GRZGrundflächenzahl berechnen und verstehen
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Zum Inhaltsverzeichnis springenDie Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viele Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter der maßgeblichen Grundstücksfläche zulässig sind. Eine GRZ von 0,4 entspricht rechnerisch 0,4 m² Grundfläche je 1 m² Grundstücksfläche.
Zulässige Grundfläche = maßgebliche Grundstücksfläche × GRZ
Beispiel: 800 m² maßgebliche Grundstücksfläche × GRZ 0,4 = 320 m² zulässige Grundfläche. Für die reine Umrechnung können Sie den GRZ/GFZ-Rechner nutzen.
Sie suchen vor allem den Unterschied zwischen GRZ, GFZ und BGF? Die Seite Flächenbegriffe im Baurecht stellt die Kennzahlen direkt gegenüber.
Was sagt die GRZ aus?
Die GRZ begrenzt die Grundfläche, die bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück überdecken dürfen. Sie ist damit eine Kennzahl für die Bebauung in der Fläche. Die konkrete GRZ steht im Bebauungsplan oder die zulässige Grundfläche wird dort unmittelbar festgesetzt.
Nach § 19 Abs. 1 BauNVO ist die GRZ ein Verhältniswert. § 19 Abs. 2 beschreibt die zulässige Grundfläche als den Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
GRZ ist nicht GFZ
Die GRZ betrachtet die überdeckte Grundstücksfläche. Die GFZ betrachtet dagegen die Geschossfläche der Gebäude in den anzurechnenden Geschossen. Für die vollständige Abgrenzung zu BGF, NRF und Wohnfläche: Flächenbegriffe im Baurecht.
Welche Grundstücksfläche ist maßgeblich?
Für die Rechnung ist nicht automatisch die gesamte Fläche des Flurstücks anzusetzen. Nach § 19 Abs. 3 BauNVO ist grundsätzlich die Fläche des Baugrundstücks maßgeblich, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt.
Fehlt eine Straßenbegrenzungslinie, nennt § 19 Abs. 3 als Bezug die Fläche hinter der tatsächlichen Straßengrenze oder eine im Bebauungsplan eigens für die Berechnung festgesetzte Fläche. Deshalb beginnt eine verlässliche GRZ-Berechnung mit Planzeichnung und textlichen Festsetzungen – nicht allein mit der Grundstücksgröße aus einem Exposé.
Wie wird die GRZ berechnet?
Es gibt zwei typische Rechenrichtungen:
| Gesucht | Rechnung |
|---|---|
| zulässige Grundfläche | maßgebliche Grundstücksfläche × festgesetzte GRZ |
| vorhandene oder geplante GRZ | anzurechnende Grundfläche ÷ maßgebliche Grundstücksfläche |
Beispiel: GRZ 0,4 bei 800 m²
| Schritt | Wert |
|---|---|
| maßgebliche Grundstücksfläche | 800 m² |
| GRZ laut Bebauungsplan | 0,4 |
| zulässige Grundfläche | 800 m² × 0,4 = 320 m² |
Das Ergebnis sagt zunächst nur, welche Grundfläche sich aus dem GRZ-Wert ergibt. Ob und in welchem Umfang weitere Anlagen hinzukommen dürfen, hängt von § 19 Abs. 4, dem Bebauungsplan und der für diesen Plan maßgeblichen BauNVO-Fassung ab.
→ GRZ mit eigenen Werten berechnen
Was zählt nach § 19 BauNVO mit?
Nach § 19 Abs. 2 geht es um die von baulichen Anlagen überdeckte Fläche. In der aktuellen Fassung nennt § 19 Abs. 4 zusätzlich ausdrücklich:
- Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten,
- Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO,
- bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird.
Diese Grundflächen sind bei der Ermittlung mitzurechnen. Welche konkrete Fläche eine Anlage einnimmt und welcher Kategorie sie zuzuordnen ist, lässt sich nicht aus der GRZ allein ablesen; dafür sind Lageplan, Planung und Festsetzungen zu prüfen.
Zusätzliche Grundfläche nach § 19 Abs. 4
Nach der aktuellen Fassung des § 19 Abs. 4 darf die zulässige Grundfläche durch die dort genannten Anlagen grundsätzlich um bis zu 50 Prozent überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8. Der Bebauungsplan kann abweichende Bestimmungen treffen. Das Gesetz enthält außerdem eng begrenzte Möglichkeiten für weitere oder einzelfallbezogene Überschreitungen.
Für das Beispiel mit 800 m² und GRZ 0,4 ergibt sich unter dieser aktuellen Grundregel:
- Ausgangswert: 320 m²,
- 50 Prozent von 320 m²: 160 m²,
- rechnerischer Gesamtwert: 480 m²,
- Kappungsgrenze GRZ 0,8: 640 m².
Damit wäre hier rechnerisch der niedrigere Wert von 480 m² maßgeblich – aber nur, wenn die aktuelle Regel auf den Bebauungsplan anwendbar ist und der Plan nichts Abweichendes festsetzt.
„GRZ I“ und „GRZ II“ sind keine Begriffe des § 19
Die Bezeichnungen werden in Planung und Verwaltung als Arbeitshilfe verwendet. Sie ersetzen weder den Wortlaut des § 19 noch die Prüfung des Bebauungsplans. Besonders bei älteren Plänen darf die heutige 50-Prozent-Rechnung nicht pauschal als „GRZ II“ angesetzt werden.
Welche BauNVO-Fassung gilt?
Maßgeblich ist nicht in jedem Fall die heute abrufbare BauNVO. Die Überleitungsvorschriften ordnen für ältere Planverfahren frühere Fassungen an. Besonders wichtig für die GRZ ist § 25c BauNVO: Wurde der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 öffentlich ausgelegt, ist grundsätzlich die bis zum 26. Januar 1990 geltende Fassung anzuwenden.
Weitere Übergänge regeln §§ 25d bis 25g BauNVO. Das Alter des Satzungsbeschlusses allein genügt deshalb nicht für die Zuordnung. Zu prüfen sind der Bebauungsplan einschließlich Textteil und Änderungen, die Verfahrensvermerke und die einschlägige Überleitungsvorschrift.
Prüfreihenfolge
- Rechtskräftigen Bebauungsplan mit Textteil und Änderungen beschaffen.
- GRZ oder festgesetzte Grundfläche ablesen.
- Maßgebliche Grundstücksfläche nach Plan und § 19 Abs. 3 bestimmen.
- Anwendbare BauNVO-Fassung anhand des Planverfahrens prüfen.
- Erst dann zusätzliche Flächen und Überschreitungsregeln berechnen.
GRZ und GFZ im Vergleich
| Frage | GRZ | GFZ |
|---|---|---|
| Was wird begrenzt? | überdeckte Grundfläche | Geschossfläche |
| Grundformel | Grundfläche ÷ Grundstücksfläche | Geschossfläche ÷ Grundstücksfläche |
| Räumliche Wirkung | Bebauung in der Fläche | Summe der anzurechnenden Geschossflächen |
| Rechtsgrundlage | § 19 BauNVO | § 20 BauNVO |
Für Unterschiedsfragen ist die Übersicht zu GRZ, GFZ, BGF und Wohnfläche die passende Einstiegsseite. Wenn Sie beide Werte in Quadratmeter umrechnen wollen, führt der GRZ/GFZ-Rechner direkt zur Berechnung.
Häufige Fehler
- Die gesamte Flurstücksfläche wird ungeprüft als Rechenfläche verwendet.
- Garagen, Stellplätze, Zufahrten oder Unterbauungen werden übersehen.
- Die aktuelle 50-Prozent-Regel wird ohne Prüfung auf einen älteren Bebauungsplan übertragen.
- Eine Rechengröße wird mit einer automatisch zulässigen Bebauung gleichgesetzt; Baugrenzen, Höhen, Geschossigkeit und weitere Festsetzungen bleiben aber zusätzlich einzuhalten.
- GRZ, GFZ und BGF werden miteinander verwechselt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Amtliche Primärquellen, geprüft am 1. September 2026:
- ↗ § 19 BauNVO – Grundflächenzahl und zulässige Grundfläche
- ↗ § 20 BauNVO – Geschossflächenzahl und Geschossfläche
- ↗ § 25c BauNVO – Überleitung zur Fassung vor dem 27. Januar 1990
- ↗ §§ 25d bis 25g BauNVO – weitere Überleitungsvorschriften
- Bebauungsplan einschließlich Textteil, Änderungen und Verfahrensvermerken der zuständigen Gemeinde
Weiterführende Seiten
- GRZ/GFZ-Rechner – Werte in Quadratmeter umrechnen
- GFZ – Geschossflächenzahl
- GRZ, GFZ, BGF und Wohnfläche im Vergleich
- Bebauungsplan lesen
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