Wohnfläche berechnen nach WoFlV – Regeln & Praxisbeispiele

Die Wohnfläche ist die nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) berechnete Fläche eines Gebäudes, die zu Wohnzwecken genutzt wird. Sie umfasst alle Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören, sowie anteilig genutzte Räume. Die Wohnfläche kann erheblich von anderen Flächenbegriffen wie der Nettogeschossfläche (NGF) oder der Bruttogeschossfläche (BGF) abweichen.

Die Wohnfläche ist ein zentraler Begriff bei Mietverträgen, Kaufverträgen und der Bewertung von Immobilien. Dieser Artikel erklärt die Regeln zur Wohnflächenberechnung und bietet Praxisbeispiele für die korrekte Berechnung.

Für Bauherren ist die korrekte Wohnflächenberechnung wichtig, weil sie sich auf Mietpreise, Kaufpreise und die Bewertung von Immobilien auswirkt. Abweichungen von mehr als 10% können zu Mietminderungen, Kaufpreisminderungen oder Rücktrittsrechten führen – die Wohnfläche ist daher haftungsrelevant.

Wohnfläche nach WoFlV – die wichtigsten Regeln

  • Vollständig zählen: Wohn- und Schlafräume, Küche, Bad, Flure, Diele, Abstellräume (wenn innerhalb der Wohnung)
  • Anteilig zählen (nach Raumhöhe): Räume unter Dachschrägen
  • Anteilig zählen (25–50%): Balkone, Terrassen, Loggien
  • Nicht zählen: Keller, Dachböden (wenn nicht Teil der Wohnung), Garagen, Technikräume

Was ist die Wohnflächenverordnung (WoFlV)?

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) ist eine bundesweite Verordnung, die regelt, wie die Wohnfläche zu berechnen ist. Sie gilt für Wohnungen und Häuser und legt fest, welche Räume zur Wohnfläche zählen und wie sie berechnet werden.

Die WoFlV ist der gängige Standard, insbesondere im Mietrecht. Im Kaufvertrag sollte klar vereinbart werden, nach welchem Standard die Fläche angegeben wird. Die Anrechnung von Flächen mit Dachschrägen sowie von Balkonen/Terrassen/Loggien ist in § 4 WoFlV geregelt (u. a. Abs. 2 und Abs. 4). Sie sorgt für eine einheitliche Berechnung und verhindert Streitigkeiten über die tatsächliche Wohnfläche.

Welche Räume zählen zur Wohnfläche?

Vollständig zur Wohnfläche zählen: Folgende Räume zählen vollständig (100%) zur Wohnfläche:

Flure, Diele und Abstellräume: Flure, Diele und Abstellräume zählen vollständig (100%) zur Wohnfläche, wenn sie innerhalb der Wohnung liegen. Die Einschränkung erfolgt nur über die Raumhöhe – nicht über die Raumart.

Praxisbeispiel: Ein Flur mit 10 m² zählt vollständig mit 10 m² zur Wohnfläche. Eine Abstellkammer mit 4 m² zählt vollständig mit 4 m² zur Wohnfläche.

Räume unter Dachschrägen: Räume unter Dachschrägen werden nach der Raumhöhe anteilig zur Wohnfläche gerechnet. Die WoFlV unterscheidet ausschließlich nach Raumhöhe:

Praxisbeispiel: Ein Dachgeschosszimmer mit 20 m² Grundfläche, davon 15 m² mit Raumhöhe ≥ 2 m und 5 m² mit Raumhöhe 1,5 m, ergibt: 15 m² (100%) + 2,5 m² (50% von 5 m²) = 17,5 m² Wohnfläche.

Was zählt nicht zur Wohnfläche?

Folgende Räume und Flächen zählen nicht zur Wohnfläche:

Balkone, Terrassen und Loggien: Balkone, Terrassen und Loggien zählen nach § 4 Abs. 4 WoFlV anteilig zur Wohnfläche – meist 25%, maximal 50%. In seltenen Ausnahmefällen kann die Anrechnung auch niedriger ausfallen (bis hin zu 0%), z. B. bei praktisch nicht nutzbaren Flächen. Die genaue Anrechnung sollte im Vertrag festgelegt werden. Dies ist ein häufiger Streitpunkt bei Kaufverträgen.

Das Wichtigste in Kürze

Vollständig zählen: Wohn- und Schlafräume, Küche, Bad, Flure, Diele, Abstellräume (wenn innerhalb der Wohnung). Anteilig zählen: Räume unter Dachschrägen (nach Raumhöhe), Balkone/Terrassen (25–50%, Ausnahmen möglich). Nicht zählen: Keller (regelmäßig), Garagen, Technikräume.

Wie wird die Wohnfläche berechnet?

Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt in mehreren Schritten:

Schritt 1: Vollständig zählende Räume – Erfassen Sie alle Räume, die vollständig zur Wohnfläche zählen: Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad, Flure, Diele, Abstellräume (wenn innerhalb der Wohnung). Addieren Sie die Flächen.

Schritt 2: Räume unter Dachschrägen – Erfassen Sie Räume unter Dachschrägen und berechnen Sie die anteilige Fläche nach Raumhöhe (100%, 50% oder 0%).

Schritt 3: Balkone, Terrassen, Loggien – Erfassen Sie Balkone, Terrassen und Loggien und rechnen Sie diese anteilig an (meist 25%, maximal 50%).

Schritt 4: Summe bilden – Addieren Sie alle Flächen aus Schritt 1, 2 und 3. Das Ergebnis ist die Wohnfläche nach WoFlV.

Messmethode: lichte Maße

Die Wohnfläche wird nach lichten Maßen gemessen. Gemessen wird im lichten Fertigmaß: von Oberfläche zu Oberfläche (z. B. Putz/Fliesenoberfläche). Vorsatzschalen, massive Einbauten oder raumverkleinernde Konstruktionen können jedoch abzuziehen sein. Bei der Berechnung ist zwischen Fertigmaß (nach Ausbau) und Rohbaumaß (vor Ausbau) zu unterscheiden.

Praxisbeispiel: Wohnfläche berechnen

Beispiel: Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss

Wohnfläche gesamt: 128,25 m²

Nicht zur Wohnfläche: Keller (30 m²), Garage (20 m²)

Wohnfläche vs. andere Flächenbegriffe

Die Wohnfläche nach WoFlV unterscheidet sich von anderen Flächenbegriffen im Baurecht. Ein detaillierter Vergleich zwischen DIN 277 und WoFlV findet sich im entsprechenden Artikel.

Wichtig für Bauherren

Die Wohnfläche nach WoFlV sollte in Verträgen explizit ausgewiesen werden. Bei der Planung kann die Wohnfläche bereits früh berechnet werden, um die Nutzungsqualität zu bewerten.

Häufige Fragen zur Wohnflächenberechnung

Zählt ein ausgebauter Keller zur Wohnfläche?

Kellerräume zählen nach WoFlV grundsätzlich nicht zur Wohnfläche. Untergeschosse, die als Wohnräume innerhalb der Wohnung geplant sind, werden nach denselben Regeln wie andere Räume bewertet (lichte Maße, Raumhöhe).

Wie werden Dachschrägen bei der Wohnflächenberechnung berücksichtigt?

Räume unter Dachschrägen werden nach Raumhöhe anteilig gerechnet: ≥ 2 m = 100%, 1–2 m = 50%, < 1 m = 0%. Die WoFlV unterscheidet ausschließlich nach Raumhöhe.

Zählen Balkone zur Wohnfläche?

Balkone, Terrassen und Loggien zählen nach § 4 Abs. 4 WoFlV anteilig (meist 25%, maximal 50%) zur Wohnfläche. In seltenen Ausnahmefällen kann die Anrechnung auch niedriger ausfallen (bis hin zu 0%), z. B. bei praktisch nicht nutzbaren Flächen. Dies ist ein häufiger Streitpunkt bei Kaufverträgen.

Wie unterscheidet sich die Wohnfläche von der Nettogeschossfläche?

Die Wohnfläche umfasst nur bewohnbare Flächen nach WoFlV. Die Nettogeschossfläche (NGF) umfasst alle nutzbaren Flächen, auch Flure, Technikräume, etc. Die NGF ist meist größer als die Wohnfläche.

Haftung und rechtliche Bedeutung

Die Wohnflächenberechnung ist haftungsrelevant. Abweichungen von mehr als 10% zwischen angegebener und tatsächlicher Wohnfläche können zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen:

Daher sollte die Wohnflächenberechnung professionell und nach WoFlV durchgeführt werden. Eine haftungsreduzierende Berechnung erfordert Fachkenntnis und sollte von einem Architekten oder einem Sachverständigen vorgenommen werden.

Zusammenfassung

Bei der Planung kann die Wohnfläche bereits früh berechnet werden, um die Nutzungsqualität zu bewerten. Die Berechnung ist auch relevant für die Kostenermittlung – viele Kostenfaktoren werden pro Quadratmeter Wohnfläche berechnet. Eine realistische Planung berücksichtigt die tatsächliche Wohnfläche nach WoFlV.

Die Wohnfläche nach WoFlV ist ein zentraler Begriff bei Mietverträgen, Kaufverträgen und der Bewertung von Immobilien. Die Wohnflächenberechnung erfolgt nach festgelegten Regeln und kann erheblich von anderen Flächenbegriffen wie NGF oder BGF abweichen.

Für Bauherren ist die korrekte Wohnflächenberechnung wichtig, weil sie sich auf Mietpreise, Kaufpreise und die Bewertung von Immobilien auswirkt. Abweichungen von mehr als 10% können zu Mietminderungen, Kaufpreisminderungen oder Rücktrittsrechten führen. Eine professionelle, haftungsreduzierende Berechnung sollte von einem Architekten oder Sachverständigen vorgenommen werden.

Weiterführende Informationen

Weitere Artikel zu verwandten Themen:

Rechtliche Grundlagen: ↗ Wohnflächenverordnung (WoFlV) – Volltext der Verordnung, § 4 WoFlV regelt Räume unter Dachschrägen (Abs. 2) sowie Balkone und Terrassen (Abs. 4) (Gesetze-im-Internet.de)

Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels mit Sitz in Wolnzach im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm. Die Inhalte basieren auf praktischer Erfahrung aus der architektonischen Planungspraxis und dienen der sachlichen Orientierung. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung eines konkreten Bauvorhabens.

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