau, Aufstockung).

Anbau oder Aufstockung; genehmigungspflichtig, wenn nicht genehmigungsfrei. Abstandsflächen, GRZ/GFZ und Bestandsschutz prüfen.

Quelle: Praxisbegriff.

Entwurfsplanung

Konkretisierung des Vorentwurfs; Grundlage für Genehmigung.

Entspricht HOAI LPH 3: Entwurf mit Grundrissen, Schnitten, Fassaden; Grundlage für Genehmigungsplanung und Kostenschätzung.

Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung) (LPH 3).

F
Fachplaner

Spezialisten für Statik, Brandschutz, TGA, Energie.

Statik, TGA, Brandschutz, Freianlagen etc.; werden vom Architekten koordiniert. Honorar und Leistungsumfang separat vereinbaren.

Quelle: Praxisbegriff, siehe Artikel: Fachplaner.

Fachplanung

Planungsleistungen von Fachplanern (Tragwerk, TGA, Brandschutz, Freianlagen etc.) im Gegensatz zur Objektplanung.

Ergänzt Objektplanung; Nachweise und Fachplanunterlagen für Genehmigung und Ausführung. Schnittstellen mit Architektenplanung klären.

Quelle: HOAI, Praxisbegriff.

Festsetzungen

Verbindliche Regelungen im Bebauungsplan (z. B. GRZ, GFZ, Bebauungsweise).

Bestimmen direkt, was auf dem Grundstück zulässig ist; Abweichungen nur über Ausnahme oder Befreiung. Bei Planung immer den konkreten B-Plan prüfen.

Quelle: BauGB, BauNVO.

Freianlagenplaner

Fachplaner für Außenanlagen, Stellplätze und Erschließung.

Plant je nach Auftrag Außenanlagen, Wege, Stellplätze, Begrünung und Freiräume. Leistungsumfang, Schnittstellen und gegebenenfalls behördliche Abnahmen hängen vom konkreten Projekt ab.

Quelle: Praxisbegriff.

Firsthöhe

Höhe der Dachfirstlinie, oft im B‑Plan festgelegt.

Ein Bebauungsplan oder eine örtliche Satzung kann eine maximale oder zwingende Firsthöhe festsetzen. Bezugspunkt und Messweise ergeben sich aus der konkreten Festsetzung; „Gelände bis First“ ist ohne diese Definition nicht eindeutig.

Quelle: Festsetzungen im Bebauungsplan.

Fluchtweg

Allgemeiner Begriff für einen Weg, über den sich Personen bei Gefahr in Sicherheit bringen.

Die BayBO verwendet den Rechtsbegriff Rettungsweg. Art. 31 regelt Zahl und Führung für Nutzungseinheiten; weitere Anforderungen ergeben sich aus den Art. 32 bis 35 und gegebenenfalls aus Sonderbauvorschriften.

Quelle: Art. 31 BayBO.

Flächennutzungsplan (FNP)

Vorbereitender Bauleitplan, der die beabsichtigte Bodennutzung im gesamten Gemeindegebiet in Grundzügen darstellt (§ 5 BauGB).

Er enthält grundsätzlich keine unmittelbar gegenüber Grundstückseigentümern rechtsverbindlichen Festsetzungen. Bebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 BauGB grundsätzlich aus ihm zu entwickeln; das BauGB regelt zugleich Ausnahmen, Parallelverfahren und vorzeitige Bebauungspläne.

Quelle: § 5 BauGB, § 8 BauGB.

Technikfläche (TF)

Flächen für betriebstechnische Anlagen wie Heizung, Lüftung, Elektroverteilung oder Aufzugsmaschinenraum.

Nach DIN 277:2021-08 Teil der Nettoraumfläche (NRF); gemeinsam mit Nutzungsfläche (NUF) und Verkehrsfläche (VF). Der frühere Begriff „Funktionsfläche“ wurde in der aktuellen DIN 277 durch „Technikfläche (TF)“ ersetzt.

Quelle: Normverweis DIN 277:2021-08.

Fertigbau (Fertighaus)

Seriell vorgefertigte Bauweise mit schneller Montage auf der Baustelle.

Bauteile werden in unterschiedlichem Vorfertigungsgrad hergestellt und auf der Baustelle montiert. Vorfertigung bedeutet nicht automatisch eine Typenprüfung; GModG, Planungsrecht und Bauordnung gelten projektbezogen wie bei anderen Bauweisen.

Quelle: Praxisbegriff.

Frosttiefe

Mindesttiefe bis zu der Boden gefriert; relevant für Fundamenttiefe.

Frosteinwirkung und Frostempfindlichkeit des Bodens können Hebungen verursachen. Eine pauschale Tiefe von 0,80 bis 1,20 m ist kein allgemeingültiger Nachweis; Gründung, Klima, Boden und Wasserverhältnisse sind projektbezogen zu beurteilen.

Quelle: DIN EN 1997, DIN 1054.

Fundamenttiefe

Mindesttiefe des Fundaments unter Geländeoberfläche zur Lastabtragung.

Abhängig von Frosttiefe, Tragfähigkeit und Nachbarbebauung. Statik und Baugrundgutachten legen Tiefe und Art der Gründung fest.

Quelle: DIN EN 1997, DIN 1054.

Fußbodenoberkante

Höhenbezugspunkt der fertigen Fußbodenoberfläche (OKFF/FFB).

OKFF/FFB als Bezug für Geschosshöhen und Niveau; in Bauvorlagen und Abrechnung einheitlich zu verwenden.

Quelle: Praxisbegriff, Bauvorlagenverordnung.

Flächenbegriffe

Grundbegriffe wie BGF, NRF und NUF für Planung und Kosten.

DIN 277 definiert BGF, NRF und ihre Teilflächen; BauNVO und WoFlV verwenden andere Begriffe und Rechenregeln. Welche Fläche für Kosten, Vertrag oder Antrag maßgeblich ist, muss ausdrücklich festgelegt werden.

Quelle: BauNVO, WoFlV; Normverweis DIN 277:2021-08.

Flächenberechnung

Ermittlung von BGF, NRF und Nutzungsflächen nach DIN‑Regeln.

Das anzuwendende Regelwerk folgt aus Zweck, Gesetz und Vertrag. DIN 277, WoFlV und § 20 BauNVO beantworten unterschiedliche Fragen; eine DIN-277-Fläche ist nicht automatisch Honorar-, Miet- oder Wohnfläche.

Quelle: WoFlV, § 20 BauNVO; Normverweis DIN 277:2021-08.

G
GModG (früher GEG)

Gebäudemodernisierungsgesetz; seit 29. Juli 2026 die Kurzbezeichnung des zuvor Gebäudeenergiegesetz genannten Bundesgesetzes.

Es regelt energetische Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude, Anlagentechnik und Energieausweise. Welche Vorschriften gelten, richtet sich nach Vorhaben und Übergangsrecht.

Quelle: GModG-Gesetzestext.

Gebäudehülle

Äußere Umhüllung des Gebäudes (Dach, Wände, Bodenplatte, Fenster).

Welche Bauteile zur wärmeübertragenden Umfassungsfläche gehören und welche energetischen Anforderungen gelten, hängt von Nutzung, Temperierung und Vorhaben ab. Das GModG regelt den Wärmeschutz und die Luftdichtheit; DIN 4108 ist ergänzend nur in ihrer jeweils einschlägigen Fassung anzuwenden.

Quelle: GModG; Normverweis DIN 4108.

Gebäudeklasse

Einteilung nach Gebäudehöhe und Nutzung; maßgeblich für Anforderungen.

Art. 2 Abs. 3 BayBO ordnet Gebäude anhand ihrer Höhe, Zahl und Größe der Nutzungseinheiten sowie teilweise anhand ihrer Lage ein. An die Gebäudeklasse knüpfen unterschiedliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, insbesondere beim Brandschutz.

Quelle: BayBO Art. 2 Abs. 3.

Geländeoberfläche

Bezugshöhe für Gebäudehöhe und Abstandsflächen.

Die BayBO verwendet die Geländeoberfläche als Bezug für Gebäudehöhe und Wandhöhe, legt aber nicht für jeden Fall pauschal die natürliche Oberfläche fest. Bei verändertem oder ungleichmäßigem Gelände ist der im konkreten Verfahren maßgebliche Geländeverlauf nachvollziehbar darzustellen.

Quelle: Art. 2 Abs. 3 BayBO, Art. 6 Abs. 4 BayBO.

Verfahrensfreiheit (genehmigungsfrei)

Entfallen des Baugenehmigungsverfahrens für die in Art. 57 BayBO bezeichneten Vorhaben.

Verfahrensfreiheit ist keine materielle Zulässigkeitsbestätigung. Nach Art. 55 Abs. 2 BayBO bleiben öffentlich-rechtliche Anforderungen bestehen; außerdem können andere Erlaubnisse oder Satzungen einschlägig sein.

Quelle: Art. 55 Abs. 2 BayBO, Art. 57 BayBO.

Genehmigungsplanung (LPH 4)

Vereinbarte Planungsleistung zur Vorbereitung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder Zustimmungen.

Die Grundleistungen der LPH 4 für Gebäude umfassen insbesondere das Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise sowie das Einreichen der Unterlagen. Welche Bauvorlagen und Fachnachweise konkret erforderlich sind, bestimmt sich nach Vorhaben und Verfahrensart.

Quelle: Anlage 10 HOAI, BauVorlV.

Grundlagenermittlung (LPH 1)

Erste Leistungsphase der Objektplanung: Klärung der Aufgabenstellung und Beratung zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf.

Zur LPH 1 gehören nach Anlage 10 HOAI außerdem Ortsbesichtigung, Erläutern der Ergebnisse und Dokumentation. Eine vertiefte Machbarkeitsstudie ist damit nicht automatisch vollständig beauftragt.

Quelle: Anlage 10 HOAI.

Geschosse

Ebenen eines Gebäudes; die Anzahl der Vollgeschosse ist baurechtlich insbesondere für die Geschossflächenzahl (GFZ) und die Gebäudeklasse relevant.

Die Zählung als Vollgeschoss richtet sich in Bayern nach § 20 BauNVO i. V. m. Art. 83 Abs. 6 BayBO (Fortgeltung einer älteren Fassung von Art. 2 Abs. 5 BayBO); Keller- und Dachgeschosse zählen je nach Höhe/Anteil unter Umständen nicht mit. Die Abstandsflächen richten sich davon unabhängig nach der Wandhöhe H (Art. 6 BayBO).

Quelle: BayBO, § 20 BauNVO.

Gründung

Konstruktive Grundlage, die Lasten in den Baugrund ableitet.

Art (Streifen, Platte, Pfähle) nach Baugrund und Lasten; Nachweise nach DIN EN 1997 und DIN 1054.

Quelle: Praxisbegriff, DIN 1054.

Grundleistungshonorar

Honorar für die in der HOAI definierten Grundleistungen einer Leistungsphase (ohne Besondere Leistungen).

Nur die in der HOAI für die Leistungsphase definierten Grundleistungen; Besondere Leistungen sind gesondert zu vereinbaren.

Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung).

Grundwasserstand

Höhenlage des Grundwassers; für Gründung, Keller und Abdichtung relevant.

Baugrundgutachten ermittelt ihn; entscheidend für Kellerabdichtung, Dränage und ggf. Grundwasserhaltung.

Quelle: DIN 4020, Baupraxis.

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, zentrale Grundlage im Vergaberecht.

Teil 4 GWB enthält den Rechtsrahmen für Vergaben oberhalb der jeweils geltenden EU-Schwellenwerte. Ob und welches Vergaberecht anzuwenden ist, hängt insbesondere von Auftraggeber, Auftragswert und Auftragsgegenstand ab.

Quelle: § 106 GWB.

Gewerbegebiet

Baugebiet, das vorrangig der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient.

§ 8 BauNVO regelt Gewerbegebiete. Wohnungen sind dort nur in den ausdrücklich genannten Ausnahmefällen zulassungsfähig; Industriegebiete sind eine eigene Gebietskategorie nach § 9 BauNVO. Der konkrete Bebauungsplan kann die zulässigen Nutzungen weiter steuern.

Quelle: § 8 BauNVO, § 9 BauNVO.

GaStellV Bayern

Bayerische Garagen- und Stellplatzverordnung; regelt die technische Ausführung von Stellplätzen und Garagen (Abmessungen, Zufahrten, Brandschutz, Lüftung).

Seit dem 01.10.2025 besteht in Bayern keine gesetzliche Stellplatzpflicht mehr: Sie entsteht nur, wenn die Gemeinde sie durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO anordnet (Art. 47 Abs. 1 BayBO). Die Zahl ergibt sich aus der Anlage zur GaStellV; eine Satzung kann diese Zahl nur unterschreiten (Art. 47 Abs. 2 BayBO).

Quelle: GaStellV (Bayern), Art. 47 BayBO.

Grundstücksfläche

Bezugsfläche, auf die GRZ und GFZ nach der BauNVO angewendet werden.

Nach § 19 Abs. 3 BauNVO ist für die zulässige Grundfläche die im Bauland gelegene Fläche des Baugrundstücks maßgebend. Die Katasterfläche ist deshalb nicht in jedem Fall unverändert die Rechengröße.

Quelle: § 19 Abs. 3 BauNVO.

Genehmigungsfähigkeit

Ob ein Vorhaben baurechtlich zulässig ist.

Die materielle Zulässigkeit richtet sich unter anderem nach Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht und sonstigem einschlägigem öffentlichem Recht. Welche Vorschriften die Bauaufsicht im Genehmigungsverfahren prüft, hängt vom Verfahren und dessen gesetzlichem Prüfprogramm ab.

Quelle: BauGB, Art. 59 BayBO, Art. 60 BayBO.

Genehmigungspflichtig

Vorhaben, das eine Baugenehmigung erfordert.

Nach Art. 55 Abs. 1 BayBO benötigen Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung grundsätzlich eine Baugenehmigung, soweit die BayBO nichts anderes bestimmt. Ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne erforderliche Genehmigung kann bauaufsichtliche Maßnahmen auslösen; deren Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.

Quelle: Art. 55 BayBO, Art. 75 BayBO, Art. 76 BayBO.

Genehmigungsverfahren

Ablauf von Antrag, Prüfung und Bescheid bei der Baubehörde.

In Bayern regeln insbesondere Art. 64 und 68 BayBO Antrag, Bearbeitung und Entscheidung. Fachstellen und Nachbarn können nach Maßgabe der Vorschriften beteiligt werden. Gegen einen Bescheid kommen nur die nach Rechtsbehelfsbelehrung und Verfahrensrecht eröffneten Rechtsbehelfe innerhalb der jeweiligen Frist in Betracht.

Quelle: Art. 64 BayBO, Art. 68 BayBO.

Gebäudehöhe

Für die Gebäudeklassen misst Art. 2 Abs. 3 BayBO von der Geländeoberfläche im Mittel bis zur Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist. Für Abstandsflächen ist dagegen die Wandhöhe der jeweiligen Außenwand nach Art. 6 Abs. 4 BayBO maßgebend.

Quelle: Art. 2 Abs. 3 BayBO, Art. 6 Abs. 4 BayBO.

Geländer

Eine mögliche Bauform der Umwehrung. Bei allgemein begehbaren Flächen, die unmittelbar an mehr als 0,50 m tiefer liegende Flächen angrenzen, verlangt Art. 36 BayBO grundsätzlich eine ausreichend hohe und feste Umwehrung. Für Treppen können zusätzliche Anforderungen gelten.

Quelle: Art. 36 BayBO; DIN 18065 nur, soweit Treppen betroffen sind.

Geschossfläche

Nach § 20 BauNVO ermittelte Bezugsgröße für die Geschossflächenzahl.

Die Geschossfläche wird grundsätzlich nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen ermittelt. Flächen in anderen Geschossen werden nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 BauNVO einbezogen; Nebenanlagen sowie Balkone, Loggien und Terrassen bleiben nach Abs. 4 grundsätzlich unberücksichtigt.

Quelle: § 20 Abs. 3 und 4 BauNVO.

Gewerke

Einzelne Fachbereiche der Bauausführung (z. B. Elektro, Heizung).

Einzelne Baubereiche (z. B. Maurer, Elektro, SHK); Vergabe einzeln oder an Generalunternehmer. Bauleitung koordiniert Termine und Schnittstellen.

Quelle: Praxisbegriff.

Grundrisse

Waagerechte Darstellungen der Geschosse und ihrer Räume.

Für bayerische Bauvorlagen nennt § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauVorlV die in Grundrissen darzustellenden Angaben. Erforderlicher Maßstab und Detailumfang richten sich nach dem konkreten Vorhaben.

Quelle: § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauVorlV.

Grundstücksgrenze

Grenze des Grundstücks; maßgeblich für Abstandsflächen.

Abstandsflächen liegen grundsätzlich auf dem Baugrundstück und dürfen sich regelmäßig nicht überdecken; ihre Tiefe wird rechtwinklig zur Außenwand gemessen. Ob an einer Grenze gebaut werden darf oder Abstand zu halten ist, ergibt sich aus Art. 6 BayBO und dem Bauplanungsrecht.

Quelle: Art. 6 BayBO.

Grundbuchauszug

Amtlicher Auszug aus dem Grundbuch; weist Eigentum, Lasten und Beschränkungen des Grundstücks aus.

Er kann insbesondere Eigentumsverhältnisse sowie eingetragene Belastungen und Rechte dokumentieren. Die Einsicht setzt nach § 12 GBO grundsätzlich ein berechtigtes Interesse voraus; einzelne öffentliche Lasten stehen nicht zwingend im Grundbuch.

Quelle: § 12 GBO.

GRZ

Grundflächenzahl: Verhältnis der zulässigen Grundfläche zur maßgebenden Grundstücksfläche.

Bei GRZ 0,3 beträgt die rechnerische Grundfläche grundsätzlich 30 % der Bezugsfläche. Garagen, Stellplätze, Zufahrten, Nebenanlagen und unterirdische Anlagen sind nach § 19 Abs. 4 BauNVO grundsätzlich mitzurechnen; dort geregelte Überschreitungen und abweichende Festsetzungen sind gesondert zu prüfen. Siehe auch GRZ/GFZ-Rechner.

Quelle: § 19 BauNVO.

GFZ

Geschossflächenzahl: Verhältnis der zulässigen Geschossfläche zur maßgebenden Grundstücksfläche.

Bei GFZ 1,2 darf die Geschossfläche grundsätzlich das 1,2-Fache der Bezugsfläche betragen. Welche Geschosse und Flächen einzurechnen sind, bestimmt § 20 BauNVO in Verbindung mit dem Bebauungsplan. Siehe auch GRZ/GFZ-Rechner.

Quelle: § 20 BauNVO.

H
HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.

Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung in Textform. Die Honorartafeln enthalten Orientierungswerte; ohne wirksame Vereinbarung zur Honorarhöhe gilt für Grundleistungen nach § 7 Abs. 1 HOAI der Basishonorarsatz auf Grundlage des § 6.

Quelle: § 7 HOAI.

Hauptnutzungsfläche (historischer Begriff)

Frühere Flächenbezeichnung innerhalb älterer Ausgaben der DIN 277.

DIN 277:2021-08 verwendet stattdessen die Nutzungsfläche (NUF) mit Nutzungskategorien. Bei Bestandsunterlagen muss deshalb die jeweils zugrunde gelegte Normausgabe mitgelesen werden.

Quelle: Normverweis DIN 277:2021-08.

Honorarbemessung

Anwendung vereinbarter Honorarparameter, etwa Leistungsbild, Leistungsphasen, anrechenbare Kosten und Honorarzone.

Für Grundleistungen der Gebäudeplanung regelt die HOAI die Berechnungsgrundlagen und Orientierungswerte. Maßgeblich bleibt die Honorarvereinbarung nach § 7 HOAI; die Prozentsätze des § 34 Abs. 3 verteilen das Honorar auf die beauftragten Leistungsphasen.

Quelle: § 6 HOAI, § 7 HOAI, § 34 HOAI.

Honorarermittlung

Berechnung des Architekten- oder Ingenieurhonorars nach HOAI. Grundleistungshonorar und gegebenenfalls Besondere Leistungen fließen ein.

Summe aus Grundleistungshonorar und vereinbarten Besonderen Leistungen; bei Änderungen Anpassung nach HOAI.

Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung).

Handlauf

Greifbarer Teil eines Geländers zur sicheren Nutzung von Treppen.

Anzahl, Anordnung und Geometrie richten sich nach Treppe, Nutzung, Barrierefreiheitsanforderungen und dem jeweils eingeführten beziehungsweise vertraglich vereinbarten Regelwerk. Eine beidseitige Ausführung ist nicht für jede Treppe pauschal vorgeschrieben.

Quelle: Normverweise DIN 18065 und DIN 18040; projektbezogene bauordnungsrechtliche Prüfung erforderlich.

Holzbau

Bauweise, bei der Holz wesentliche tragende Bauteile bildet.

Tragwerk, Brand-, Feuchte-, Schall- und Wärmeschutz sind projektbezogen nachzuweisen. Bauzeit und Umweltwirkung hängen unter anderem von Konstruktion, Herkunft, Vorfertigung und Lebenszyklus ab.

Quelle: BayBO, GModG; Normverweise DIN EN 1995 und DIN 68800.

Holzrahmenbau

Bauweise mit Holzrahmenkonstruktion, z. B. Ständer- oder Skelettbau.

Ständerwerk mit Beplankung; Dämmung in der Ebene. Statik nach DIN EN 1995; Schall- und Brandschutz nachweisen.

Quelle: DIN EN 1995 (Holzbau).

I
Instandsetzung

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Austausch.

Besonders wichtig bei Sanierung, Umbau und Erweiterung; Bestand und Nutzungsänderung früh klären.

Quelle: Praxisbegriff.

Immissionen

Einwirkungen wie Lärm oder Geruch, die Nachbarschaftsrechte betreffen.

Grenzwerte u. a. in TA Lärm, BImSchG; bei Überschreitung können Nachbarn klagen oder Auflagen verlangen. Bei Gewerbe und Lüftung beachten.

Quelle: BImSchG.

J
Jahres‑Primärenergiebedarf

Kennwert für die energetische Qualität nach GModG.

Jahresbedarf inkl. Aufwand für Bereitstellung (Primärenergiefaktoren); zentraler Kennwert im Energieausweis und GModG-Nachweis.

Quelle: GModG-Gesetzestext, DIN V 18599.

K
Kniestock

Aufkantung am Dachansatz bei geneigten Dächern.

Seine Höhe beeinflusst Raumgeometrie und Nutzbarkeit. Die WoFlV bewertet jedoch nicht die Kniestockhöhe selbst, sondern die Grundfläche nach der lichten Höhe der jeweiligen Raumteile: unter 1 m nicht, von 1 m bis unter 2 m zur Hälfte.

Quelle: § 4 WoFlV, Praxisbegriff.

KfW-Förderung

Förderprogramm für energieeffizientes Bauen und Sanieren.

Produkt, Förderart, technische Mindestanforderungen, Einbindung von Fachleuten und zulässiger Vorhabenbeginn unterscheiden sich je Programm und können sich ändern. Vor Vertragsschluss oder Maßnahmenbeginn sind deshalb die aktuellen Bedingungen des konkreten KfW-Produkts zu prüfen.

Quelle: KfW – Neubauförderung, KfW – Bestandsimmobilie.

Kosten‑Einordnung

Frühe Einschätzung, welche Projektart und Standards bezahlbar sind.

Sollte in der Kostenplanung und in Verträgen klar abgebildet sein.

Quelle: Praxisbegriff, siehe Mehr zu Kosten & Einordnung.

Kostenkontrolle

Abgleich von Planung und Budget über alle Leistungsphasen.

Sollte in der Kostenplanung und in Verträgen klar abgebildet sein.

Quelle: DIN 276.

Kostenabweichung

Differenz zwischen geplanter und tatsächlicher Kostenentwicklung.

Sollte in der Kostenplanung und in Verträgen klar abgebildet sein.

Quelle: Praxisbegriff.

Kostengruppe

Strukturierte Einteilung der Baukosten nach DIN 276.

Die DIN 276 gliedert Projektkosten hierarchisch. Die konkrete Zuordnung und Gliederungstiefe ist in der aktuellen Originalfassung zu prüfen; die Norm ersetzt keine vertragliche Festlegung des Kostenumfangs.

Quelle: Normverweis DIN 276:2018-12.

Konstruktions-Grundfläche (KGF)

Flächenanteil für tragende und raumbegrenzende Bauteile.

Nach DIN 277 (Fassung 2021-08) von der BGF abgezogen, um die Netto-Raumfläche (NRF) zu erhalten; zählt zur BGF. Es gilt: BGF = NRF + KGF. Wände, Stützen, Schächte; relevant für Flächenberechnung.

Quelle: Normverweis DIN 277:2021-08.

Kalksandstein

Mauerstein aus kalk- und kieselsäurehaltigen Ausgangsstoffen.

Kalksandstein kann hohe Druckfestigkeit und guten Schallschutz bieten; Rohdichte und Wärmeleitfähigkeit sind produktabhängig. Für Außenwände ist der gesamte Schichtenaufbau energetisch zu bemessen.

Quelle: Normverweis DIN EN 771-2; Hersteller-Leistungserklärung für das konkrete Produkt.

Kellerdecke

Decke über dem Keller, relevant für Wärmeschutz und Statik.

Ob die Kellerdecke Teil der wärmeübertragenden Umfassungsfläche ist, hängt von der Lage der thermischen Hülle ab. Energetische, statische und brandschutztechnische Anforderungen sind deshalb anhand von Nutzung, Temperierung und Vorhaben zu bestimmen.

Quelle: GModG, BayBO; Normverweis DIN 4108.

Kondenswasser

Tauwasser, das sich bei Unterschreitung der Taupunkttemperatur bildet.

Temperatur, Feuchte, Luftströmung und Materialaufbau bestimmen, ob und wo Tauwasser entsteht. Lage und Diffusionswiderstand einer Dampfbremse können daher nicht mit einer pauschalen „Warmseiten“-Regel festgelegt werden.

Quelle: Normverweis DIN 4108-3; bauphysikalische Projektprüfung erforderlich.

Kostenschätzung

Kostenermittlung auf Grundlage der Vorplanung.

Anlage 10 HOAI nennt für die LPH 2 die Kostenschätzung nach DIN 276 und den Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen. Methode, Kostengliederung, Preisstand und enthaltene Kosten sind transparent anzugeben.

Quelle: Anlage 10 HOAI; Normverweis DIN 276:2018-12.

Kostenberechnung

Kostenermittlung auf Grundlage der Entwurfsplanung.

Anlage 10 HOAI ordnet die Kostenberechnung der LPH 3 zu und verlangt den Vergleich mit der Kostenschätzung. Ein pauschaler Genauigkeitsgrad ist weder durch die Bezeichnung noch ohne Festlegung von Planungsstand, Preisstand und Risikozuschlägen garantiert.

Quelle: Anlage 10 HOAI; Normverweis DIN 276:2018-12.

Kostenvoranschlag

Vorvertragliche Angabe eines Unternehmens zu den voraussichtlich entstehenden Kosten; das BGB verwendet den Begriff „Kostenanschlag“.

Ist ein Kostenanschlag Vertragsgrundlage und ist eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, muss der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzeigen. Ob ein Festpreis, eine Vergütung nach Aufwand oder eine andere Preisabrede gilt, ergibt sich aus dem Vertrag.

Quelle: § 649 BGB.

Kubatur

Volumen eines Gebäudes, relevant für Planung und Kosten.

Das Volumen kann als Planungs- und Vergleichsgröße dienen, bestimmt Kosten oder Energiebedarf aber nicht allein. Berechnungsregel, umschlossener Bereich und Bezugsflächen müssen für den jeweiligen Zweck festgelegt werden.

Quelle: Praxisbegriff; Normverweis DIN 277:2021-08.

L
Leistungsbild

In der HOAI beschriebenes Aufgabenfeld, dessen Grundleistungen nach Leistungsphasen gegliedert sind.

Das Leistungsbild zeigt mögliche Grundleistungen, ersetzt aber nicht die vertragliche Beauftragung. Leistungsumfang, Teilleistungen und Besondere Leistungen sind projektbezogen zu vereinbaren.

Quelle: § 3 HOAI, Anlage 10 HOAI.

Landesbauordnung (LBO)

Bauordnungsrecht der Länder, z. B. Abstände, Anforderungen, Verfahren.

In Bayern gilt die BayBO. Sie regelt unter anderem Anforderungen an Grundstück und Gebäude, Verantwortlichkeiten sowie bauaufsichtliche Verfahren. Andere Länder haben eigene Bauordnungen und können in wesentlichen Details abweichen.

Quelle: BayBO, amtliche Gesamtfassung.

Laibung

Innenfläche einer Fenster- oder Türöffnung.

Relevant für Wärmebrücken und Dämmung; bei Sanierung oft nachzudämmen. Tiefe beeinflusst Lichteinfall.

Quelle: Praxisbegriff.

Leistungsphasen (LPH)

Neun Phasen der Architekturplanung nach HOAI.

Für Gebäude beschreibt Anlage 10 HOAI die Grundleistungen von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Beauftragt ist nur, was vertraglich vereinbart wurde; die HOAI ordnet Leistungen und Honorarermittlung, erweitert den Vertrag aber nicht automatisch.

Quelle: Anlage 10 HOAI.

LPH

Abkürzung für Leistungsphasen nach HOAI.

Bei Gebäuden werden neun Leistungsphasen beschrieben. Die Prozentsätze des § 34 Abs. 3 HOAI dienen der Honorarermittlung; sie sagen nicht, dass sämtliche Teilleistungen einer Phase automatisch beauftragt sind.

Quelle: § 34 Abs. 3 HOAI, Anlage 10 HOAI.

Lageplan

Plan mit Grundstück, Umgebung und Gebäude; Bestandteil der Bauvorlagen.

§ 7 BauVorlV regelt für Bayern Maßstab, Kartengrundlage und Mindestinhalt. Ob zusätzlich ein amtlicher Lageplan oder weitere Angaben erforderlich sind, richtet sich nach Vorhaben und Verfahrensanforderungen.

Quelle: § 7 BauVorlV.

Lichthof

Innenhof zur Belichtung und Belüftung von Räumen.

Mindestgröße und Abstände können in Landesbauordnung oder B-Plan stehen; relevant für Rettungswege und Belichtung von Innenräumen.

Quelle: Praxisbegriff.

Lichtschacht

Schacht zur Belichtung und Belüftung von Untergeschossen.

Ein Lichtschacht ist nicht automatisch als Rettungsweg geeignet. Soll eine Öffnung als Rettungsweg dienen, müssen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den konkreten Rettungsweg einschließlich sicherer Erreichbarkeit und nutzbarer Abmessungen erfüllt sein.

Quelle: Praxisbegriff.

Lastannahme

Annahme von Lasten für die Tragwerksplanung (z. B. Eigenlast, Schnee, Wind).

DIN EN 1991 (Eurocode 1) gibt Werte für Eigengewicht, Nutzlast, Schnee, Wind; Standort und Nutzung bestimmen die Lasten.

Quelle: DIN EN 1991 (Eurocode 1).

Lüftungsanlage

Anlage zur Belüftung des Gebäudes, z. B. kontrollierte Wohnraum-Lüftung.

Ob eine ventilatorgestützte Anlage erforderlich oder zweckmäßig ist, folgt aus Nutzung, Feuchte- und Lüftungskonzept, Komfortziel und Energiekonzept. Eine luftdichte Gebäudehülle führt nicht pauschal zu einer gesetzlichen Pflicht für eine bestimmte Lüftungsanlage.

Quelle: § 13 GModG; Normverweis DIN 1946-6.

Luftdichtheit

Dichtheit der Gebäudehülle gegen Luftströmungen.

§ 13 GModG verlangt eine dauerhaft luftundurchlässige Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik. Ein Blower-Door-Test ist nicht für jedes Gebäude allein aufgrund dieser Vorschrift zwingend; er kann als Qualitätskontrolle oder für angesetzte Rechenwerte erforderlich sein.

Quelle: § 13 GModG; Normverweis DIN 4108-7.

Lichte Höhe

Freie Höhe zwischen fertigen Oberflächen.

Für Aufenthaltsräume nennt Art. 45 Abs. 1 BayBO Mindesthöhen und Ausnahmen, unter anderem für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Andere Nutzungen und Sondervorschriften können abweichende Anforderungen auslösen.

Quelle: Art. 45 Abs. 1 BayBO.

Lichte Maße

Innenmaße ohne Bauteile, relevant für Flächenberechnung.

Welche Begrenzungsflächen und Maße anzusetzen sind, hängt vom Zweck ab. Für die Wohnfläche regelt § 3 WoFlV die Ermittlung der Grundfläche; DIN 277 verwendet eigene Flächen- und Messregeln.

Quelle: § 3 WoFlV; Normverweis DIN 277:2021-08.

Loggia

Eingezogener, überdachter Außenraum; anteilig Wohnfläche.

Für die Wohnflächenberechnung werden Grundflächen von Loggien nach § 4 Nr. 4 WoFlV in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte angerechnet. Die WoFlV verbindet diese Anrechnung nicht mit einer pauschalen Mindestzahl umschlossener Seiten.

Quelle: § 4 Nr. 4 WoFlV.

Leistungsverzeichnis (LV)

Positionsweise Beschreibung der Leistungen als Basis für Angebote.

VOB/A regelt Aufbau; Einheitspreise oder Pauschalpreise. Grundlage für Vergabe und spätere Abrechnung.

Quelle: VOB/A, soweit anwendbar.

M
Massivbau

Bauweise mit massiven, tragenden Wänden und Decken (z. B. Ziegel, Beton).

Statik nach DIN EN 1992 (Beton) bzw. Mauerwerksnormen; Wärmeschutz durch Dämmung oder dickere Wände. Gängig für Wohnungsbau.

Quelle: Praxisbegriff.

Mängelanspruch

Rechtliche Ansprüche bei Mängeln, z. B. Nachbesserung oder Schadensersatz.

§ 634 BGB nennt bei einem mangelhaften Werk mehrere Rechte, darunter Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz. Voraussetzungen und Verjährung hängen vom Vertrag und dem konkreten Anspruch ab.

Quelle: § 634 BGB, § 634a BGB.

Mängelliste

Liste festgestellter Mängel, z. B. bei Abnahme oder Mängelanzeige.

Sie dokumentiert Ort, Erscheinungsbild und gegebenenfalls Vorbehalte oder Fristen. Die Liste ersetzt weder die rechtliche Bewertung als Mangel noch automatisch eine wirksame Fristsetzung.

Quelle: § 640 BGB, Praxis der Baudokumentation; VOB/B nur bei wirksamer Einbeziehung.

Mängelrüge

Mitteilung, dass eine Leistung als mangelhaft beanstandet wird.

Eine Mängelanzeige sollte den behaupteten Mangel so konkret wie möglich beschreiben. Ob und für welches Recht zusätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erforderlich ist, richtet sich nach Anspruch und Vertrag.

Quelle: § 634 BGB, § 635 BGB; VOB/B nur bei wirksamer Einbeziehung.

Mauerwerk

Wandbaustoffe aus Steinen und Mörtel (z. B. Ziegel, Kalksandstein).

Druckfestigkeit und Wärmedämmung nach Steinart; DIN EN 1996. Bei Außenwänden oft mit Wärmedämmung (WDVS oder zweischalig).

Quelle: Praxisbegriff.

Mischgebiet

Baugebiet, das dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

§ 6 BauNVO nennt allgemein und ausnahmsweise zulässige Nutzungen. Der konkrete Bebauungsplan kann diese Gliederung oder Zulässigkeit im gesetzlichen Rahmen weiter steuern.

Quelle: § 6 BauNVO.

Modernisierung

Maßnahmen zur Verbesserung des Standards, z. B. Energie, Komfort, Technik.

Besonders wichtig bei Sanierung, Umbau und Erweiterung; Bestand und Nutzungsänderung früh klären.

Quelle: Praxisbegriff.

Mängelhaftung (Gewährleistung)

Oberbegriff für die Rechte des Bestellers bei einem mangelhaften Werk.

Bei Bauwerken und den hierfür erbrachten Planungs- oder Überwachungsleistungen beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Abnahme. Andere Werke, Ansprüche, Vereinbarungen oder ein wirksam einbezogener VOB/B-Vertrag können anders zu beurteilen sein.

Quelle: § 634 BGB, § 634a BGB; VOB/B nur bei wirksamer Einbeziehung.

N
Nachbarschaftsrecht

Rechtliche Beziehungen zwischen Nachbarn (Abstände, Immissionen, Grenzen); für Bauvorhaben relevant.

In Bayern greifen je nach Sachverhalt privatrechtliche Vorschriften des BGB und des AGBGB sowie öffentlich-rechtliche Regeln wie die BayBO. Ein Verstoß vermittelt Nachbarn nicht automatisch einen eigenen Abwehranspruch; dafür muss die betroffene Vorschrift auch ihrem Schutz dienen.

Quelle: § 903 BGB, § 906 BGB, AGBGB, Art. 6 BayBO.

Nutzungsfläche (NUF)

Nach DIN 277:2021-08 die Flächen, die der eigentlichen Zweckbestimmung des Bauwerks dienen; unterteilt in sieben Nutzungskategorien (NUF 1–7).

Teil der Nettoraumfläche (NRF), gemeinsam mit Technikfläche (TF) und Verkehrsfläche (VF). Der ältere Begriff „Nutzfläche“ (mit Aufteilung in Hauptnutzungs- und Nebennutzungsfläche) wurde in der aktuellen DIN 277 durch die Kategorien NUF 1–7 ersetzt. Nicht mit der Wohnfläche nach WoFlV verwechseln – dort gelten andere Abzüge.

Quelle: Normverweis DIN 277:2021-08.

Nutzlast

Veränderliche Lasten aus Nutzung, z. B. Personen und Möbel.

DIN EN 1991: Werte je nach Nutzung (Wohnen, Büro, Lager etc.). Grundlage für Statik von Decken und Treppen.

Quelle: DIN EN 1991.

Nutzungseinheit

Abgrenzbare Einheit für Nutzung und Gebäudeklassen.

Die BayBO verwendet den Begriff unter anderem bei Gebäudeklassen und Rettungswegen, enthält aber keine allgemeine Definition als zwingend vollständig „räumlich abgeschlossene“ Einheit. Maßgeblich sind funktionaler Zusammenhang und die jeweilige Vorschrift.

Quelle: Art. 2 Abs. 3 BayBO, Art. 31 BayBO.

Nutzungsänderung

Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, durch die andere öffentlich-rechtliche Anforderungen berührt sein können.

Nach Art. 55 BayBO ist sie grundsätzlich genehmigungspflichtig, soweit keine Ausnahme greift. Art. 57 Abs. 4 BayBO regelt die Verfahrensfreiheit eng; unabhängig davon bleiben planungsrechtliche, brandschutzrechtliche und weitere Anforderungen zu prüfen.

Quelle: Art. 55 BayBO, Art. 57 Abs. 4 BayBO.

Nachweisverfahren

Erforderliche Nachweise im Genehmigungsverfahren (z. B. Statik, Brandschutz).

Art. 62 BayBO nennt Standsicherheit, Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz als bautechnische Nachweise. Wer sie erstellen darf und wann eine Bescheinigung oder bauaufsichtliche Prüfung erforderlich ist, regeln insbesondere Art. 62a und 62b; nicht jeder Nachweis wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft.

Quelle: Art. 62 BayBO, Art. 62a BayBO, Art. 62b BayBO.

Nachbesserung

Form der Nacherfüllung, bei der der Unternehmer einen Mangel beseitigt.

Nach § 635 BGB kann der Unternehmer grundsätzlich wählen, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt; beim Bauwerk ist tatsächlich regelmäßig Mangelbeseitigung relevant. Fristsetzung und weitere Rechte sind nach dem konkreten Anspruch zu beurteilen.

Quelle: § 635 BGB.

Neubau

Errichtung eines neuen Gebäudes.

Nach Art. 55 BayBO ist die Errichtung grundsätzlich genehmigungspflichtig, soweit die BayBO nichts anderes bestimmt. Verfahrensfreiheit oder Genehmigungsfreistellung ersetzen nicht die Einhaltung des materiellen Bauplanungs- und Bauordnungsrechts.

Quelle: Art. 55 BayBO, Art. 57 BayBO, Art. 58 BayBO.

O
Objektplanung

Planung eines Objekts, etwa eines Gebäudes, Innenraums, einer Freianlage oder eines Ingenieurbauwerks.

Die HOAI führt dafür getrennte Leistungsbilder. Koordination, Objektüberwachung und einzelne Leistungsphasen gehören nur im vereinbarten Umfang zum Vertrag; „Gebäude und Innenräume“ ist nicht dasselbe Leistungsbild wie „Freianlagen“.

Quelle: § 34 HOAI, § 38 HOAI, Anlage 10 HOAI.

Öffentliche Auslegung

Veröffentlichung des Entwurfs eines Bauleitplans und der wesentlichen Unterlagen zur Beteiligung der Öffentlichkeit.

§ 3 Abs. 2 BauGB sieht grundsätzlich eine Veröffentlichung im Internet und eine zusätzliche leicht zugängliche Zugangsmöglichkeit für mindestens 30 Tage vor. Stellungnahmen sollen während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden; die Rechtsfolgen verspäteter Stellungnahmen richten sich nach Gesetz und Einzelfall.

Quelle: § 3 Abs. 2 BauGB.

Objektüberwachung (LPH 8)

Überwachung der Bauausführung, Qualität, Kosten und Termine.

Anlage 10 HOAI beschreibt für LPH 8 unter anderem die Überwachung auf Übereinstimmung mit Genehmigung, Verträgen und einschlägigen Regeln, Termin- und Kostenkontrolle sowie Organisation der Abnahme. Umfang und Präsenz folgen aus der konkreten Beauftragung, nicht aus einer pauschalen Daueranwesenheitspflicht.

Quelle: Anlage 10 HOAI, LPH 8.

Objektbetreuung (LPH 9)

Nachlaufende Phase nach Fertigstellung, z. B. Mängelverfolgung.

Die Grundleistungen der LPH 9 umfassen insbesondere fachliche Bewertung festgestellter Mängel innerhalb der Verjährungsfristen, Objektbegehung vor Fristablauf und Mitwirkung an der Freigabe von Sicherheiten. Die Abnahme selbst ist der LPH 8 zugeordnet.

Quelle: Anlage 10 HOAI, LPH 8 und 9.

P
Perimeterdämmung

Wärmedämmung an erdberührten Bauteilen.

Dämmstoff, Beanspruchung, Druckfestigkeit, Wasseraufnahme, Einbau und Abdichtung müssen für Erd- und Wasserverhältnisse abgestimmt werden. Die konkreten Anwendungskennzeichen und Ausführungsdetails sind in den aktuellen Originalfassungen der Normen zu prüfen.

Quelle: Normverweise DIN 4108-10 und DIN 18533; Originaltexte nicht vollständig im Glossaraudit geprüft.

Primärenergiebedarf

Energiebedarf eines Gebäudes nach GModG, inklusive Aufwand für Bereitstellung.

Er berücksichtigt neben dem Energiebedarf des Gebäudes auch die vorgelagerten Prozesse der eingesetzten Energieträger. Berechnungsverfahren und Faktoren richten sich nach GModG und den dort in Bezug genommenen Verfahren; eine bloße Multiplikation eines einzigen Jahresbedarfs genügt nicht in jedem Fall.

Quelle: GModG; Normverweis DIN V 18599.

Planungsstufen

Vorentwurf, Entwurf und Ausführungsplanung als Aufbau der Planung.

Die Begriffe werden in Verträgen und Praxis unterschiedlich verwendet und lassen sich nur grob HOAI-Leistungsphasen zuordnen. Maßgeblich ist, welche Ergebnisse, Planungstiefe und Leistungen konkret vereinbart sind.

Quelle: Praxisbegriff, siehe → Planungsstufen.

Verfahrensfreie Nebenanlagen

Bestimmte Anlagen können nach Art. 57 BayBO ohne Baugenehmigungsverfahren errichtet werden.

Der Begriff „privilegiert“ ist hiervon zu trennen, weil er im Bauplanungsrecht insbesondere für Vorhaben im Außenbereich verwendet wird. Verfahrensfreiheit setzt die Einhaltung aller materiellen Anforderungen voraus.

Quelle: Art. 57 BayBO, § 35 BauGB.

Prüfsachverständiger

Prüft bestimmte Nachweise, z. B. Brandschutz oder Statik.

Prüfsachverständige werden nach der PrüfVBau für bestimmte Fachbereiche anerkannt und handeln im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Wann Standsicherheit oder Brandschutz zu bescheinigen sind, bestimmen insbesondere Art. 62a und 62b BayBO; Schallschutz wird nicht pauschal von derselben Person bescheinigt.

Quelle: Art. 62a BayBO, Art. 62b BayBO, PrüfVBau.

Projektart

Einordnung des Vorhabens, z. B. Neubau, Umbau oder Sanierung.

Die Einordnung beeinflusst Planungsbedarf, Risiken und Kostenstruktur, bestimmt Honorar oder Genehmigungspflicht aber nicht allein. Maßgeblich sind Leistungsvereinbarung, konkrete Maßnahmen und anwendbares Recht.

Quelle: Praxisbegriff, siehe Mehr zu Projektart.

Passivhaus

Gebäudestandard mit sehr geringem Energiebedarf und hoher Effizienz.

Das Passivhaus Institut veröffentlicht eigene Kriterien und ein Zertifizierungsverfahren. Der Standard ist weder mit einer gesetzlichen GModG-Anforderung noch automatisch mit einer KfW-Effizienzhausstufe gleichzusetzen.

Quelle: Passivhaus Institut – Gebäudekriterien.

Photovoltaik

Stromerzeugung aus Sonnenenergie über PV‑Module.

Das EEG regelt insbesondere die energierechtlichen Rahmenbedingungen der Einspeisung. In Bayern enthält Art. 44a BayBO differenzierte Vorgaben für Solaranlagen, vor allem bei geeigneten Dachflächen bestimmter Nichtwohngebäude; für Wohngebäude ist die dortige Soll-Regelung gesondert zu lesen. Statik, Brandschutz und Planungsrecht bleiben zu prüfen.

Quelle: EEG, Art. 44a BayBO.

Q
Qualitätssicherung

Kontrolle von Ausführung, Terminen und Dokumentation während der Bauphase.

Je nach Vertrag können hierzu Prüfpläne, Bemusterungen, Kontrollen und Dokumentation gehören. Die HOAI beschreibt einzelne Überwachungs- und Dokumentationsleistungen in LPH 8; die rechtsgeschäftliche Abnahme erklärt grundsätzlich der Auftraggeber.

Quelle: Anlage 10 HOAI, LPH 8, § 640 BGB.

R
Reserve (Puffer)

Finanzieller Sicherheitspuffer für Unvorhergesehenes im Projekt.

Die angemessene Höhe lässt sich nicht pauschal als Prozentsatz festlegen. Sie hängt von Planungsstand, Bestand, Preisrisiken, Entscheidungsreserven und bereits enthaltenen Risikopositionen ab und sollte getrennt von der eigentlichen Kostenermittlung ausgewiesen werden.

Quelle: Praxisbegriff der projektspezifischen Risikovorsorge.

Rohbauabnahme

Vertraglich vereinbarte Teilabnahme oder technische Zustandskontrolle nach Fertigstellung wesentlicher Rohbauarbeiten.

Eine Rohbaukontrolle ist nicht automatisch eine rechtsgeschäftliche Teilabnahme. Abnahmewirkungen entstehen nur unter den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen; Protokoll und Vorbehalte sollten den tatsächlichen Vorgang klar benennen.

Quelle: § 640 BGB; VOB/B nur bei wirksamer Einbeziehung.

Rohbau

Tragende Struktur des Gebäudes vor dem Ausbau.

Welche Bauteile und Leistungen zum Rohbau gehören, ergibt sich aus Vertrag und Leistungsbeschreibung. Eine technische Rohbaukontrolle oder Teilabnahme ist gesondert zu vereinbaren und eindeutig zu dokumentieren.

Quelle: Praxisbegriff.

Rettungswege

Anforderungen abhängig von Gebäudeklasse und Nutzung.

Art. 31 BayBO verlangt für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Rettungswege je Geschoss und regelt Ausnahmen sowie die mögliche Führung des zweiten Rettungswegs über Rettungsgeräte der Feuerwehr. Weitere Anforderungen folgen aus Gebäudeklasse und Sonderbauvorschriften.

Quelle: Art. 31 BayBO.

Raumhöhe

Lichte Höhe eines Raums; relevant für Nutzbarkeit und teilweise für die Flächenanrechnung.

§ 4 WoFlV staffelt die Anrechnung von Grundflächen nach lichter Höhe. Davon getrennt regelt Art. 45 BayBO Mindesthöhen für Aufenthaltsräume einschließlich Ausnahmen.

Quelle: § 4 WoFlV, Art. 45 BayBO.

Regionale Rahmenbedingungen

Lokale Vorgaben, Bodenverhältnisse und Besonderheiten der Region.

B-Plan, Erschließung, Grundwasser, Denkmalschutz; in LPH 1 prüfen. Beeinflussen Genehmigung, Kosten und Machbarkeit.

Quelle: örtliche Satzungen/B‑Plan, siehe Regionale Rahmenbedingungen.

S
Sanierung

Instandsetzung oder Modernisierung bestehender Gebäude.

Welche Genehmigungen und technischen Anforderungen ausgelöst werden, hängt von den konkreten Maßnahmen ab. Das GModG erfasst bei Bestandsgebäuden nur die jeweils geregelten Änderungen und Nachrüsttatbestände; Denkmalschutz ist bei betroffenen Denkmälern gesondert zu prüfen.

Quelle: GModG, Art. 6 BayDSchG.

Schichtaufbau

Aufbau der Bauteilschichten, z. B. Wand, Dach oder Boden.

Wärme-, Feuchte-, Brand-, Schall- und Tragverhalten hängen vom gesamten Aufbau und seinen Anschlüssen ab. Eine bestimmte Dampfbremse oder vollständige Tauwasserfreiheit kann nicht ohne Randbedingungen pauschal zugesichert werden.

Quelle: Praxisbegriff; Normverweise DIN 4108 und weitere bauteilabhängige Regelwerke.

Schlussrechnung

Abschließende Abrechnung der vertraglichen Vergütung.

Beim Bauvertrag ist die Vergütung nach § 650g Abs. 4 BGB grundsätzlich fällig, wenn das Werk abgenommen wurde oder als abgenommen gilt und eine prüffähige Schlussrechnung erteilt ist. Vertragsart, Aufmaß, Nachträge und einbezogene VOB/B-Regeln können den Prüfweg beeinflussen.

Quelle: § 650g Abs. 4 BGB; VOB/B nur bei wirksamer Einbeziehung.

Sicherheitsbeiwert

Faktor in der Tragwerksplanung zur Berücksichtigung von Unsicherheiten.

Das Eurocode-System verwendet Teilsicherheitsbeiwerte und Kombinationsregeln. Die konkreten Werte hängen von Bemessungssituation, Einwirkung, Baustoffnorm und Nationalem Anhang ab und sind in den aktuellen Originalfassungen zu prüfen.

Quelle: Normverweis DIN EN 1990 einschließlich Nationalem Anhang; Originaltexte nicht vollständig im Glossaraudit geprüft.

Setzung

Absenkung des Bauwerks durch Verdichtung des Baugrunds.

Größe und Verträglichkeit von Setzungen werden anhand Baugrund, Lasten, Konstruktion und Gebrauchstauglichkeit beurteilt. Pauschale Grenzwerte gelten nicht unabhängig vom System.

Quelle: DIN EN 1997, DIN 1054.

Streifenfundament

Fundament als Streifen unter Wänden zur Lastabtragung.

Breite und Tiefe nach Lasten und Baugrund (DIN EN 1997, DIN 1054). Üblich bei Ein- und Mehrfamilienhäusern.

Quelle: DIN EN 1997, DIN 1054.

Schlüsselfertig

Vertraglich auslegungsbedürftige Bezeichnung für einen vereinbarten Fertigstellungsumfang.

„Schlüsselfertig“ bedeutet nicht automatisch bezugsfertig oder vollständig ausgestattet. Entscheidend sind Baubeschreibung, Pläne, Leistungsgrenzen, Eigenleistungen und Übergabevoraussetzungen.

Quelle: Praxis- und Vertragsbegriff; keine gesetzliche Vollleistungsdefinition.

Schallschutz

Anforderungen zur Minderung von Geräuschen in Gebäuden.

Öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen, vertraglich geschuldeter Schallschutz und ein erhöhter Komfortstandard sind zu unterscheiden. Ob und wie ein Nachweis vorzulegen oder geprüft wird, richtet sich nach Vorhaben und Landesrecht.

Quelle: Art. 62 BayBO; Normverweis DIN 4109.

Schallschutznachweis

Nachweis der Schallschutzanforderungen, z. B. bei Mehrfamilienhäusern.

Art. 62 BayBO zählt den Schallschutz zu den bautechnischen Nachweisen, nimmt verfahrensfreie Vorhaben aber grundsätzlich aus. Inhalt, Ersteller und Vorlagepflicht ergeben sich aus BauVorlV, Vorhaben und den jeweils eingeführten technischen Baubestimmungen.

Quelle: Art. 62 BayBO; Normverweis DIN 4109.

Schnittstellenplanung

Abstimmung der verschiedenen Fachplanungen untereinander.

Wer Statik, TGA, Brandschutz und Objektplanung zusammenführt, hängt von der vertraglichen Aufgabenverteilung ab. Koordinationsleistungen können der Objektplanung zugeordnet sein, sind aber nicht grenzenlos oder ohne Beauftragung geschuldet.

Quelle: Praxisbegriff.

Stahlbeton

Beton mit Bewehrungsstahl für hohe Tragfähigkeit.

DIN EN 1992 (Eurocode 2): Bemessung und Konstruktion. Üblich für Decken, Treppen, Fundamente und Stützen.

Quelle: DIN EN 1992 (Eurocode 2).

Solarthermie

Nutzung von Sonnenenergie zur Wärmeerzeugung für Heizung und Warmwasser.

Solarthermie kann unter den jeweils geregelten Voraussetzungen zur Erfüllung energetischer Anforderungen beitragen. Ob sie anrechenbar oder förderfähig ist, hängt von Gebäude, Anlage, Deckungsanteil und den zum Antragszeitpunkt geltenden Programmbedingungen ab.

Quelle: GModG; aktuelle Förderbedingungen beim zuständigen Programmträger.

Statik (Tragwerksplanung)

Nachweis der Standsicherheit.

Art. 62 und 62a BayBO regeln Erfordernis, Erstellerqualifikation und gegebenenfalls Bescheinigung oder Prüfung. Der Nachweis ist nicht in jedem Verfahren Bestandteil des bauaufsichtlichen Prüfprogramms und bei verfahrensfreien Vorhaben grundsätzlich nicht erforderlich, soweit Sonderregeln nicht eingreifen.

Quelle: Art. 62 BayBO, Art. 62a BayBO; Normverweis Eurocodes.

Statiker

Umgangssprachlich für Tragwerksplaner.

Je nach Qualifikation und Auftrag erstellt die Person Standsicherheitsnachweise und Ausführungsunterlagen. Vertragspartner kann der Bauherr, ein Generalplaner oder ein anderes beauftragendes Unternehmen sein.

Quelle: Praxisbegriff.

Stützenraster

Rastermaß der Stützenanordnung im Grundriss.

Es beeinflusst Nutzbarkeit, Spannweiten, Fassaden- und TGA-Anschlüsse. Ein allgemein „typisches“ Maß lässt sich ohne Tragwerk, Nutzung und Wirtschaftlichkeitsziel nicht belastbar angeben.

Quelle: Praxisbegriff.

Sturz

Tragendes Bauteil über Öffnungen wie Fenster und Türen.

Stahlbeton, Stahl oder Stahlträger; Last aus Mauerwerk und Decke. Breite und Bewehrung nach Statik.

Quelle: Praxisbegriff.

Sonderbau

Gebäude mit besonderen Anforderungen, z. B. Versammlungsstätten.

Art. 2 Abs. 4 BayBO enthält die maßgebenden Tatbestände besonderer Art oder Nutzung. An Sonderbauten können zusätzliche Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden; Prüfprogramm und Nachweise unterscheiden sich vom Regelfall.

Quelle: Art. 2 Abs. 4 BayBO, Art. 54 Abs. 3 BayBO.

Stellplatzverordnung / Stellplatzrecht

Oberbegriff für die Regelwerke zu notwendigen Stellplätzen bei Bauvorhaben. In Bayern besteht seit dem 01.10.2025 nur dann eine Stellplatzpflicht, wenn die Gemeinde sie per Satzung (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO) anordnet (Art. 47 Abs. 1 BayBO). Die Zahl setzt die Anlage zur GaStellV; die Satzung kann sie nur unterschreiten. Die technische Ausführung der Garagen und Stellplätze regelt die GaStellV.

Abweichungen und eine Stellplatzablösung können je nach Satzung möglich sein; Details bitte mit der zuständigen Gemeinde klären.

Quelle: Art. 47 BayBO, GaStellV Bayern.

Stellplatzsatzung

Kommunale Satzung, die in Bayern eine Stellplatzpflicht nach Art. 47 BayBO anordnet und innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgestaltet.

Seit 1. Oktober 2025 entsteht die Pflicht nur bei einer wirksamen kommunalen Satzung. Zahl, Nachweis, Lage und mögliche Ablösung ergeben sich aus Art. 47, Art. 81 BayBO, GaStellV und der konkreten Gemeindesatzung.

Quelle: Art. 47 BayBO, Art. 81 BayBO, GaStellV; konkrete kommunale Satzung.

T
Tragwerksplanung

Statik und Standsicherheit des Gebäudes.

Sie umfasst je nach Auftrag Berechnung, Bemessung und konstruktive Durchbildung. Art. 62 und 62a BayBO regeln, wann ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist, wer ihn erstellen darf und wann er bescheinigt oder geprüft wird.

Quelle: Art. 62 BayBO, Art. 62a BayBO; Normverweis Eurocodes.

Tragwerksplaner

Fachplaner für Statik und Standsicherheit.

Qualifikation und Nachweisberechtigung richten sich nach Aufgabe und Landesrecht. Die Beauftragung kann direkt durch den Bauherrn oder über einen anderen Vertragspartner erfolgen.

Quelle: Praxisbegriff.

Taupunkt

Temperatur, bei der Wasserdampf zu Tauwasser kondensiert.

Ob Tauwasser anfällt, hängt von Temperatur, Feuchte, Luftdichtheit und Materialaufbau ab. Lage und Eigenschaften einer Dampfbremse müssen aus dem konkreten bauphysikalischen Konzept folgen.

Quelle: Normverweis DIN 4108-3; projektbezogene bauphysikalische Prüfung erforderlich.

Tragfähigkeit

Belastbarkeit des Baugrunds für die Gründung.

Baugrunduntersuchung und geotechnische Bemessung liefern die projektspezifischen Kennwerte und Nachweise. Ein einzelner „zulässiger Sohldruck“ beschreibt Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit nicht in jedem Bemessungskonzept vollständig.

Quelle: DIN EN 1997, DIN 1054.

Tragwerk

Gesamtheit der tragenden Bauteile eines Gebäudes.

Fundamente, Wände, Decken, Dach; Nachweis durch Tragwerksplaner. Bestimmt Bauweise und Spannweiten.

Quelle: Praxisbegriff.

Tragende Wand

Wand, die Lasten aus Decken und Dach abträgt.

Statik legt Dicke und Material fest; nicht ohne Prüfung entfernen oder durchbrechen. In Bestandsgebäuden oft Gutachten nötig.

Quelle: Praxisbegriff.

Traufhöhe

Höhe der Traufe, häufig im Bebauungsplan als gestalterische Festsetzung geregelt.

Typisch gemessen von Geländeoberfläche bis Schnitt Außenwand mit Dachhaut; die genaue Definition ergibt sich aus dem jeweiligen B-Plan. Die Traufhöhe ist eine planungs- bzw. gestaltungsrechtliche Größe und nicht identisch mit der Wandhöhe H, die in Bayern die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO bestimmt.

Quelle: Festsetzungen im Bebauungsplan; Art. 6 BayBO für Abstandsflächen.

TGA (Technische Gebäudeausrüstung)

Haustechnik wie Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektro.

Welche Fachdisziplinen und Leistungsphasen erforderlich sind, hängt vom Projekt ab. Schnittstellen zu Objektplanung, Tragwerk, Brandschutz und Energiekonzept sind im vereinbarten Umfang zu koordinieren.

Quelle: Praxisbegriff, siehe Artikel: Fachplaner.

Technikräume

Räume für haustechnische Anlagen wie Heizung, Lüftung oder Elektro.

DIN 277 ordnet Flächen für betriebstechnische Anlagen der Technikfläche zu. Zugang, Lüftung, Brandschutz, Wartungsflächen und Abmessungen folgen aus den konkreten Anlagen und einschlägigen Vorschriften, nicht aus einer pauschalen Raumregel.

Quelle: Normverweis DIN 277:2021-08, Praxisbegriff.

Terrasse

Außenfläche, die in der Wohnflächenberechnung anteilig zählt.

Nach § 4 Nr. 4 WoFlV werden Grundflächen von Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte angerechnet. Die Vorschrift nennt weder eine pauschale Mindesttiefe noch allein mit dieser Anrechnungsregel eine allgemeine bauliche Definition.

Quelle: § 4 Nr. 4 WoFlV.

Terminplan

Zeitliche Struktur von Planung, Vergabe und Bauausführung.

Meilensteine für Genehmigung, Vergabe und Bau; Grundlage für Finanzierung und Gewerkeabfolge. Regelmäßig aktualisieren.

Quelle: Praxisbegriff, siehe Planung & Umsetzung lesen.

U
U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient)

Maß für den Wärmeverlust durch ein Bauteil; je niedriger, desto besser.

Einheit W/(m²·K). Welche Grenz- oder Rechenwerte gelten, hängt von Bauteil, Gebäude, Neubau oder Änderung und dem jeweiligen Nachweisweg ab; der U-Wert allein bestimmt weder Dämmstärke noch Gesamtenergiebedarf.

Quelle: GModG; Normverweis DIN 4108.

Umbau

Änderung der Gebäudestruktur oder Nutzung.

Ein Umbau kann baurechtlich eine Änderung der baulichen Anlage und zusätzlich eine Nutzungsänderung darstellen. Genehmigungs- oder Verfahrensfreiheit sowie Bestandsschutz sind für die konkreten Maßnahmen getrennt zu prüfen.

Quelle: Art. 55 BayBO, Art. 57 BayBO.

Umnutzung

Änderung der Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils.

Eine Umnutzung ist baurechtlich als Nutzungsänderung zu prüfen. Sie kann auch ohne baulichen Eingriff genehmigungspflichtig sein, wenn keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 BayBO greift.

Quelle: Art. 55 BayBO, Art. 57 Abs. 4 BayBO.

Untergeschoss

Geschoss unterhalb des Erdgeschosses; relevant für Wohnfläche.

Ein Untergeschoss ist nicht automatisch ein Kellerraum und nicht automatisch kein Vollgeschoss. Für die Wohnfläche schließt § 2 Abs. 3 WoFlV Zubehörräume wie Kellerräume aus; die Vollgeschosseigenschaft richtet sich in Bayern über Art. 83 Abs. 6 BayBO nach fortgeltendem älteren Landesrecht.

Quelle: § 2 Abs. 3 WoFlV, Art. 83 Abs. 6 BayBO.

Unterzug

Unterzugträger unter einer Decke zur Lastabtragung.

Stahlbeton oder Stahl; nimmt Deckenlasten auf und leitet sie auf Stützen/Wände. Nach Statik dimensioniert.

Quelle: Praxisbegriff.

UVgO

Unterschwellenvergabeordnung für öffentliche Aufträge.

Sie wird für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte durch die jeweils zuständigen öffentlichen Stellen eingeführt; ihr Anwendungsbereich folgt nicht allein aus dem Text der UVgO. Für private Auftraggeber gilt sie nur aufgrund einer besonderen Bindung oder Vereinbarung.

Quelle: UVgO, amtliche Bundesfassung; jeweiliges Haushalts- und Landesrecht.

V
Vollgeschoss

Planungsrechtlicher Geschossbegriff, dessen Definition § 20 Abs. 1 BauNVO dem Landesrecht überlässt.

In Bayern lässt Art. 83 Abs. 6 BayBO dafür Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort. Danach sind vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegende Geschosse Vollgeschosse, wenn sie über mindestens zwei Dritteln ihrer Grundfläche mindestens 2,30 m hoch sind; für Kellergeschosse gilt die dortige 1,20-m-Regel zur Deckenunterkante.

Davon zu trennen ist die aktuelle Einordnung als oberirdisches Geschoss oder Kellergeschoss nach Art. 2 Abs. 7 BayBO. Geometrie, Geländeansatz und Festsetzungen des konkreten Bebauungsplans sind anhand der Bauvorlagen zu prüfen. Siehe auch Vollgeschoss-Check.

Quelle: § 20 Abs. 1 BauNVO, Art. 83 Abs. 6 BayBO, Art. 2 Abs. 7 BayBO.

Verkehrslast

Lasten aus Verkehr und Nutzung, z. B. Personen oder Fahrzeuge.

DIN EN 1991: Flächen- und Einzellasten je Nutzung. Grundlage für Statik von Decken und Treppen.

Quelle: DIN EN 1991.

Vordach

Überdachung über einem Eingang oder Zugang.

Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. g BayBO nennt unbedeutende Hauseingangsüberdachungen als verfahrensfrei. Das lässt sich nicht ohne Prüfung von Bedeutung, Dimension, Abstandsflächen, Planungsrecht und örtlichen Satzungen auf jedes Vordach übertragen.

Quelle: Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. g BayBO.

Vorplanung (LPH 2)

Erste Konzepte und Varianten, Kostenschätzung inklusive.

Anlage 10 HOAI nennt unter anderem Abstimmen der Zielvorstellungen, Untersuchen und Bewerten von Varianten, Vorplanung, Kostenschätzung und Terminplanung. Welche Darstellungen geschuldet sind, richtet sich nach Aufgabe und Vertrag.

Quelle: Anlage 10 HOAI, LPH 2.

Verkehrsfläche (VF)

Flächen für Erschließung und Bewegung, z. B. Flure, Treppen, Eingänge.

Nach DIN 277 Teil der Netto-Raumfläche (NRF), gemeinsam mit Nutzungsfläche (NUF) und Technikfläche (TF). Die Kategorie sagt nicht, dass dieselbe Fläche bei einer Wohnflächenberechnung nach WoFlV automatisch ausgeschlossen ist; dort gelten eigene raum- und grundflächenbezogene Regeln.

Quelle: Normverweis DIN 277:2021-08, WoFlV.

Vorentwurf

Erste Planungsphase mit Varianten und Grundsatzentscheidungen.

Der Praxisbegriff wird häufig für Ergebnisse der Vorplanung verwendet, ist aber kein vollständiger Ersatz für das Leistungsbild der LPH 2. Inhalt und Planungstiefe müssen vertraglich oder anhand der konkreten Aufgabe bestimmt werden.

Quelle: Anlage 10 HOAI, LPH 2, Praxisbegriff.

Vergabe

Auswahl und Beauftragung der Unternehmen nach Ausschreibung.

Öffentliche Auftraggeber wenden je nach Auftragsart, Wert und Rechtsgrundlage insbesondere GWB, VgV, VOB/A oder UVgO an. Bei privaten Bauherren gelten diese Vergaberegeln nicht automatisch; welche Vergabeleistungen der Planer übernimmt, folgt aus dem Vertrag.

Quelle: GWB, VgV; VOB/A und UVgO soweit eingeführt oder vereinbart.

VgV

Vergabeverordnung für öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte.

Die VgV konkretisiert Vergaben öffentlicher Auftraggeber oberhalb der einschlägigen EU-Schwellenwerte. Ob sie anwendbar ist, richtet sich nach GWB, Auftragsgegenstand und Auftragswert; für private Auftraggeber gilt sie nicht allein wegen der Projektgröße.

Quelle: VgV, § 106 GWB.

VOB

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen; relevant bei Ausschreibung.

VOB/A enthält Vergaberegeln für Bauleistungen, VOB/B Allgemeine Vertragsbedingungen und VOB/C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen. VOB/B und VOB/C werden nicht allein durch die Bezeichnung „Bauvertrag“ Vertragsinhalt, sondern müssen wirksam einbezogen werden.

Quelle: VOB-Gesamtausgabe; keine Rechtsnorm, vertragliche Einbeziehung prüfen.

Vergütung

Honorar- und Zahlungsregelungen in Architekten- und Bauverträgen.

Bei Werkverträgen regelt § 632 BGB die Vergütung und § 632a Abschlagszahlungen. Für Architekten- und Ingenieurleistungen richtet sich eine Honorarvereinbarung zusätzlich nach § 7 HOAI.

Quelle: § 632 BGB, § 632a BGB, § 7 HOAI.

W
Werkvertragsrecht

Rechtliche Grundlage für Bau- und Planungsverträge (Leistung, Abnahme, Mängel, Gewährleistung) im BGB.

Das BGB enthält allgemeines Werkvertragsrecht sowie besondere Regeln für Bau-, Verbraucherbau-, Architekten-, Ingenieur- und Bauträgerverträge. Die fünfjährige Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 gilt für die dort genannten Bauwerks- und zugehörigen Planungs- oder Überwachungsleistungen, nicht pauschal für jedes Werk.

Quelle: § 631 BGB, § 634a BGB, § 650a BGB, § 650p BGB.

Wandhöhe

Höhe der Außenwand, maßgeblich für Abstandsflächen.

Nach Art. 6 Abs. 4 BayBO ist die Wandhöhe das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand; Dachflächen werden nach den dortigen Regeln hinzugerechnet. Sie ist nicht automatisch identisch mit einer im Bebauungsplan definierten Traufhöhe.

Quelle: Art. 6 Abs. 4 BayBO.

Wärmedämmverbundsystem

Außendämmung mit Putzsystem zur Verbesserung des Wärmeschutzes.

Dämmstoff, Befestigung, Armierung und Oberputz bilden ein abgestimmtes System. Energetische, brandschutztechnische, bauaufsichtliche und herstellerbezogene Vorgaben sind für das konkrete System zu prüfen; Einzelkomponenten sind nicht beliebig austauschbar.

Quelle: GModG, BayBO; jeweilige Systemzulassung und Normverweise.

WDV-System (Wärmedämmverbundsystem)

Abkürzung für Wärmedämmverbundsystem; Außendämmung mit Putzsystem.

Gleiche Bedeutung wie Wärmedämmverbundsystem. Für Planung und Ausführung sind das konkrete zugelassene System, seine Anschlussdetails sowie Wärme-, Feuchte- und Brandschutz gemeinsam zu prüfen.

Quelle: GModG, BayBO; jeweilige Systemzulassung und Normverweise.

Wärmebrücke

Bereich mit erhöhtem Wärmefluss in der Gebäudehülle.

Wärmebrücken werden je nach energetischem Nachweisweg detailliert oder mit zulässigen pauschalen Ansätzen berücksichtigt. Oberflächentemperaturen und Feuchterisiko sind davon getrennt bauphysikalisch zu beurteilen.

Quelle: GModG; Normverweise DIN 4108 und DIN V 18599.

WHG

Wasserhaushaltsgesetz, regelt den Umgang mit Gewässern und Grundwasser.

Benutzungen wie Entnehmen, Ableiten oder Einbringen können einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen. Welche Anforderungen für Versickerung, Bauwasserhaltung oder Gewässernähe gelten, ist nach WHG, BayWG und örtlicher Situation zu prüfen.

Quelle: § 8 WHG, § 9 WHG, BayWG.

Wohngebiet

Baugebiet, das überwiegend dem Wohnen dient.

BauNVO: reine und allgemeine Wohngebiete; Gewerbe nur eingeschränkt. B-Plan legt Nutzungen und Obergrenzen (GRZ, GFZ) fest.

Quelle: BauNVO.

Wohngebäude

Gebäude, das überwiegend dem Wohnen dient.

Das GModG definiert Wohngebäude für seinen Anwendungsbereich als Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen. Bauplanungsrechtliche Gebietszulässigkeit, Gebäudeklasse und kommunale Stellplatzpflicht folgen jeweils eigenen Regeln.

Quelle: § 3 GModG, Art. 2 BayBO, Art. 47 BayBO.

Wohnfläche (WoFlV)

Berechnung nach Wohnflächenverordnung.

WoFlV § 4 Nr. 1 und 2 (Höhen): ab 2 m voll; 1 m bis unter 2 m zur Hälfte; unter 1 m gar nicht. § 4 Nr. 4: Balkon/Terrasse in der Regel 25 %, höchstens 50 %. Nicht mit der Netto-Raumfläche (NRF) nach DIN 277 verwechseln. Siehe Wohnfläche berechnen.

Quelle: WoFlV-Gesetzestext.

WoFlV (Wohnflächenverordnung)

Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche.

Sie gilt nach § 1 unmittelbar für die Wohnflächenberechnung nach dem Wohnraumförderungsgesetz; andere Gesetze oder Verträge können auf sie verweisen. Für Mietverträge ist sie nicht ohne Weiteres in jedem Fall zwingend, kann aber vereinbart oder für die Vertragsauslegung maßgeblich sein.

Quelle: WoFlV-Gesetzestext.

Wärmepumpe

Heizsystem, das Umweltenergie nutzt (Luft, Erde, Wasser).

Eine Wärmepumpe kann Anforderungen des GModG unter den dort geregelten Voraussetzungen erfüllen. Eignung, Effizienz und Förderfähigkeit hängen unter anderem von Heizlast, Wärmequelle, Systemtemperaturen, Schall und den aktuellen Programmbedingungen ab.

Quelle: GModG; aktuelle Förderbedingungen beim zuständigen Programmträger.

Warmwasserbereitung

Erwärmung von Trinkwasser für Dusche, Bad, Küche und weitere Zapfstellen; vom Heizungswasser zu unterscheiden.

Das GModG berücksichtigt die Warmwasserbereitung in den einschlägigen energetischen Bilanzierungen. Hygiene, Speichertemperaturen und Anlagenauslegung sind anhand Nutzung und technischem Regelwerk zu planen.

Quelle: GModG; technische Regelwerke zur Trinkwasserhygiene projektbezogen prüfen.

Wärmeschutz

Anforderungen an Dämmung und Bauteile, zentral für Energieeffizienz.

Das GModG regelt energetische Anforderungen; DIN 4108 enthält ergänzende technische Regeln unter anderem zu Mindestwärmeschutz, Feuchte, Luftdichtheit und sommerlichem Wärmeschutz. Welche Nachweise einzureichen sind, hängt von Vorhaben und Verfahren ab; Energieausweis und Bauantragsunterlage sind nicht dasselbe.

Quelle: GModG; Normverweis DIN 4108.

Z
Honorarzone

Einteilung des Schwierigkeitsgrads nach HOAI (Zone I–V).

Die Honorarzone ordnet den Schwierigkeitsgrad nach den Bewertungsmerkmalen der HOAI ein und beeinflusst deren Orientierungswerte. Das tatsächlich geschuldete Honorar folgt jedoch der Vereinbarung nach § 7 HOAI.

Quelle: § 5 HOAI, § 7 HOAI, § 35 HOAI.

Zuschlag

Auftragserteilung nach Ausschreibung und Angebotsprüfung.

Im öffentlichen Vergaberecht wird der Zuschlag nach den jeweils anwendbaren Wertungs- und Verfahrensregeln erteilt und begründet den Vertrag. Bei privaten Vergaben richtet sich der Vertragsschluss nach Angebot und Annahme; VOB/A gilt dort nicht automatisch.

Quelle: § 127 GWB, § 145 BGB; VOB/A soweit anwendbar.

Zahlungsplan

Regelt Abschlagszahlungen und Fälligkeiten während des Baus.

Bei Bauverträgen begrenzt § 632a BGB Abschlagszahlungen grundsätzlich auf den Wert der erbrachten und geschuldeten Leistungen. Für Bauträgerverträge enthält § 3 MaBV besondere Voraussetzungen und Raten; ein freier Zahlungsplan darf diese Schutzregeln nicht umgehen.

Quelle: § 632a BGB, § 3 MaBV.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand:

Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung. Für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen sowie die zuständigen Behörden.

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