Architektenkosten in Bayernkeine eigene HOAI-Tabelle
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Zum Inhaltsverzeichnis springenFür Architektenhonorare gibt es in Bayern keine eigene Honorartafel und keinen pauschalen Regionalzuschlag. Die HOAI ist eine bundesrechtliche Verordnung; ihre Orientierungswerte gelten bundesweit.
Regional unterscheiden können sich das konkrete Grundstück, öffentlich-rechtliche Vorgaben, Bestandsbedingungen und die daraus folgenden Planungsaufgaben. Diese Faktoren verändern nicht die HOAI-Regeln, können aber Leistungsumfang, anrechenbare Kosten und Planungsanforderungen des einzelnen Projekts beeinflussen.
Der vollständige Berechnungsweg mit Zahlenbeispiel steht unter Was kostet ein Architekt?. Auf dieser Seite stehen die Projektfaktoren für Vorhaben in Bayern im Mittelpunkt.
Kurz gesagt
- In Bayern gilt dieselbe HOAI wie im übrigen Bundesgebiet.
- Es gibt keine amtliche „Bayern-Preisliste“ für Architektenhonorare.
- Unterschiede ergeben sich aus dem konkreten Projekt und dem vereinbarten Leistungsumfang.
- Angebote sind nur vergleichbar, wenn Berechnungsgrundlagen und enthaltene Leistungen übereinstimmen.
Was bleibt in Bayern gleich?
Seit 2021 richtet sich das Honorar nach der Vereinbarung in Textform. Die HOAI-Honorartafeln enthalten Orientierungswerte; ein höheres oder niedrigeres Honorar kann vereinbart werden. Für Gebäude bleiben unabhängig vom Bundesland dieselben Grundlagen maßgeblich:
- Leistungsbild
- anrechenbare Kosten
- Honorarzone
- beauftragte Leistungsphasen
- vereinbarte Besondere Leistungen und Zuschläge
- Nebenkosten und Umsatzsteuer
Auch die Anteile der Leistungsphasen 1–9 nach § 34 HOAI ändern sich nicht an der Landesgrenze.
Welche Projektfaktoren können in Bayern einen Unterschied machen?
Den tatsächlichen Aufwand können unter anderem beeinflussen:
- Festsetzungen eines Bebauungsplans und örtliche Satzungen
- Grundstückszuschnitt, Topografie und Erschließung
- Anforderungen bei Umbau, Denkmalschutz oder mitzuverarbeitender Bausubstanz
- erforderliche Fachplanungen und Nachweise
- Anzahl und Art notwendiger öffentlich-rechtlicher Verfahren
Das sind keine regionalen Honorarfaktoren der HOAI. Sie wirken nur, soweit sie die konkrete Planungsaufgabe oder die vereinbarten Leistungen verändern.
Honorarangebote für ein Vorhaben in Bayern vergleichen
Für einen sinnvollen Vergleich sollten Angebote dieselben Grundlagen erkennen lassen:
- konkretes Objekt und abgegrenzte Planungsaufgabe
- angesetzte anrechenbare Kosten und deren Herleitung
- Honorarzone und Begründung
- beauftragte Leistungsphasen und gegebenenfalls nur teilweise übertragene Grundleistungen
- Besondere Leistungen, Umbauzuschlag und Nebenkosten
- enthaltene oder separat zu beauftragende Fachplanungen
- Nettohonorar und Umsatzsteuer
- Regelung für spätere Änderungen des Leistungsumfangs
Ein niedrigerer Endbetrag kann auf weniger Leistungen, anderen Annahmen oder einer anderen Honorarvereinbarung beruhen. Ohne diese Angaben sind Angebote fachlich nicht vergleichbar.
Häufige Fragen zu Architektenkosten in Bayern
Ist ein Architekt in München automatisch teurer als auf dem Land?
Die HOAI enthält keinen Ortsfaktor für München, Wolnzach oder andere Gemeinden. Die vereinbarte Honorarhöhe kann sich dennoch unterscheiden. Für eine sachliche Einordnung müssen Leistungsumfang, anrechenbare Kosten, Planungsanforderungen, Zuschläge und Nebenkosten getrennt verglichen werden.
Gibt es typische Architektenkosten für ein Einfamilienhaus in Bayern?
Eine amtliche regionale Pauschale gibt es nicht. Selbst bei gleicher Gebäudeart können Grundstück, Entwurf, Technik, Bestand und beauftragte Leistungsphasen unterschiedlich sein. Ein Zahlenwert ohne diese Annahmen wäre nicht aussagekräftig.
Welche Rolle spielt das bayerische Baurecht beim Honorar?
Landesrechtliche und kommunale Vorgaben bestimmen, was geplant und nachgewiesen werden muss. Sie setzen aber keine eigene Honorartabelle fest. Ein zusätzlicher Aufwand wirkt sich nur über die konkrete Leistungsvereinbarung und die einschlägigen HOAI-Grundlagen aus.
Weiterführende Inhalte und Werkzeuge
- Was kostet ein Architekt? Berechnungsweg und Beispiel
- Leistungsphasen 1–9
- HOAI-Rechner – Honorar einordnen
- Genehmigungs-Check Bayern
Amtliche Quellen und Fachstand
Fachstand geprüft am 1. September 2026 anhand der amtlichen HOAI-Fassung bei „Gesetze im Internet“:
- HOAI – amtliche Gesamtausgabe
- § 7 HOAI – Honorarvereinbarung
- § 34 HOAI – Leistungsphasen für Gebäude und Innenräume
- § 35 HOAI – Honorartafel für Gebäude und Innenräume
- § 36 HOAI – Umbauten und Modernisierungen
Die amtliche Gesamtausgabe weist als letzten Änderungsstand Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 aus.
Stand:
