Bauvorlageberechtigung

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Nicht jeder darf Bauanträge einreichen.

Die Bauvorlageberechtigung regelt, wer den Bauantrag unterschreiben darf und Bauvorhaben planen und bei der Baubehörde einreichen darf.

Für den Ablauf des Antragsverfahrens hilft der Artikel Antrag einreichen.

Kurz gesagt

  • Architekten und eingetragene Bauingenieure sind uneingeschränkt berechtigt.
  • Techniker und Meister haben eine eingeschränkte Berechtigung.
  • Genehmigungspflichtige Bauanträge brauchen einen Entwurfsverfasser.
  • Genehmigungsfreie Vorhaben benötigen keine Bauvorlageberechtigung.
  • Bauvorlageberechtigung ist nicht gleich Nachweisberechtigung.

Was bedeutet Bauvorlageberechtigung?

Bauvorlageberechtigung ist die gesetzliche Befugnis, Bauanträge zu erstellen und einzureichen. Sie ist von der Nachweisberechtigung zu trennen: Statik- oder Brandschutznachweise dürfen nur von dafür qualifizierten Personen erstellt werden.

Die Berufsbezeichnung “Architekt” ist geschützt und setzt die Eintragung in die Architektenkammer voraus. Erst dann besteht die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung.

Wer ist bauvorlageberechtigt?

In Bayern haben Architekten und eingetragene Bauingenieure eine uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung. Techniker und Meister sind in Bayern in der Regel eingeschränkt berechtigt, etwa auf Wohngebäude der Gebäudeklassen 1–3. Die genauen Regelungen können in anderen Bundesländern abweichen.

BerufsgruppeBerechtigungTypischer Umfang
Architektuneingeschränktalle Bauvorhaben
Bauingenieuruneingeschränktalle Bauvorhaben
Technikereingeschränkteinfache Vorhaben, GK 1–3
Meistereingeschränkteinfache Vorhaben im Fachgebiet

Die Zuordnung ist landesrechtlich geregelt (in Bayern: BayBO). Die Regelungen können bundesweit unterschiedlich sein. Im Zweifel entscheidet die jeweilige Landesbauordnung und die zuständige Kammer.

Typischer Fehler

Ein Architekturabschluss allein reicht nicht. Ohne Eintragung in die Kammer besteht keine Bauvorlageberechtigung.

Uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung

Uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung umfasst:

Unterschiede:

Beide können rechtlich die Rolle des Entwurfsverfassers übernehmen.

Eingeschränkte Bauvorlageberechtigung

Techniker und Meister dürfen in Bayern nur bestimmte Vorhaben einreichen, typischerweise Wohngebäude der Gebäudeklassen 1–3. Für höhere Gebäudeklassen oder komplexe Nutzungen ist eine uneingeschränkte Berechtigung erforderlich. Die genauen Regelungen können in anderen Bundesländern abweichen.

Die eingeschränkte Berechtigung gilt meist nur im Rahmen des jeweiligen Fachgebiets. Umfang und Grenzen ergeben sich aus der jeweiligen Landesbauordnung (in Bayern: BayBO). Die Regelungen können bundesweit unterschiedlich sein.

Bedeutung für Bauherren

Für Bauherren bedeutet das:

Bei Sonderfällen (Denkmalschutz, Befreiungen):

Praxis-Hinweis

Bei Befreiungen, Denkmalschutz oder komplexen Genehmigungen zählt die Erfahrung des Entwurfsverfassers. Formale Berechtigung ersetzt keine fachliche Tiefe.

Typische Fragen von Bauherren

Wer hat Bauvorlageberechtigung?

Bauvorlageberechtigung haben Architekten, eingetragene Bauingenieure und bestimmte andere Personen mit entsprechender Qualifikation. Sie dürfen Bauanträge einreichen und die erforderlichen Planungsunterlagen erstellen.

Brauche ich einen bauvorlageberechtigten Planer?

Ja, für genehmigungspflichtige Bauvorhaben benötigen Sie einen bauvorlageberechtigten Planer. Das kann ein Architekt oder ein eingetragener Bauingenieur sein. Für genehmigungsfreie Vorhaben ist keine Bauvorlageberechtigung erforderlich.

Was macht ein bauvorlageberechtigter Planer?

Ein bauvorlageberechtigter Planer erstellt die erforderlichen Planungsunterlagen für den Bauantrag, reicht diese bei der Baubehörde ein und vertritt das Bauvorhaben im Genehmigungsverfahren. Er übernimmt die Verantwortung für die Planung.

Zusammenfassung

Die Bauvorlageberechtigung regelt, wer Bauanträge einreichen darf. Architekten und eingetragene Bauingenieure sind uneingeschränkt berechtigt, Techniker und Meister nur für bestimmte Vorhaben. Die Unterscheidung ist zentral für die Genehmigungsfähigkeit eines Bauantrags.

Für Bauherren gilt: Die Wahl des Entwurfsverfassers hängt von Gebäudeklasse und Vorhaben ab. Je komplexer das Projekt, desto wichtiger ist eine uneingeschränkte Berechtigung und fachliche Erfahrung.

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Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels mit Sitz in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

Die Inhalte dienen der sachlichen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung eines konkreten Bauvorhabens. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen (überwiegend Bayern).

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