Abstandsflächen

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Abstandsflächen gehören zu den häufigsten Genehmigungsproblemen in Bayern, weil sie an der Grundstücksgrenze, zur Straße und im Bestand unmittelbar über die Zulässigkeit entscheiden.

Die Berechnung richtet sich nach der Wandhöhe, der Gemeindegröße und der Gebietsart. Besondere Regelungen gelten für die Straße, für das Bauen im Bestand und für die Abstandsflächenübernahme durch öffentlich-rechtliche Verpflichtung.

Wer Abstandsflächen in Bayern berechnen will, muss die Systematik von Art. 6 BayBO verstehen: maßgeblich sind Wandhöhe, Gemeindegröße, Gebietsart und klar definierte Ausnahmen.

Schematische Darstellung der Abstandsflächenberechnung nach Art. 6 BayBO

Schematische Darstellung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO: Maßgeblich ist die Wandhöhe der jeweiligen Außenwand. Die Abstandsfläche beträgt in Gemeinden bis 250.000 Einwohner in der Regel 0,4 × H, mindestens 3,00 m.

Giebelseite und Traufseite werden getrennt betrachtet, weil die Dachform die Wandhöhe beeinflusst. Maßgeblich ist nicht pauschal die Gebäudehöhe, sondern die jeweilige Außenwand mit ihrem spezifischen Anschluss an die Dachhaut. Die 3 m sind kein Regelfall, sondern nur das Mindestmaß – bei höheren Wänden bestimmt der Faktor (0,4 H oder 1,0 H) die tatsächliche Tiefe der Abstandsfläche.

Einordnung & Kontext

Abstandsflächen sichern Belichtung, Belüftung und Brandschutz. Sie gelten bei Neubau, Umbau und im Bestand – unabhängig davon, ob der Nachbar bereits gebaut hat. Bayern ist besonders, weil das Abstandsflächenrecht seit 2021 zweistufig ist: Gemeinden bis 250.000 Einwohner folgen Art. 6 Abs. 5, größere Städte Art. 6 Abs. 5a.

Wichtig: Abstandsfläche ≠ BaugrenzeBaulinie

Diese Begriffe werden häufig verwechselt, haben aber unterschiedliche Funktionen:

  • Abstandsfläche – freizuhaltende Fläche zur Grundstücksgrenze (Belichtung, Belüftung, Brandschutz), berechnet aus Wandhöhe
  • Baugrenze – maximale Bebauungsgrenze, markiert wo gebaut werden darf (Bebauungsbild)
  • Baulinie – verbindliche Linie, an der die Gebäudefront liegen muss (straßenbildprägend)

Auch wenn Abstandsflächen eingehalten werden, können Baugrenzen, Baulinien oder Vorgartenregelungen das Bauen zusätzlich begrenzen. Alle müssen erfüllt werden.

In Kürze

Rechtliche Grundlage

Primärquelle ist Art. 6 BayBO (Stand Juni 2021). Die Regelung unterscheidet:

Zusätzlich können örtliche Satzungen und der Bebauungsplan Abstandsflächen festsetzen. Diese gehen vor, wenn sie eigene Abstandsflächen definieren (Abstandsflächen Bebauungsplan).

Praxis-Hinweis

Abstandsflächen gelten auch dann, wenn der Nachbar noch nicht gebaut hat. Entscheidend ist die Grundstücksgrenze, nicht der aktuelle Bestand. Die Abstandsflächen müssen bereits bei der Planung berücksichtigt werden.

Anforderungen an Abstandsflächen (alle Gemeinden)

Bemessung der Abstandsflächen

Wandhöhe H = Maß von OK Gelände bis Schnittpunkt Außenwand/Dachhaut oder oberer Wandabschluss (z. B. Attika). Die Dachneigung wird je nach Gemeindegröße unterschiedlich berücksichtigt.

Gemeinden bis 250.000 EW (Art. 6 Abs. 5)

Beispiel (0,4 H):

Beispielhafte Darstellung der Abstandsflächenberechnung

Beispielhafte Darstellung der Abstandsflächenberechnung: Aus einer Wandhöhe von 10,00 m ergibt sich eine Abstandsfläche von 4,00 m (0,4 × H).

Maßgeblich ist die jeweilige Außenwand, nicht die Gesamthöhe des Gebäudes.

Dieses Beispiel gilt für Gemeinden bis 250.000 Einwohner in allgemeinen Wohngebieten.

Die tatsächliche Abstandsfläche kann sich ändern, wenn die Gemeindegröße, die Gebietsart (z. B. Gewerbegebiet: 0,2 H) oder ein Bebauungsplan mit eigenen Festsetzungen maßgeblich sind.

Wichtig: Die “3-m-Regel”

Die oft zitierte „3-m-Regel” ist keine eigenständige Grenzregel, sondern nur das Mindestmaß der Abstandsfläche. Wenn 0,4 × Wandhöhe kleiner als 3 m wäre, gilt dennoch das Minimum von 3 m. Bei höheren Wänden bestimmt 0,4 H die Tiefe – dann sind es oft 4 m, 5 m oder mehr.

Gemeinden über 250.000 EW (Art. 6 Abs. 5a)

Bauteile, die außer Betracht bleiben

Die BayBO nennt ausdrücklich, welche Bauteile bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben – jeweils nur unter den genannten Bedingungen:

Damit sind Abstandsflächen Balkon / Erker / Gauben klar begrenzt und nicht frei wählbar.

Gebäude ohne eigene Abstandsflächen

Bestimmte Bauwerke dürfen ohne eigene Abstandsflächen in Abstandsflächen anderer Gebäude stehen, wenn die Grenzmaße eingehalten werden. Das ist der Kernbereich für Abstandsflächen Garage:

15-m-Gesamtregel: Die Gesamtlänge der grenznah zulässigen Bebauung (inkl. Solaranlagen) darf pro Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 7: grenznahe Bebauung insgesamt max. 15 m je Grundstück).

Straße & öffentliche Verkehrsflächen

Abstandsflächen Straße sind zulässig, wenn sie auf öffentliche Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen bis zur Mitte fallen. Das Gebäude darf die Straße nicht überbauen. Ein „50-%-Mythos” existiert nicht.

Parallel gelten:

Kritischer Unterschied

Das bedeutet nicht, dass man „näher bauen darf”. Die Abstandsfläche darf auf die Straße fallen – das Gebäude nicht. Das Straßenrecht und der Bebauungsplan können weiterhin Abstände fordern. Es gibt keine gesetzliche Obergrenze von 50 % – so viel Abstandsfläche wie erforderlich darf auf die öffentliche Fläche fallen.

Abstandsflächenübernahme

Eine Abstandsfläche darf auf ein Nachbargrundstück fallen, wenn eine öffentlich-rechtliche Sicherung vorliegt. Eine zivilrechtliche Zustimmung des Nachbarn allein reicht nicht aus. Die Abstandsflächenübernahme wirkt dauerhaft und bindet auch Rechtsnachfolger.

Kritisch: Zustimmung ≠ öffentlich-rechtliche Sicherung

Eine zivilrechtliche Zustimmung des Nachbarn allein reicht nicht – eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist erforderlich.

In Bayern werden Abstandsflächenübernahmen als Grunddienstbarkeiten in Abteilung II des Grundbuchs des belasteten Grundstücks eingetragen.

Die Landratsämter führen zusätzlich Verzeichnisse über Abstandsflächenübernahmen.

Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung bindet auch künftige Eigentümer.

Ohne diese Sicherung bleibt die Übernahme auf dem Nachbargrundstück nicht dauerhaft gesichert.

Besonderheit Bayern: Baulasten

In allen anderen Bundesländern werden Baulasten in einem zentralen Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsichtsbehörde geführt.

Bayern ist das einzige Bundesland, das kein Baulastenverzeichnis führt – hier werden Baulasten stattdessen im Grundbuch eingetragen.

Die Einsichtnahme in die Verzeichnisse über Abstandsflächenübernahmen ist mit nachgewiesenem berechtigtem Interesse beim zuständigen Landratsamt möglich.

Die Verzeichnisse dienen nur der Information; maßgeblich ist der Eintrag im Grundbuch.

Bauen im Bestand

Abstandsflächen Umbau / Bestand folgen klaren Regeln:

Bestandsschutz bei Umbauten

Bei Umbauten kann eine bestehende Abstandsfläche übernommen werden, wenn sie historisch gewachsen ist. Das bedeutet nicht, dass neue Bauteile automatisch zulässig sind, sondern dass der Bestand in bestimmten Grenzen weitergenutzt werden kann. Neue Bauteile müssen die aktuellen Abstandsflächen einhalten.

Typische Missverständnisse

Viele Planungsfehler entstehen aus falschen Annahmen. Die häufigsten Missverständnisse sind:

Mini-Check für Bauherren

  1. Wandhöhe je Außenwand bestimmen (OK Gelände → Dachhaut/Attika).

  2. Gemeindegröße prüfen (≤ 250.000 / > 250.000 EW).

  3. Faktor anwenden (0,4 H / 1,0 H / 0,2 H) und 3 m Mindestmaß prüfen.

  4. Bebauungsplan und örtliche Satzungen auf eigene Abstandsflächenfestsetzungen prüfen.

  5. Straße, öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Abstandsflächenübernahme), Bestand und Nebenanlagen (Garage/Balkon/Gauben) separat prüfen.

Damit sind Abstandsflächen Bayern berechnen, Abstandsflächen Straße und Abstandsflächenübernahme fachlich sauber voneinander getrennt und prüfbar.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels mit Sitz in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

Die Inhalte dienen der sachlichen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung eines konkreten Bauvorhabens. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen (überwiegend Bayern).

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