Genehmigungsfrei – wann brauche ich keinen Bauantrag?
Nicht jedes Bauvorhaben erfordert eine Baugenehmigung. Viele Bauherren fragen sich: Wann brauche ich keinen Bauantrag? In Bayern gibt es bestimmte Bauvorhaben, die genehmigungsfrei sind – also ohne Baugenehmigung errichtet werden können. Dieser Artikel erklärt, welche Bauvorhaben genehmigungsfrei sind und welche Bedingungen erfüllt sein müssen.
Wichtig zu wissen: Auch genehmigungsfreie Bauvorhaben müssen alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten – etwa Abstandsflächen, Vorgaben des Bebauungsplans oder Brandschutzbestimmungen. Im Zweifel sollte die Baubehörde im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm gefragt werden.
Was bedeutet genehmigungsfrei?
Genehmigungsfrei bedeutet, dass für ein Bauvorhaben keine Baugenehmigung beantragt werden muss. Das Bauvorhaben kann direkt umgesetzt werden, sofern alle anderen baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Genehmigungsfreiheit ist in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt und gilt nur für bestimmte, genau definierte Bauvorhaben.
Genehmigungsfrei heißt nicht, dass alle Vorschriften außer Kraft gesetzt sind. Abstandsflächen, Bebauungspläne, Brandschutz und andere baurechtliche Anforderungen gelten weiterhin. Die Genehmigungsfreiheit bedeutet nur, dass das formale Genehmigungsverfahren entfällt.
Genehmigungsfreie Bauvorhaben – konkrete Beispiele
Gebäude ohne Aufenthaltsräume
Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 Kubikmetern sind genehmigungsfrei. Dazu zählen:
- Gartenhäuser bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt
- Geräteschuppen bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt
- Werkstätten ohne Aufenthaltsräume bis 75 m³
Wichtig: Diese Gebäude dürfen keine Aufenthaltsräume haben – also keine Räume, die zum Wohnen, Arbeiten oder längeren Aufenthalt gedacht sind. Sie müssen außerhalb des Außenbereichs liegen.
Garagen und Carports
Garagen und Carports mit einer Grundfläche von bis zu 50 Quadratmetern sind genehmigungsfrei. Dazu zählen:
- Einzelgaragen bis 50 m² Grundfläche
- Doppelgaragen bis 50 m² Grundfläche
- Carports bis 50 m² Grundfläche
- Unterstellplätze bis 50 m² Grundfläche
Beispiel: Eine Einzelgarage mit 3,5 m × 5 m = 17,5 m² ist genehmigungsfrei. Eine Doppelgarage mit 6 m × 7 m = 42 m² ist ebenfalls genehmigungsfrei. Eine größere Garage mit 8 m × 7 m = 56 m² benötigt dagegen eine Baugenehmigung.
Terrassenüberdachungen
Terrassenüberdachungen sind genehmigungsfrei, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Fläche bis zu 30 Quadratmetern
- Auskragung (Tiefe) bis zu 3 Metern
- An das bestehende Gebäude angebaut
Beispiel: Eine Terrassenüberdachung mit 5 m × 6 m = 30 m² und einer Tiefe von 2,5 m ist genehmigungsfrei. Eine größere Überdachung mit 40 m² oder eine tiefere mit 4 m Auskragung benötigt eine Baugenehmigung.
Einfriedungen
Mauern, Stützmauern und Einfriedungen (Zäune) mit einer Höhe bis zu 2 Metern sind genehmigungsfrei, sofern sie nicht im Außenbereich liegen. Dazu zählen:
- Gartenmauern bis 2 m Höhe
- Zäune bis 2 m Höhe
- Stützmauern bis 2 m Höhe
Wichtig: Die Einfriedung darf das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Höhere Mauern oder Zäune benötigen eine Baugenehmigung.
Solaranlagen und Photovoltaikanlagen
Solaranlagen und Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden sind unter bestimmten Bedingungen genehmigungsfrei. Die genauen Voraussetzungen hängen von der Art der Anlage, der Größe und der Lage ab.
Typischerweise sind genehmigungsfrei:
- Photovoltaikanlagen auf Dächern von Wohngebäuden
- Solarthermieanlagen auf Dächern
- Anlagen, die nicht über das Dach hinausragen
Im Zweifel sollte die Baubehörde gefragt werden, ob eine Anlage genehmigungsfrei ist.
Kleine Anbauten
Kleine Anbauten an bestehende Gebäude können genehmigungsfrei sein, wenn sie bestimmte Größen- und Abstandsvorgaben einhalten. Die genauen Bedingungen hängen von den örtlichen Vorgaben ab.
Typischerweise sind kleine Anbauten genehmigungsfrei, wenn sie:
- Eine bestimmte Größe nicht überschreiten (oft bis 30 m²)
- Die Abstandsflächen einhalten
- Den Bebauungsplan nicht verletzen
- Keine zusätzlichen Geschosse schaffen
Wichtige Einschränkungen
Auch wenn ein Bauvorhaben genehmigungsfrei ist, müssen alle anderen baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden:
- Abstandsflächen: Die erforderlichen Abstände zu Nachbargrundstücken müssen eingehalten werden
- Bebauungsplan: Die Vorgaben des Bebauungsplans gelten weiterhin
- Brandschutz: Brandschutzbestimmungen müssen eingehalten werden
- Baulinien: Baulinien und Baugrenzen müssen beachtet werden
- Denkmalschutz: Bei denkmalgeschützten Gebäuden gelten besondere Vorschriften
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Wer unsicher ist, sollte die Baubehörde fragen oder einen Architekten konsultieren.
Im Zweifel fragen
Ob ein Bauvorhaben genehmigungsfrei ist, hängt von vielen Faktoren ab: Größe, Art, Lage, örtliche Vorschriften. Die genauen Bedingungen können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.
Im Zweifel sollte immer die zuständige Baubehörde gefragt werden. Eine kurze Nachfrage kann teure Fehler vermeiden. Auch ein Architekt kann bei der Einschätzung helfen, ob ein Bauvorhaben genehmigungsfrei ist oder eine Genehmigungsplanung erforderlich ist.
Für Bauvorhaben im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm kann die Baubehörde des Landkreises Auskunft geben, ob ein Vorhaben genehmigungsfrei ist oder eine Baugenehmigung benötigt.
Zusammenfassung
Nicht jedes Bauvorhaben erfordert eine Baugenehmigung. In Bayern sind bestimmte Bauvorhaben genehmigungsfrei – etwa kleine Garagen, Gartenhäuser, Terrassenüberdachungen oder Einfriedungen, sofern sie bestimmte Größen- und Abstandsvorgaben einhalten.
Wichtig ist: Auch genehmigungsfreie Bauvorhaben müssen alle anderen baurechtlichen Vorschriften einhalten – Abstandsflächen, Bebauungspläne, Brandschutz. Die Genehmigungsfreiheit bedeutet nur, dass das formale Genehmigungsverfahren entfällt.
Im Zweifel sollte die Baubehörde gefragt werden, ob ein Bauvorhaben genehmigungsfrei ist. Eine kurze Nachfrage kann teure Fehler und spätere Probleme vermeiden.