Genehmigungsfrei

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Genehmigungsfrei bedeutet, dass kein Bauantrag erforderlich ist. In Bayern regelt Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), welche Vorhaben ohne Genehmigung zulässig sind.

Die Genehmigungsfreiheit gilt nur bei Einhaltung aller Größen- und Lagevorgaben. Abstandsflächen, Bebauungsplan und Satzungen müssen trotzdem eingehalten werden.

In anderen Bundesländern können die Regelungen und Grenzen abweichen.

Einordnung & Kontext

Genehmigungsfreiheit ist keine Regelbefreiung, sondern nur eine formale Erleichterung.

Das formale Genehmigungsverfahren entfällt, nicht jedoch die Einhaltung der Vorschriften.

Zu beachten sind weiterhin Bebauungsplan, Abstandsflächen, Brandschutz und örtliche Satzungen.

In der Praxis betrifft Genehmigungsfreiheit fast ausschließlich einfache Vorhaben der Gebäudeklassen 1–3.

Ab Gebäudeklasse 4 steigen die Anforderungen erheblich – Genehmigungsfreiheit ist dann ausgeschlossen.

Wichtig: Genehmigungsfrei ≠ genehmigungsfreigestellt

Diese Begriffe werden verwechselt, haben aber unterschiedliche Bedeutungen:

  • Genehmigungsfrei – kein Bauantrag erforderlich, klar definierter Katalog nach BayBO Art. 57
  • Genehmigungsfreigestellt – vereinfachtes Verfahren mit Bauantrag, benötigt bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser

Genehmigungsfrei ist nur ein klar definierter Katalog nach BayBO. Genehmigungsfreigestellt bedeutet weiterhin ein Genehmigungsverfahren, nur vereinfacht.

In Kürze

Rechtliche Grundlage

Primärquelle ist Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Er regelt, welche Vorhaben ohne Genehmigung zulässig sind. Die Genehmigungsfreiheit gilt nur bei Einhaltung aller Größen- und Lagevorgaben.

Rechtshierarchie:

Die Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 BayBO gilt nur, wenn keine anderen Vorschriften (Bebauungsplan, Satzungen) entgegenstehen.

Praxis-Hinweis

Die Genehmigungsfreiheit hängt von vielen Faktoren ab: Größe, Art, Lage, örtliche Vorschriften. Im Zweifel sollte die Baubehörde gefragt werden. Eine kurze Nachfrage kann Fehler vermeiden.

Typische genehmigungsfreie Vorhaben

Die folgende Übersicht zeigt Vorhaben, die in Bayern genehmigungsfrei sein können (nach Art. 57 BayBO). Die Genehmigungsfreiheit gilt nur bei Einhaltung aller Größen- und Lagevorgaben. In anderen Bundesländern gelten andere Regelungen.

VorhabenTypische GrenzeHinweis
Gebäude ohne Aufenthaltsräumebis 40 m³keine Aufenthaltsräume
Garagen / Carportsbis 50 m²Größe entscheidend
Terrassenüberdachungenbis 30 m²Tiefe und Fläche begrenzt
Einfriedungenbis 2 mortsbildverträglich
PV- und SolarthermieobjektabhängigLage und Ausführung prüfen

Was ist grundsätzlich nicht genehmigungsfrei?

Nicht genehmigungsfrei sind Vorhaben, die besondere Anforderungen auslösen oder im Ausnahmebereich liegen. Diese Bereiche erfordern ein Genehmigungsverfahren, auch wenn die bauliche Maßnahme an sich klein erscheint:

Was gilt trotzdem bei genehmigungsfreien Vorhaben?

Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen die grundlegenden Anforderungen einhalten. Die Vorschriften bleiben bestehen – zu beachten sind insbesondere:

Kritisch: Genehmigungsfrei ≠ ohne Vorschriften

Genehmigungsfrei wird mit “ohne Vorschriften” gleichgesetzt. Das führt zu Konflikten bei Abstandsflächen, Bebauungsplan oder Stellplätzen. Genehmigungsfrei bedeutet nur, dass das formale Genehmigungsverfahren entfällt – die baurechtlichen Vorschriften müssen dennoch eingehalten werden.

Typische Missverständnisse

Viele Planungsfehler entstehen aus falschen Annahmen. Die häufigsten Missverständnisse sind:

Mini-Check für Bauherren

  1. Vorhaben prüfen (fällt unter Art. 57 BayBO?).
  2. Größen- und Lagegrenzen prüfen (alle eingehalten?).
  3. Bebauungsplan prüfen (schränkt Genehmigungsfreiheit ein?).
  4. Abstände prüfen (Abstandsflächen eingehalten?).
  5. Stellplätze prüfen (Anforderungen erfüllt?).
  6. Satzungen und Denkmalschutz prüfen (weitere Einschränkungen?).

Damit sind Genehmigungsfreiheit, Vorschriften und Ausnahmen fachlich sauber voneinander getrennt und prüfbar.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels mit Sitz in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

Die Inhalte dienen der sachlichen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung eines konkreten Bauvorhabens. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen (überwiegend Bayern).

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