§ 34 BauGB

5 Min Lesezeit

Bei § 34 BauGB gibt es keine festen Zahlen aus einem Bebauungsplan. Entscheidend ist die Nachbarschaft – und wie gut Sie diese in den Unterlagen nachvollziehbar machen. Zur Einordnung, wann § 34 überhaupt gilt: Genehmigungsfähigkeit prüfen. Dieser Artikel erklärt, wie das Bauamt praktisch prüft (Einfügung, Bauflucht, Höhen, Dichte) und was Sie beachten sollten.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Bayern; in anderen Bundesländern gelten dieselben Grundsätze aus dem BauGB, die Auslegung kann variieren.

Kurz

§ 34 gilt im Innenbereich, wenn kein B-Plan die Fläche steuert. Die Behörde vergleicht Ihr Vorhaben mit der näheren Umgebung (Einfügung). Typische Prüfpunkte: Bauflucht, Trauf-/Firsthöhe, Wandhöhe, Abstände, Kubatur. Unklar? Bauvoranfrage/Vorbescheid kann früh Klarheit schaffen.

Wann gilt § 34 BauGB?

§ 34 BauGB gilt im Innenbereich (bereits bebautes Gebiet), wenn kein Bebauungsplan die Zulässigkeit regelt. Dann muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden darf, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (§ 34 Abs. 1 BauGB).

Das bedeutet: Die Behörde zieht die bestehende Bebauung in der näheren Umgebung heran und prüft, ob Ihr Vorhaben „dazu passt“. Zusätzlich prüft die Behörde, ob die Erschließung gesichert ist (Zufahrt, Anschlüsse) – und ob das Vorhaben im Ergebnis städtebaulich verträglich ist.

Wie prüft die Behörde die Einfügung?

Praktisch läuft die Prüfung in drei Schritten ab: (1) Umgebung abgrenzen – welche Grundstücke und Gebäude zählen zur näheren Umgebung? (2) Parameter daraus ableiten – Bauflucht, Höhen, Dichte, Abstände. (3) Vorhaben vergleichen – passt Ihr Entwurf zum Gesamtbild? Die Behörde ermittelt die nähere Umgebung und vergleicht Ihr Vorhaben mit diesen Einfügungs-Parametern:

Wichtig: Entscheidend ist die nähere Umgebung (nicht „irgendwo in der Gemeinde“). Maßgeblich ist nicht eine einzelne Zahl, sondern das Gesamtbild. Die Behörde hat einen Beurteilungsspielraum; sie darf aber nicht willkürlich entscheiden, sondern muss die Umgebung sachgerecht abgrenzen und die Vergleichsparameter nachvollziehbar heranziehen.

Typische Ablehnungsgründe bei § 34

Stellplatz: Unabhängig von § 34 kann der Stellplatznachweis nach kommunaler Satzung den Entwurf kippen – deshalb parallel prüfen (siehe Stellplatzsatzung & Ablöse).

Wer diese Punkte vor der Antragstellung prüft und den Entwurf oder die Unterlagen anpasst, reduziert das Risiko von Nachforderungen oder Ablehnung.

Was hilft in der Praxis?

  1. Umgebung dokumentieren: Amtlicher Lageplan plus klare Darstellung der bestehenden Bebauung – Trauflinien, Firsthöhen, Abstände, ggf. Fotos oder Straßenzug. So kann die Behörde die Umgebung einordnen.

  2. Höhenbezug sauber darstellen: Gelände, Bezugspunkt, Traufe/First nachvollziehbar in den Plänen – vermeidet Nachfragen und Ablehnungen wegen „unklarer Umgebung“.

  3. Einfügungs-Parameter früh prüfen: Bauflucht, Traufe/First, Wandhöhe, Dachform und Dichte anhand der Nachbarschaft prüfen – am besten mit einem Planer, der die örtliche Praxis kennt. Optional: 1–2 Varianten zeigen (z. B. A = angepasst an Umgebung, B = Wunschvariante), damit die Behörde die Einfügung vergleichen kann.

  4. Bei Unsicherheit: Vorbescheid: Wenn unklar ist, ob die geplante Einordnung nach § 34 akzeptiert wird, kann eine Bauvoranfrage / ein Vorbescheid einzelne Rechtsfragen vorab klären – z. B. ob eine bestimmte Traufhöhe oder Bauflucht als einfügbar angesehen wird.

  5. Keine „B-Plan-Rechnung“: § 34 ist keine mathematische Formel. Es geht um die Einfügung in die konkrete Umgebung. Argumentationen wie „in der Gemeinde gibt es auch höhere Häuser“ helfen nur, wenn diese Häuser zur näheren Umgebung Ihres Grundstücks zählen.

Praxis-Hinweis

Im Landkreis Pfaffenhofen (und anderswo) gilt: Die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) prüft die Einfügung nach § 34. Je klarer Sie Umgebung und Vorhaben darstellen, desto zügiger und nachvollziehbarer die Prüfung.

§ 34 und Bebauungsplan – der Unterschied

Details zur Genehmigungsfähigkeit (B-Plan, Abstandsflächen, § 34) finden Sie im verlinkten Artikel.

Erste Einordnung

Wenn Sie Adresse und Flurstück nennen, sagen wir Ihnen in wenigen Minuten, ob B-Plan oder § 34 für Ihr Grundstück gilt – unverbindlich.

Zusammenfassung

§ 34 BauGB regelt die Zulässigkeit im Innenbereich ohne Bebauungsplan. Die Behörde prüft die Einfügung in die nähere Umgebung – Bauflucht, Traufe/First, Wandhöhe, Dichte, Abstandsflächen. Typische Ablehnungsgründe sind deutliche Abweichungen bei Höhe, Flucht oder Dichte sowie fehlende oder unklare Unterlagen. Eine frühe Prüfung der Einfügungs-Parameter und bei Bedarf ein Vorbescheid schaffen Planungssicherheit.

Weiterführende Artikel

Stand:

Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung. Für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen sowie die zuständigen Behörden.

Bei Fragen zum eigenen Vorhaben biete ich ein kostenfreies Erstgespräch an. → Kontakt aufnehmen

architekturbüro
schels