Wann brauche ich einen Architekten?
Die ehrliche Antwort:
Das Gesetz schreibt keinen Architekten vor, sondern einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist dieser gesetzlich vorgeschrieben – das kann ein Architekt sein, muss aber nicht.
Ob ein Architekt sinnvoll ist, hängt vom Vorhaben, vom Anspruch und von Ihrer eigenen Erfahrung ab.
Wann brauche ich einen Architekten? – Schnellübersicht
- Gesetzlich vorgeschrieben: Ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben (Architekt, eingetragener Bauingenieur, bei einfachen Vorhaben ggf. Techniker/Meister)
- Architekt in der Regel sinnvoll: Bei individuellem Entwurf, Umbau, Sanierung, Denkmalschutz oder komplexen Ausnahmeverfahren (z. B. Befreiungen vom Bebauungsplan), wenn Gestaltung, Koordination und Kostenkontrolle wichtig sind
- Bauingenieur kann sinnvoll sein: Bei vorwiegend technischen Fragestellungen oder wenn ein Entwurf bereits vorliegt
- In der Regel nicht notwendig: Bei einfachen genehmigungsfreien Vorhaben (z. B. kleine Garagen, Terrassenüberdachungen)
Brauche ich für einen Bauantrag einen Architekten?
Für einen Bauantrag benötigen Sie einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser – das kann ein Architekt sein, muss aber nicht. Es kann auch ein eingetragener Bauingenieur oder bei einfachen Vorhaben ein Techniker oder Meister sein.
Wichtig: In manchen Fällen ist ein Architekt gesetzlich vorgeschrieben, in anderen nicht. Dies hängt von der Projektart, dem Bundesland und den jeweiligen Bauordnungen ab. Bei komplexen Bauvorhaben oder besonderen Anforderungen (z. B. Sonderbauten, Hochhäuser, bestimmte Gebäudeklassen) können die Bauordnungen zwingend einen Architekten oder einen Nachweisberechtigten mit speziellen Qualifikationen vorschreiben. Die genauen Anforderungen hängen vom jeweiligen Bauvorhaben und den örtlichen Vorschriften ab.
Was bedeutet "bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser"?
Für Bauvorhaben, die einen Bauantrag erfordern, ist in Bayern ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser gesetzlich vorgeschrieben (Bayerische Bauordnung, BayBO). Die Beispiele in diesem Artikel beziehen sich auf Bayern; die Regelungen sind bundesweit ähnlich.
Es gibt zwei Arten:
- Uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung: Architekten und eingetragene Bauingenieure können alle Bauvorhaben planen, die einen Bauantrag erfordern
- Eingeschränkte Bauvorlageberechtigung: Techniker oder Handwerksmeister können nur kleinere Bauvorhaben planen (z.B. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit bis zu 3 Wohnungen, Garagen bis 200 m²)
Für genehmigungsfreie Vorhaben ist kein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich.
Architekten oder Bauingenieur – was ist der Unterschied?
Rechtlich: Beide können dasselbe – Architekten und eingetragene Bauingenieure haben die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung und können alle Bauvorhaben planen, die einen Bauantrag erfordern.
Fachlich: Architekten sind Generalisten für Gesamtplanung und Entwurf. Sie denken Räume, entwickeln Grundrisse und koordinieren alle Planungsbeteiligten. Bauingenieure sind spezialisiert auf technische Aspekte wie Statik, Konstruktion und Haustechnik.
Kurz gesagt: Ingenieure rechnen – Architekten denken Räume.
Für Gesamtplanung und Entwurf sind Architekten die primären Ansprechpartner. Ein Bauingenieur kann sinnvoller sein, wenn vorwiegend technische Anforderungen im Vordergrund stehen oder wenn bereits ein Entwurf vorliegt und die technische Umsetzung geplant werden muss.
Bei Sonderfällen wie Denkmalschutz oder komplexen Befreiungsverfahren (z. B. vom Bebauungsplan) werden in der Praxis häufig Architekten erwartet oder bevorzugt. Rechtlich können sowohl Architekten als auch eingetragene Bauingenieure diese Sonderfälle bearbeiten; beim Denkmalschutz ist ein Architekt zwar rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, fachlich aber praktisch unverzichtbar.
Wann ist ein Architekt sinnvoll?
Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser vorgeschrieben. Ein Architekt ist hier sinnvoll, wenn individuelle Gestaltung und Raumplanung wichtig sind, Sie einen professionellen Entwurf entwickeln lassen möchten, professionelle Koordination aller Planungsbeteiligten wünschen, eine unabhängige Vertretung Ihrer Interessen wichtig ist oder Kostenkontrolle und Qualitätssicherung gewünscht werden.
Bei genehmigungsfreien Vorhaben ist ein Architekt nicht vorgeschrieben, kann aber sinnvoll sein, wenn das Vorhaben komplexer ist, Sie professionelle Beratung oder Qualitätssicherung wünschen, Sie unsicher sind, ob das Vorhaben wirklich genehmigungsfrei ist oder individuelle Gestaltung und Raumplanung wichtig sind.
Konkrete Beispiele
Einfamilienhaus-Neubau
Sie planen ein neues Einfamilienhaus mit individuellem Grundriss? Ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser ist gesetzlich vorgeschrieben. Ein Architekt entwickelt den Entwurf, koordiniert alle Fachplaner (Statik, Haustechnik) und begleitet den Prozess von der ersten Idee bis zur Fertigstellung. Details zum Ablauf finden Sie im Artikel Haus bauen mit Architekt.
Umbau oder Sanierung
Sie wollen ein bestehendes Haus umbauen oder sanieren? Wenn ein Bauantrag erforderlich ist, brauchen Sie einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Ein Architekt kann besonders dann sinnvoll sein, wenn Grundrisse verändert werden sollen oder wenn es um denkmalgeschützte Bauten geht. Bei Denkmalschutz ist zwar rechtlich kein Architekt zwingend vorgeschrieben, fachlich ist er jedoch nahezu unverzichtbar. Weitere Informationen finden Sie im Artikel Bauen im Bestand.
Anbau oder Aufstockung
Sie wollen anbauen oder aufstocken? Dann brauchen Sie in der Regel einen Bauantrag – und damit einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Ein Architekt kann zeigen, wie sich der Anbau harmonisch in das Bestehende einfügt.
Fertighaus oder Bauträger
Fertighausanbieter bieten "Schlüsselfertig" an. Die Planungskosten sind im Gesamtpreis enthalten, aber nicht transparent ausgewiesen. Der Bauträger vertritt in der Regel nicht die Interessen des Bauherren, sondern seine eigenen wirtschaftlichen Interessen. Das kann bei Standardlösungen funktionieren, schränkt aber die Gestaltungsfreiheit ein.
Kosten
Architekten- und Bauingenieurhonorare orientieren sich in der Regel an der Honorarordnung (HOAI). Die HOAI gilt für beide Berufsgruppen gleichermaßen. Eine detaillierte Erklärung zu Architektenhonoraren finden Sie im entsprechenden Artikel.
Typische Fragen von Bauherren
WANN IST EIN ARCHITEKT VERPFLICHTEND? Ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser ist verpflichtend bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben. Das kann ein Architekt, eingetragener Bauingenieur oder bei einfachen Vorhaben auch ein Techniker oder Meister sein.
WANN IST EIN ARCHITEKT EMPFEHLENSWERT? Ein Architekt ist empfehlenswert bei komplexen Vorhaben, besonderen Anforderungen, Denkmalschutz oder wenn professionelle Planung und Koordination gewünscht wird.
KANN ICH AUCH OHNE ARCHITEKT BAUEN? Ja, für einfache, genehmigungsfreie Vorhaben ist kein Architekt erforderlich. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben benötigen Sie einen bauvorlageberechtigten Planer – das kann ein Architekt oder ein eingetragener Bauingenieur sein.
Zusammenfassung
Das Gesetz schreibt keinen Architekten vor, sondern einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist dieser gesetzlich erforderlich – das kann ein Architekt sein, muss es aber nicht.
Ein Architekt ist insbesondere dann sinnvoll, wenn individuelle Gestaltung, ein professioneller Entwurf oder die Koordination der Planung wichtig sind. Rechtlich können Architekten und eingetragene Bauingenieure dasselbe leisten; fachlich liegt der Schwerpunkt von Architekten auf Entwurf, Raumplanung und Gesamtkoordination.
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