Abstandsflächen Berechnung, Straße, Bestand und Abstandsflächenübernahme in Bayern
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Abstandsflächen gehören zu den häufigsten Genehmigungsproblemen in Bayern, weil sie an der Grundstücksgrenze, zur Straße und im Bestand unmittelbar über die Zulässigkeit entscheiden.
Die Berechnung richtet sich nach der Wandhöhe, der Gemeindegröße und der Gebietsart. Besondere Regelungen gelten für die Straße, für das Bauen im Bestand und für die Abstandsflächenübernahme durch öffentlich-rechtliche Verpflichtung.
Wer Abstandsflächen in Bayern berechnen will, muss die Systematik von Art. 6 BayBO verstehen: maßgeblich sind Wandhöhe, Gemeindegröße, Gebietsart und klar definierte Ausnahmen.

Schematische Darstellung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO: Maßgeblich ist die Wandhöhe der jeweiligen Außenwand. Die Abstandsfläche beträgt in Gemeinden bis 250.000 Einwohner in der Regel 0,4 × H, mindestens 3,00 m.
Giebelseite und Traufseite werden getrennt betrachtet, weil die Dachform die Wandhöhe beeinflusst. Maßgeblich ist nicht pauschal die Gebäudehöhe, sondern die jeweilige Außenwand mit ihrem spezifischen Anschluss an die Dachhaut. Die 3 m sind kein Regelfall, sondern nur das Mindestmaß – bei höheren Wänden bestimmt der Faktor (0,4 H oder 1,0 H) die tatsächliche Tiefe der Abstandsfläche.
Einordnung & Kontext
Abstandsflächen sichern Belichtung, Belüftung und Brandschutz. Sie gelten bei Neubau, Umbau und im Bestand – unabhängig davon, ob der Nachbar bereits gebaut hat. Bayern ist besonders, weil das Abstandsflächenrecht seit 2021 zweistufig ist: Gemeinden bis 250.000 Einwohner folgen Art. 6 Abs. 5, größere Städte Art. 6 Abs. 5a.
Wichtig: Abstandsfläche ≠ Baugrenze ≠ Baulinie
Diese Begriffe werden häufig verwechselt, haben aber unterschiedliche Funktionen:
- Abstandsfläche – freizuhaltende Fläche zur Grundstücksgrenze (Belichtung, Belüftung, Brandschutz), berechnet aus Wandhöhe
- Baugrenze – maximale Bebauungsgrenze, markiert wo gebaut werden darf (Bebauungsbild)
- Baulinie – verbindliche Linie, an der die Gebäudefront liegen muss (straßenbildprägend)
Auch wenn Abstandsflächen eingehalten werden, können Baugrenzen, Baulinien oder Vorgartenregelungen das Bauen zusätzlich begrenzen. Alle müssen erfüllt werden.
In Kürze
- Abstandsflächen richten sich nach der Wandhöhe der jeweiligen Außenwand.
- 3 m ist kein Regelfall, sondern das Mindestmaß.
- Straße ≠ Grundstücksgrenze: Abstandsfläche darf auf öffentliche Fläche fallen, das Gebäude nicht.
- Ein Bebauungsplan kann die Gebäudeposition auch über Baugrenzen/Baulinien steuern; das Abstandsflächenrecht wird jedoch nur verdrängt, wenn der Plan abstandsflächenrelevante Festsetzungen trifft.
Rechtliche Grundlage
Primärquelle ist Art. 6 BayBO (Stand Juni 2021). Die Regelung unterscheidet:
- Gemeinden bis 250.000 EW (Art. 6 Abs. 5)
- Gemeinden über 250.000 EW (Art. 6 Abs. 5a)
Zusätzlich können örtliche Satzungen und der Bebauungsplan Abstandsflächen festsetzen. Diese gehen vor, wenn sie eigene Abstandsflächen definieren (Abstandsflächen Bebauungsplan).
Praxis-Hinweis
Abstandsflächen gelten auch dann, wenn der Nachbar noch nicht gebaut hat. Entscheidend ist die Grundstücksgrenze, nicht der aktuelle Bestand. Die Abstandsflächen müssen bereits bei der Planung berücksichtigt werden.
Anforderungen an Abstandsflächen (alle Gemeinden)
- Lage: Abstandsflächen liegen grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück (Abstandsfläche Grundstücksgrenze).
- Ausnahmen:
- öffentliche Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen bis zur Mitte,
- Nachbargrundstück, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass nicht überbaut wird (öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Grundbuch), oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsicht die Übernahme erklärt.
- Überdeckungsverbot: Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken.
- Ausnahmen: Außenwände mit Winkel > 75° zueinander (Außenwände, die im Grundriss >75° zueinander stehen), sichtgeschützter Gartenhof bei GK 1–2, sowie Gebäude, die ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind.
Bemessung der Abstandsflächen
Wandhöhe H = Maß von OK Gelände bis Schnittpunkt Außenwand/Dachhaut oder oberer Wandabschluss (z. B. Attika). Die Dachneigung wird je nach Gemeindegröße unterschiedlich berücksichtigt.
Gemeinden bis 250.000 EW (Art. 6 Abs. 5)
- Regel: 0,4 H (mindestens 3 m)
- Gewerbe- und Industriegebiete: 0,2 H (mindestens 3 m)
- Dachflächen: bis 70° zu 1/3, ab 70° vollständig zur Wandhöhe
- Giebelflächen: werden als Wandflächen in realer Form berücksichtigt
- 16-m-Privileg Bayern: entfällt bei Abs. 5
Beispiel (0,4 H):
- Wandhöhe 10 m → 0,4 × 10 m = 4 m → Abstandsfläche 4 m

Beispielhafte Darstellung der Abstandsflächenberechnung: Aus einer Wandhöhe von 10,00 m ergibt sich eine Abstandsfläche von 4,00 m (0,4 × H).
Maßgeblich ist die jeweilige Außenwand, nicht die Gesamthöhe des Gebäudes.
Dieses Beispiel gilt für Gemeinden bis 250.000 Einwohner in allgemeinen Wohngebieten.
Die tatsächliche Abstandsfläche kann sich ändern, wenn die Gemeindegröße, die Gebietsart (z. B. Gewerbegebiet: 0,2 H) oder ein Bebauungsplan mit eigenen Festsetzungen maßgeblich sind.
Wichtig: Die “3-m-Regel”
Die oft zitierte „3-m-Regel” ist keine eigenständige Grenzregel, sondern nur das Mindestmaß der Abstandsfläche. Wenn 0,4 × Wandhöhe kleiner als 3 m wäre, gilt dennoch das Minimum von 3 m. Bei höheren Wänden bestimmt 0,4 H die Tiefe – dann sind es oft 4 m, 5 m oder mehr.
Gemeinden über 250.000 EW (Art. 6 Abs. 5a)
- Regel: 1,0 H (mindestens 3 m)
- Kerngebiete und festgesetzte urbane Gebiete: wie Abs. 5 (0,4 H)
- Gewerbe- und Industriegebiete: wie Abs. 5 (0,2 H)
- Dachflächen: bis 45° unberücksichtigt, 45–70° zu 1/3, ab 70° vollständig
- Giebel: bis 70° zu 1/3, ab 70° vollständig
- 16-m-Privileg: gilt weiterhin
- Abstandsfläche vor bis zu zwei Außenwänden mit < 16 m Länge darf 0,5 H (mindestens 3 m) betragen.
- Bei Bebauung an einer Grundstücksgrenze gilt die Erleichterung nur für eine Wand; bei Bebauung an zwei Grundstücksgrenzen entfällt sie (Ausnahme: Grenzbebauung an öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen).
Bauteile, die außer Betracht bleiben
Die BayBO nennt ausdrücklich, welche Bauteile bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben – jeweils nur unter den genannten Bedingungen:
- Dachüberstände, wenn orts- oder landschaftsüblich und ohne eigene Funktion
- Gesimse
- Vorbauten wie Balkon und eingeschossiger Erker:
- max. 1/3 der Außenwandlänge (jeweils max. 5 m),
- max. 1,5 m Vorsprung,
- mind. 2 m Grenzabstand
- Energiesanierung: Wärmedämmung an Bestandsgebäuden bis 30 cm, bei mind. 2,5 m Grenzabstand
- Dachgauben / Dachaufbauten:
- Abs. 5: werden mitgerechnet
- Abs. 5a: untergeordnete Gauben sind ausgenommen, wenn max. 1/3 Wandlänge (max. 5 m), Ansichtsfläche ≤ 4 m² und Höhe ≤ 2,5 m
Damit sind Abstandsflächen Balkon / Erker / Gauben klar begrenzt und nicht frei wählbar.
Gebäude ohne eigene Abstandsflächen
Bestimmte Bauwerke dürfen ohne eigene Abstandsflächen in Abstandsflächen anderer Gebäude stehen, wenn die Grenzmaße eingehalten werden. Das ist der Kernbereich für Abstandsflächen Garage:
- Garagen und Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit mittlerer Wandhöhe ≤ 3 m und max. 9 m Länge je Grundstücksgrenze
- Solaranlagen bis 3 m Höhe und 9 m Länge je Grundstücksgrenze
- Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis 2 m (in GE/GI ohne Höhenbegrenzung)
15-m-Gesamtregel: Die Gesamtlänge der grenznah zulässigen Bebauung (inkl. Solaranlagen) darf pro Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 7: grenznahe Bebauung insgesamt max. 15 m je Grundstück).
Straße & öffentliche Verkehrsflächen
Abstandsflächen Straße sind zulässig, wenn sie auf öffentliche Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen bis zur Mitte fallen. Das Gebäude darf die Straße nicht überbauen. Ein „50-%-Mythos” existiert nicht.
Parallel gelten:
- Bauordnungsrecht (BayBO Art. 6),
- Straßenrecht (Anbauverbote, Sichtdreiecke),
- Bebauungsplan (Baugrenze, Baulinie).
Kritischer Unterschied
Das bedeutet nicht, dass man „näher bauen darf”. Die Abstandsfläche darf auf die Straße fallen – das Gebäude nicht. Das Straßenrecht und der Bebauungsplan können weiterhin Abstände fordern. Es gibt keine gesetzliche Obergrenze von 50 % – so viel Abstandsfläche wie erforderlich darf auf die öffentliche Fläche fallen.
Abstandsflächenübernahme
Eine Abstandsfläche darf auf ein Nachbargrundstück fallen, wenn eine öffentlich-rechtliche Sicherung vorliegt. Eine zivilrechtliche Zustimmung des Nachbarn allein reicht nicht aus. Die Abstandsflächenübernahme wirkt dauerhaft und bindet auch Rechtsnachfolger.
Kritisch: Zustimmung ≠ öffentlich-rechtliche Sicherung
Eine zivilrechtliche Zustimmung des Nachbarn allein reicht nicht – eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist erforderlich.
In Bayern werden Abstandsflächenübernahmen als Grunddienstbarkeiten in Abteilung II des Grundbuchs des belasteten Grundstücks eingetragen.
Die Landratsämter führen zusätzlich Verzeichnisse über Abstandsflächenübernahmen.
Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung bindet auch künftige Eigentümer.
Ohne diese Sicherung bleibt die Übernahme auf dem Nachbargrundstück nicht dauerhaft gesichert.
Besonderheit Bayern: Baulasten
In allen anderen Bundesländern werden Baulasten in einem zentralen Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsichtsbehörde geführt.
Bayern ist das einzige Bundesland, das kein Baulastenverzeichnis führt – hier werden Baulasten stattdessen im Grundbuch eingetragen.
Die Einsichtnahme in die Verzeichnisse über Abstandsflächenübernahmen ist mit nachgewiesenem berechtigtem Interesse beim zuständigen Landratsamt möglich.
Die Verzeichnisse dienen nur der Information; maßgeblich ist der Eintrag im Grundbuch.
Bauen im Bestand
Abstandsflächen Umbau / Bestand folgen klaren Regeln:
- Bestandsschutz gilt für rechtmäßig errichtete Gebäude nach altem Recht.
- Änderungen lösen die Anwendung des neuen Rechts aus – aber nur für die Änderung.
- Rückgabe alter Abstandsflächenübernahmen ist möglich, wenn die Abstandsflächen nach heutigem Recht eingehalten werden (aktive Antragstellung erforderlich).
- Sonderfälle:
- Art. 46 Abs. 5: Umnutzung rechtmäßig errichteter Bestandsflächen zu Aufenthaltsräumen ohne Anwendung der Abstandsflächen auf bestehende Bauteile.
- Art. 63 Abs. 1 Satz 2: Ersatzbau gleicher Abmessung/Gestalt soll über Abweichung zulässig sein, wenn öffentliche und nachbarliche Belange gewahrt bleiben.
Bestandsschutz bei Umbauten
Bei Umbauten kann eine bestehende Abstandsfläche übernommen werden, wenn sie historisch gewachsen ist. Das bedeutet nicht, dass neue Bauteile automatisch zulässig sind, sondern dass der Bestand in bestimmten Grenzen weitergenutzt werden kann. Neue Bauteile müssen die aktuellen Abstandsflächen einhalten.
Typische Missverständnisse
Viele Planungsfehler entstehen aus falschen Annahmen. Die häufigsten Missverständnisse sind:
-
„3 m ist der Regelfall”
Falsch: 3 m ist Mindestmaß; maßgeblich ist die Wandhöhe. -
„Straße zählt wie Grundstücksgrenze”
Falsch: Abstandsfläche darf auf Straße fallen, das Gebäude nicht. -
„Abstandsflächen gelten nur zum Nachbarn”
Falsch: Maßgeblich ist die Grundstücksgrenze, nicht der aktuelle Bestand. -
„Bebauungsplan ist nur ergänzend”
Falsch: Ein Bebauungsplan kann die Gebäudeposition auch über Baugrenzen/Baulinien steuern; das Abstandsflächenrecht wird jedoch nur verdrängt, wenn der Plan abstandsflächenrelevante Festsetzungen trifft. -
„Zustimmung genügt”
Falsch: Öffentlich-rechtliche Sicherung ist erforderlich. -
„Dachgauben sind immer untergeordnet”
Falsch: Abs. 5: mitrechnen; Abs. 5a: nur bei klaren Grenzen ausgenommen. -
„Abstandsfläche eingehalten = darf bauen”
Falsch: Baugrenzen, Baulinien und Satzungen können zusätzlich begrenzen. -
„Garage ist abstandsflächenfrei = genehmigungsfrei”
Falsch: Privilegierung betrifft nur Abstandsflächen, nicht die Genehmigungsfreiheit.
Mini-Check für Bauherren
-
Wandhöhe je Außenwand bestimmen (OK Gelände → Dachhaut/Attika).
-
Gemeindegröße prüfen (≤ 250.000 / > 250.000 EW).
-
Faktor anwenden (0,4 H / 1,0 H / 0,2 H) und 3 m Mindestmaß prüfen.
-
Bebauungsplan und örtliche Satzungen auf eigene Abstandsflächenfestsetzungen prüfen.
-
Straße, öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Abstandsflächenübernahme), Bestand und Nebenanlagen (Garage/Balkon/Gauben) separat prüfen.
Damit sind Abstandsflächen Bayern berechnen, Abstandsflächen Straße und Abstandsflächenübernahme fachlich sauber voneinander getrennt und prüfbar.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Bayerische Bauordnung (BayBO) Art. 6
- Bebauungspläne und kommunale Satzungen, soweit einschlägig
- ↗ BayBO Art. 6 – Gesetze Bayern
- ↗ Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr – Bauordnungsrecht