GRZ

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Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel Prozent der Grundstücksfläche überbaut werden darf.

Sie wird im Bebauungsplan festgelegt und bestimmt gemeinsam mit der GFZ die maximal zulässige Bebauung.

Die GRZ begrenzt die Grundfläche der baulichen Anlagen auf dem Grundstück und sorgt für Freiflächen.

Um die GRZ richtig zu berechnen und einordnen zu können, müssen Bebauungsplan, Grundstücksfläche und die geplante Grundfläche des Gebäudes berücksichtigt werden.

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Einordnung & Kontext

Die GRZ ist eine der wichtigsten baurechtlichen Vorgaben im Bebauungsplan.

Sie bestimmt, wie viel Grundfläche überbaut werden darf, und wirkt sich direkt auf die Größe des Gebäudes aus.

Zusammen mit der GFZ legt sie die Bebauungsdichte fest.

Die GRZ bezieht sich auf die Grundfläche der baulichen Anlagen, während die GFZ die Geschossfläche in allen Vollgeschossen begrenzt.

Wichtig: GRZ ≠ GFZ ≠ BGF

Diese Begriffe werden verwechselt, haben aber unterschiedliche Bedeutungen:

  • GRZ (Grundflächenzahl) – bestimmt den maximalen Anteil der Grundstücksfläche, der von den Grundflächen der baulichen Anlagen überbaut werden darf (§ 19 Abs. 1 und 2 BauNVO); mitzurechnen sind nach § 19 Abs. 4 BauNVO auch Garagen, Stellplätze mit Zufahrten, Nebenanlagen und Unterbauungen
  • GFZ (Geschossflächenzahl) – legt die insgesamt maximal zulässige Geschossfläche fest, die auf dem Grundstück errichtet werden darf (ermittelt nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen, § 20 Abs. 3 BauNVO)
  • BGF (Bruttogrundfläche) – planerische Größe nach DIN 277, die die tatsächlich vorhandene Gesamtfläche aller Geschosse beschreibt

Die GRZ ist eine baurechtliche Vorgabe aus dem Bebauungsplan, die BGF ist eine planerische Beschreibung der tatsächlichen Gebäudefläche.

In Kürze

Rechtliche Grundlage

Rechtsgrundlage für die GRZ ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die bundesweit gilt. Die GRZ wird im Bebauungsplan festgesetzt und ist eine bindende Vorgabe. Sie muss bei der Planung eingehalten werden, soweit sie festgesetzt ist.

Rechtshierarchie:

In Gebieten ohne Bebauungsplan gelten andere Regelungen – etwa die Bestimmungen der Bauordnung oder ortsspezifische Satzungen. Die GRZ kann dann nicht aus einem Bebauungsplan abgeleitet werden.

Was ist die GRZ?

Die Grundflächenzahl (GRZ) beschreibt den prozentualen Anteil der Grundstücksfläche, der überbaut werden kann. Sie wird im Bebauungsplan festgesetzt und bezieht sich nicht nur auf das Gebäude, sondern auf den Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO).

Gemessen wird bis zur Außenkante der baulichen Anlagen – die Außenwände zählen also mit. Neben dem Gebäude sind nach § 19 Abs. 4 BauNVO auch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO und Unterbauungen mitzurechnen. Die GRZ sorgt für Freiflächen und eine angemessene Bebauungsdichte im Quartier.

GRZ Grundflächenzahl: Grundstücksfläche, zulässige Grundfläche, Hausvolumen – Formel und Beispiel GRZ 0,30, § 19 BauNVO, Bebauungsplan

Wie wird die GRZ berechnet?

Die GRZ wird aus dem Bebauungsplan abgeleitet und gibt das Verhältnis zwischen der überbaubaren Grundfläche und der gesamten Grundstücksfläche an.

Formel: GRZ = von baulichen Anlagen überdeckte Fläche / Grundstücksfläche

Die GRZ wird als Dezimalzahl angegeben (z. B. 0,3, 0,4 oder 0,5).

Bebauungsplan lesen: GRZ, GFZ, Bauweise, Baulinie – B-Plan im Überblick

Beispiele

Beispiel 1: Bei einem Grundstück von 1000 m² und einer GRZ von 0,3 dürfen maximal 300 m² von baulichen Anlagen überdeckt werden. Die übrigen 700 m² bleiben zunächst unbebaut – allerdings darf die zulässige Grundfläche von 300 m² nach § 19 Abs. 4 BauNVO durch Garagen, Stellplätze mit Zufahrten und Nebenanlagen um bis zu 50 % überschritten werden (siehe „GRZ II“ weiter unten), hier also auf bis zu 450 m². Die tatsächlich freie Fläche schrumpft damit auf mindestens 550 m².

Beispiel 2: Bei einem Grundstück von 800 m² und einer GRZ von 0,4 dürfen maximal 320 m² von baulichen Anlagen überdeckt werden. Die verbleibenden 480 m² sind allerdings keine garantierte Freifläche: Stellplätze mit ihren Zufahrten, Garagen und Nebenanlagen werden nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO auf die Grundfläche angerechnet und können die zulässige Grundfläche zusätzlich um bis zu 50 % überschreiten. Anrechnungsfrei bleiben etwa Garten- und Vegetationsflächen.

Wenn Sie aus Grundstücksfläche und GRZ-Faktor die zulässige Grundfläche berechnen wollen, hilft der GRZ/GFZ-Rechner.

GRZ II: Nebenanlagen (§ 19 Abs. 4 BauNVO)

Neben der „normalen“ zulässigen Grundfläche (GRZ im Bebauungsplan) erlaubt die BauNVO eine begrenzte Überschreitung für Nebenanlagen: Garagen, Stellplätze mit Zufahrten, Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO und Unterbauten werden auf die Grundfläche angerechnet; die zulässige Grundfläche darf durch diese Anlagen bis zu 50 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 (bezogen auf die Grundstücksfläche). Im Bebauungsplan können abweichende Regelungen getroffen werden.

Rechnerisch: Die zulässige Grundfläche inklusive Nebenanlagen („GRZ II“) ist das Minimum aus (Grundstücksfläche × GRZ × 1,5) und (Grundstücksfläche × 0,8). Beispiel: 600 m² Grundstück, GRZ 0,3 → zulässige Grundfläche 180 m²; mit GRZ II bis 270 m² (180 × 1,5), sofern unter 480 m² (600 × 0,8).

Im GRZ/GFZ-Rechner kann die Option „GRZ II einbeziehen“ aktiviert werden, um die zulässige Grundfläche inklusive Nebenanlagen anzuzeigen.

Unterschied zur GFZ

Die GRZ wird mit der GFZ verwechselt. Beide Begriffe haben unterschiedliche Bedeutungen:

Die GRZ bestimmt somit die maximal überbaubare Grundfläche, während die GFZ die insgesamt zulässige Geschossfläche begrenzt. Beide Kennzahlen gehören zum Maß der baulichen Nutzung (§ 19 und § 20 BauNVO) und müssen aus dem Bebauungsplan bei der Planung eingehalten werden. Neben GRZ und GFZ können Abstandsflächen die Bebauung zusätzlich begrenzen; zur groben Vorprüfung (Bayern): Abstandsflächen – schnelle Vorprüfung.

Die folgende Grafik zeigt das Maß der baulichen Nutzung (GRZ und GFZ) im Überblick:

Maß der baulichen Nutzung: GRZ- und GFZ-Matrix BauNVO, DIN 277 – Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl

Anwendung in der Planung

Bei der Planung muss die GRZ eingehalten werden, soweit sie im Bebauungsplan festgelegt ist. Die Einhaltung der GRZ ist Teil der Genehmigungsplanung und wird bei der Prüfung des Bauantrags kontrolliert.

Bei der Planung ist es entscheidend, die GRZ zusammen mit der GFZ zu prüfen. Die GRZ begrenzt die überbaubare Grundfläche der baulichen Anlagen, die GFZ die insgesamt zulässige Geschossfläche in allen Vollgeschossen. Zusammen definieren sie die maximal mögliche Bebauung des Grundstücks.

Kann ich die GRZ überschreiten?

In bestimmten Fällen sind Überschreitungen der GRZ möglich, wenn sie mit den Zielen des Bebauungsplans vereinbar sind. Die Baubehörde kann auf Antrag Befreiungen erteilen. Eine Überschreitung ist nicht selbstverständlich und muss sachlich begründet werden.

Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans sind bundesrechtlich in § 31 Abs. 2 BauGB geregelt. In der Genehmigungsplanung kann ein Architekt prüfen, ob Spielräume bei der GRZ bestehen und ob eine Befreiung im Einzelfall begründbar ist.

Kritisch: Befreiung ist nicht selbstverständlich

Eine Überschreitung der GRZ erfordert eine Befreiung, die beantragt und genehmigt werden muss. Diese ist nicht selbstverständlich und erfordert eine sachliche Begründung. Ohne Befreiung ist eine Überschreitung nicht zulässig.

Typische Missverständnisse

Viele Planungsfehler entstehen aus falschen Annahmen. Die häufigsten Missverständnisse sind:

Ein Punkt, der oft für eine Fehlannahme gehalten wird, trifft dagegen zu: Ohne Bebauungsplan gibt es tatsächlich keine festgesetzte GRZ. In Gebieten ohne Bebauungsplan gelten andere Regelungen – die GRZ kann dann nicht aus einem Bebauungsplan abgeleitet werden.

Mini-Check für Bauherren

  1. Bebauungsplan prüfen (ob GRZ festgelegt ist).
  2. GRZ-Wert ablesen (als Dezimalzahl, z. B. 0,3 oder 0,4).
  3. Grundstücksfläche bestimmen.
  4. Maximale Grundfläche berechnen (GRZ × Grundstücksfläche).
  5. GFZ gemeinsam prüfen (beide Werte müssen eingehalten werden).
  6. Befreiung prüfen (ob bei Überschreitung möglich).

Damit sind GRZ, GFZ und BGF fachlich sauber voneinander getrennt und prüfbar.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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Stand:

Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung. Für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen sowie die zuständigen Behörden.

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