Bauvorlageberechtigung – wer darf was planen?
Nicht jeder darf Bauanträge einreichen. Die Bauvorlageberechtigung regelt, wer welche Bauvorhaben planen und bei der Baubehörde einreichen darf. Dieser Artikel erklärt die Unterschiede zwischen uneingeschränkter und eingeschränkter Bauvorlageberechtigung und wer welche Vorhaben planen darf.
Wer darf was planen?
- Uneingeschränkt: Architekten und eingetragene Bauingenieure – alle Bauvorhaben
- Eingeschränkt: Techniker und Meister – nur bestimmte Vorhaben (z.B. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1–3)
- In der Regel nicht bauvorlageberechtigt: Handwerker, Bauherren selbst – Bauanträge müssen üblicherweise von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser eingereicht werden
Wer hat Bauvorlageberechtigung in Bayern?
In Bayern haben Architekten, eingetragene Bauingenieure sowie Techniker und Meister (mit Einschränkungen) die Bauvorlageberechtigung für Bauvorhaben. Die genauen Regelungen finden sich in der Bayerischen Bauordnung (BayBO).
Was ist Bauvorlageberechtigung?
Die Bauvorlageberechtigung ist die Berechtigung, Bauanträge bei der Baubehörde einzureichen. Sie ist gesetzlich geregelt und setzt bestimmte Qualifikationen voraus. Nur wer bauvorlageberechtigt ist, darf die Planungsunterlagen für ein Bauvorhaben erstellen und bei der Baubehörde einreichen.
Hinweis zur Bauvorlageberechtigung: Die Bauvorlageberechtigung ist zu unterscheiden von der Nachweisberechtigung. Während die Bauvorlageberechtigung die Einreichung von Bauanträgen regelt, bezieht sich die Nachweisberechtigung auf die Erstellung bestimmter fachlicher Nachweise (z. B. statische Nachweise, Brandschutznachweise). Beide können bei einem Planer zusammenfallen, müssen es aber nicht.
Die Berufsbezeichnung "Architekt" ist in Deutschland geschützt. Architekten sind in der Architektenkammer eingetragen und verfügen über die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Bauvorhaben.
Uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung
Die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung berechtigt zur Planung aller Bauvorhaben – unabhängig von Größe, Komplexität oder Gebäudeklasse. Sie haben folgende Berufsgruppen:
Architekten
Architekten sind Kammermitglieder und damit bauvorlageberechtigt. Sie haben die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung und dürfen alle Bauvorhaben planen und die Anträge bei der Baubehörde einreichen.
Architekten sind Generalisten für die Gesamtplanung. Sie entwickeln Entwürfe, koordinieren Fachplaner und begleiten den gesamten Planungs- und Bauprozess. Details zur Arbeit von Architekten finden Sie im Artikel Wann brauche ich einen Architekten?
Eingetragene Bauingenieure
Eingetragene Bauingenieure haben ebenfalls die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung. Sie sind berechtigt, alle Bauvorhaben zu planen und die Anträge bei der Baubehörde einzureichen. Die Eintragung in die Ingenieurkammer ist Voraussetzung.
Bauingenieure sind spezialisiert auf technische Aspekte wie Statik, Konstruktion und Haustechnik. Sie können auch die Gesamtplanung übernehmen, sind jedoch primär für technische Aspekte zuständig. Details zu Fachplanern finden Sie im entsprechenden Artikel.
Eingeschränkte Bauvorlageberechtigung
Die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung berechtigt nur zur Planung bestimmter Bauvorhaben. Sie gilt für:
Techniker
Techniker (z.B. Bautechniker, Hochbautechniker) haben eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung. Sie dürfen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1–3 innerhalb der landesrechtlichen Grenzen planen und die Anträge bei der Baubehörde einreichen. Für höhere Gebäudeklassen oder komplexere Vorhaben ist eine uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung erforderlich.
Die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Techniker gilt für einfache Bauvorhaben wie Einfamilienhäuser, Doppelhäuser oder kleine Gewerbebauten. Details zu Gebäudeklassen finden Sie im entsprechenden Artikel.
Meister
Meister (z.B. Maurermeister, Zimmerermeister) haben ebenfalls eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung. Ihre Berechtigung umfasst Wohngebäude der Gebäudeklassen 1–3 innerhalb der landesrechtlichen Grenzen, die sie planen und bei der Baubehörde einreichen können. Die Einschränkungen sind ähnlich wie bei Technikern.
Die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Meister gilt für einfache Bauvorhaben in ihrem Fachgebiet. Sie können nicht alle Bauvorhaben planen – nur solche, die ihrer Qualifikation entsprechen.
Was bedeutet das für Bauherren?
Für Bauherren bedeutet das: Nicht jeder Planer darf alle Bauvorhaben planen. Bei einfachen Vorhaben (z.B. Einfamilienhaus) können auch Techniker oder Meister die Planung übernehmen. Bei komplexeren Vorhaben oder höheren Gebäudeklassen ist eine uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung erforderlich – also ein Architekt oder eingetragener Bauingenieur.
Die Bauvorlageberechtigung ist gesetzlich vorgeschrieben. Ein Bauantrag kann nur von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser eingereicht werden. Ohne Bauvorlageberechtigung kann kein Bauantrag eingereicht werden.
Typische Missverständnisse
Ein häufiges Missverständnis ist, dass jeder mit einem Architektur-Abschluss automatisch bauvorlageberechtigt ist. Die Berufsbezeichnung "Architekt" ist geschützt und nur für Kammermitglieder erlaubt. Architekten sind Kammermitglieder und damit automatisch bauvorlageberechtigt. Ein Architektur-Abschluss allein reicht nicht aus – die Eintragung in die Architektenkammer ist erforderlich.
Ein weiteres Missverständnis ist, dass Techniker oder Meister alle Bauvorhaben planen können. Das ist falsch – sie haben nur eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung und können nur bestimmte Vorhaben planen.
Ein drittes Missverständnis ist, dass Bauherren selbst Bauanträge einreichen können. Das ist falsch – Bauanträge können nur von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern eingereicht werden.
Was Bauherren beachten sollten
Für Bauherren ist wichtig: Prüfen Sie, ob der Planer die erforderliche Bauvorlageberechtigung hat. Bei einfachen Vorhaben kann ein Techniker oder Meister ausreichen. Bei komplexeren Vorhaben ist eine uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung erforderlich – also ein Architekt oder eingetragener Bauingenieur.
Die Bauvorlageberechtigung ist eine gesetzliche Anforderung. Nur ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser darf Bauanträge einreichen. Ohne diese Berechtigung ist eine Antragstellung nicht möglich – auch nicht für kleine Vorhaben.
Bauvorlageberechtigung und fachliche Qualifikation
Die Bauvorlageberechtigung berechtigt dazu, Bauanträge einzureichen und planerisch zu verantworten. Sie bedeutet jedoch nicht, dass jede Person jede fachliche Fragestellung oder jedes Sonderverfahren allein abdecken darf.
Architekten und eingetragene Bauingenieure verfügen über die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung. Sie können Bauanträge für alle Bauvorhaben einreichen.
Bei Ausnahmen, Abweichungen oder Befreiungen (z. B. vom Bebauungsplan oder von der Bauordnung) sowie bei denkmalgeschützten Gebäuden gelten jedoch zusätzliche fachliche Anforderungen. In diesen Fällen sind häufig vertiefte architektonische, gestalterische oder denkmalfachliche Kenntnisse erforderlich und eine enge Abstimmung mit den zuständigen Behörden notwendig.
Rechtlich können sowohl Architekten als auch eingetragene Bauingenieure diese Sonderfälle bearbeiten. In der Praxis werden bei Denkmalschutz oder komplexen Befreiungsverfahren jedoch häufig Architekten erwartet oder bevorzugt, da die Behörden hier oft einen Architekten als Verhandlungspartner erwarten. Die Bauvorlageberechtigung allein ersetzt daher nicht die fachliche Qualifikation und die praktische Akzeptanz bei Sonderfällen wie Denkmalschutz oder komplexen Ausnahmeverfahren.
Typische Fragen von Bauherren
Wer hat Bauvorlageberechtigung?
Bauvorlageberechtigung haben Architekten, eingetragene Bauingenieure und bestimmte andere Personen mit entsprechender Qualifikation. Sie dürfen Bauanträge einreichen und die erforderlichen Planungsunterlagen erstellen.
Brauche ich einen bauvorlageberechtigten Planer?
Ja, für genehmigungspflichtige Bauvorhaben benötigen Sie einen bauvorlageberechtigten Planer. Das kann ein Architekt oder ein eingetragener Bauingenieur sein. Für genehmigungsfreie Vorhaben ist keine Bauvorlageberechtigung erforderlich.
Was macht ein bauvorlageberechtigter Planer?
Ein bauvorlageberechtigter Planer erstellt die erforderlichen Planungsunterlagen für den Bauantrag, reicht diese bei der Baubehörde ein und vertritt das Bauvorhaben im Genehmigungsverfahren. Er übernimmt die Verantwortung für die Planung.
Zusammenfassung
Die Bauvorlageberechtigung regelt, wer welche Bauvorhaben planen und bei der Baubehörde einreichen darf. Architekten und eingetragene Bauingenieure haben die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung – sie dürfen alle Bauvorhaben planen. Techniker und Meister haben eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung – sie dürfen nur bestimmte Vorhaben planen (z.B. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1–3).
Für Bauherren bedeutet das: Bei einfachen Vorhaben kann ein Techniker oder Meister ausreichen. Bei komplexeren Vorhaben ist eine uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung erforderlich – also ein Architekt oder eingetragener Bauingenieur. Die gesetzliche Vorgabe erfordert, dass nur ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser Bauanträge einreichen darf. In der Regel sind Bauherren selbst nicht bauvorlageberechtigt und müssen einen entsprechend qualifizierten Planer beauftragen.
Bei Sonderfällen wie Denkmalschutz oder komplexen Befreiungsverfahren (z. B. vom Bebauungsplan) werden in der Praxis häufig Architekten erwartet. Rechtlich können sowohl Architekten als auch eingetragene Bauingenieure diese Sonderfälle bearbeiten; beim Denkmalschutz ist ein Architekt zwar rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, fachlich aber praktisch unverzichtbar.
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