Barrierefrei bauen

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Barrierefrei bauen bedeutet, Gebäude so zu planen, dass sie ohne fremde Hilfe nutzbar sind.

In Bayern ist Art. 48 BayBO der gesetzliche Ausgangspunkt. Die Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB), Ausgabe November 2025, führen dafür DIN 18040-1

für öffentlich zugängliche Gebäude und DIN 18040-2
für die nach Art. 48 Abs. 1 BayBO erforderlichen Wohnungen ein – jeweils nur im dort bestimmten Anwendungsbereich und mit bayerischen Maßgaben. Deshalb ist nicht jede Anforderung einer DIN 18040 automatisch bauaufsichtlich verbindlich.

In der Praxis entstehen Zielkonflikte, besonders bei Maßnahmen im Bestand, weil vorhandene Strukturen und Nutzungskonzepte nicht immer zusammenpassen.

Ob und in welchem Umfang Barrierefreiheit verpflichtend ist, hängt vom Gebäudetyp und der Nutzung ab.

Für den Wohnungsbau in Bayern ist die entscheidende Schwelle Art. 48 Abs. 1 BayBO: In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; die Verpflichtung kann auch durch entsprechend erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. Ist in einem solchen Gebäude ein Aufzug nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayBO erforderlich, muss stattdessen ein Drittel der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die in Art. 48 Abs. 1 Satz 3 genannten Wohn-, Schlaf- und Nebenräume barrierefrei sein. Beim Einfamilien- oder Zweifamilienhaus greift diese Pflicht nicht. Für öffentlich zugängliche bauliche Anlagen gilt daneben Art. 48 Abs. 2 BayBO; unter anderem müssen Toilettenräume und Besucher- sowie Benutzerstellplätze in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.

Die Planung sollte diese Anforderungen von Anfang an berücksichtigen.

Kurz gesagt

  • In Bayern ergeben sich die Pflichten aus Art. 48 BayBO in Verbindung mit den bauaufsichtlich eingeführten Teilen der DIN 18040 und den Maßgaben der BayTB.
  • Anforderungen hängen von Nutzung und Gebäudetyp ab.
  • In Bayern gilt die Wohnungsbau-Pflicht ab mehr als zwei Wohnungen je Gebäude (Art. 48 Abs. 1 BayBO) – beim Ein- und Zweifamilienhaus also nicht.
  • Bei nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayBO erforderlichen Aufzügen muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein.
  • Rollstuhlgerecht ist eine höhere Anforderung als barrierefrei; die mit „R“ gekennzeichneten Anforderungen der DIN 18040-2 sind in Bayern für Wohnungen von der bauaufsichtlichen Einführung ausgenommen.
  • Frühzeitige Planung reduziert Flächen- und Kostenkonflikte.
  • Im Bestand sind Prioritäten oft notwendig.

Barrierefreiheit betrifft Grundriss, Erschließung und Haustechnik.

Praxis-Hinweis

Klare Prioritäten sparen Fläche und Kosten.

Im Bestand sind Kompromisse früh zu klären.

Barrierefrei vs. rollstuhlgerecht

Rollstuhlgerecht ist eine strengere Ausprägung von barrierefrei.

Sie verlangt größere Bewegungsflächen und höhere Anforderungen an Türen, Bäder und Erschließung.

Für Bauherren ist wichtig, die Anforderungen getrennt zu betrachten, weil sie unterschiedliche Konsequenzen für Flächen und Kosten haben.

Typische Planungsfelder

Barrierefreiheit betrifft:

Zielkonflikte und Prioritäten

Barrierefreiheit berührt:

Nicht jede Anforderung lässt sich ohne Mehrfläche oder Mehrkosten erfüllen, besonders im Bestand. Deshalb ist es sinnvoll, früh Prioritäten zu definieren und die wichtigsten Nutzungsbereiche zuerst zu sichern.

Typische Zielkonflikte sind:

Typische Maße – Anwendungsbereich mitprüfen

Die folgenden Maße sind an der vom Bayerischen Staatsministerium bereitgestellten Lesefassung der DIN 18040-2

geprüft. Sie gelten nicht pauschal für jede Tür oder jede Bewegungsfläche, sondern nur im jeweils bezeichneten Anwendungsbereich:

Für die bauordnungsrechtlich erforderlichen Wohnungen gilt zusätzlich Anlage A 4.2/3Bay der BayTB: Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen nach Art. 48 Abs. 1 BayBO; mehrere Abschnitte und alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von der Einführung ausgenommen. Ein vertraglich, förderrechtlich oder nutzungsbedingt vereinbarter höherer Standard ist davon zu unterscheiden.

Barrierefreiheit im Bestand

Im Umbau oder bei Sanierungen sind Kompromisse üblich.

Oft werden Prioritäten gesetzt:

Prüfung in der Genehmigung

Ob barrierefreie Anforderungen verbindlich sind, hängt von Nutzung, Gebäudeklasse und Landesrecht ab. Bei öffentlich zugänglichen Gebäuden oder Mehrfamilienhäusern gelten häufig strengere Vorgaben. Die Anforderungen sollten früh mit der Genehmigungsplanung abgestimmt werden.

Nutzungsperspektive

Barrierefreie Planung lohnt sich auch unabhängig von gesetzlichen Pflichten. Sie verbessert die Alltagstauglichkeit und erleichtert spätere Anpassungen bei veränderten Lebenssituationen. Besonders im Wohnbau erhöht sie die langfristige Nutzbarkeit.

Förderungen und Finanzierung

Es gibt Förderprogramme für barrierefreie Umbauten, etwa im Zusammenhang mit altersgerechtem Umbau. Konditionen ändern sich regelmäßig; eine Prüfung vor Planungsbeginn ist sinnvoll.

Kostenfolgen (kurz)

Mehrkosten entstehen meist durch:

Früh eingeplante Barrierefreiheit ist wirtschaftlicher als nachträgliche Umbauten. Die Kostenplanung sollte diese Mehrkosten berücksichtigen.

Typische Fragen von Bauherren

Was ist der Unterschied zwischen barrierefrei und rollstuhlgerecht?

Barrierefrei bedeutet allgemein leicht zugänglich und nutzbar. Rollstuhlgerecht stellt höhere Anforderungen an Bewegungsflächen, Türen und Sanitärbereiche und ist ein spezieller Teilbereich.

Gibt es Förderungen für barrierefreies Bauen?

Ja. Es gibt Förderprogramme, z. B. für altersgerechten Umbau. Die Bedingungen ändern sich regelmäßig und sollten vor der Planung geprüft werden.

Vor dem Entwurf festlegen

  1. Gilt Art. 48 BayBO für das Gebäude und die geplante Nutzung?
  2. Welche Teile der DIN 18040 sind über die BayTB mit welchen bayerischen Maßgaben eingeführt?
  3. Ist Barrierefreiheit oder Rollstuhlnutzung geschuldet oder zusätzlich vereinbart?
  4. Welche Zugänge, Räume und Sanitärbereiche müssen im Bestand zuerst nutzbar werden?

Quellen und Rechtsgrundlagen

Rechts- und Quellenstand: 1. September 2026. Geprüft wurden die aktuelle BayBO-Fassung ab 1. Mai 2026, die BayTB November 2025 und die darin bezeichneten Normfassungen.

Keine Rechtsberatung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und Orientierung für Bauherren. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Welche Anforderungen der DIN 18040 konkret gelten, hängt von Gebäudeart, Nutzung, der bauaufsichtlichen Einführung und den bayerischen Maßgaben ab. Vertragliche oder förderrechtliche Anforderungen können darüber hinausgehen.

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Stand:

Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung. Für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen sowie die zuständigen Behörden.

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