Dachgeschossausbau in Bayern wann verfahrensfrei, wann nicht?
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Zum Inhaltsverzeichnis springenIn Bayern kann ein Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei sein. Es entfällt dann das Baugenehmigungsverfahren nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) – nicht aber die Pflicht, alle sonstigen baurechtlichen Vorschriften einzuhalten. Für Ausbauten nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO ist die Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn in Textform zu informieren (Art. 57 Abs. 7 BayBO).
In derselben Nummer (Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO) ist außerdem der Einbau weiterer Wohnungen im Anwendungsbereich von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geregelt – ausführlich im Artikel Weitere Wohnung im bestehenden Haus: in Bayern verfahrensfrei?.
Zum Bauturbo (anderes Thema, aber oft parallel relevant): Bauturbo in Bayern: was Bauherren wirklich erwarten dürfen.
Maßgeblich ist der Wortlaut von Art. 57 BayBO, insbesondere Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 7 (Anzeige). Die folgende Einordnung bezieht sich auf den Stand Juli 2026 (amtliche Fassung über Gesetze Bayern).
Keine Rechtsberatung
Dieser Text ersetzt keine Prüfung im Einzelfall durch die Bauaufsicht oder fachliche Planung. Abstände, Rettungswege, Statik und örtliche Festsetzungen entscheiden oft die Praxis.
Begriffe kurz
| Begriff | Bedeutung (kurz) |
|---|---|
| Verfahrensfrei | Kein Baugenehmigungsverfahren nach BayBO für dieses Vorhaben – der Katalog steht in Art. 57 BayBO (Überschrift: „Verfahrensfreie Bauvorhaben …“). |
| Nicht gleich „ohne Regeln“ | Auch verfahrensfrei müssen z. B. Abstände, Bebauungsplan, Brandschutz und Gestaltungssatzungen beachtet werden, soweit sie greifen. |
| Anzeige | Für Ausbauten nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO ist die Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn in Textform zu informieren (Art. 57 Abs. 7 BayBO). |
Im Alltag wird „genehmigungsfrei“ oft synonym verwendet; in der BayBO-Systematik ist der präzise Begriff verfahrensfrei (Überschrift zu Art. 57). Überblick: Genehmigungsfrei – wann kein Bauantrag?.
Rechtsquellen (Primär)
- Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO – Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken einschließlich Dachgauben; daneben (nur) im Anwendungsbereich von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Gebäude – jeweils nur, wenn „die Konstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen nicht verändert werden“.
- Art. 57 Abs. 7 BayBO – Ausbauten im Sinne von Abs. 1 Nr. 18 sind der Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn in Textform anzuzeigen (Nutzungsänderungen nach Abs. 4 Nr. 1: zwei Wochen vor Aufnahme der geänderten Nutzung).
- Art. 57 Abs. 2 Nr. 4 BayBO – Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten können unter den dort genannten Voraussetzungen verfahrensfrei sein (Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder Satzung nach Art. 81 BayBO mit Festsetzungen zu Zulässigkeit, Standort und Größe und Übereinstimmung mit diesen Festsetzungen).
Amtlicher Text: BayBO Art. 57 – Gesetze Bayern.
Zum Anwendungsbereich von § 34 BauGB (Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne wirksamen Bebauungsplan): § 34 BauGB – Einordnung.
Wann ist ein Dachgeschossausbau typischerweise verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 18)?
Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO regelt zwei Fälle: den Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken und – unter zusätzlichen Voraussetzungen – den Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Gebäude.
- Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken, einschließlich der Errichtung von Dachgauben, sofern Konstruktion und äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen unverändert bleiben.
- Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Gebäude – nur im Anwendungsbereich von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB – ebenfalls nur, wenn Konstruktion und äußere Gestalt im Übrigen nicht verändert werden.
Konsequenz für die Praxis
- Dachgeschoss zu Wohnen inklusive Gauben: Verfahrensfreiheit kommt in Betracht, wenn Konstruktion und äußere Gestalt im Übrigen unverändert bleiben. Sobald über den gesetzlich genannten Ausbau hinaus weitere sichtbare oder konstruktive Änderungen hinzukommen, ist die Verfahrensfreiheit genauer zu prüfen.
- Weitere Wohnungen im Bestand: Der in Nr. 18 genannte Anwendungsbereich des § 34 BauGB gilt nur für diesen Unterfall. Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder sonst außerhalb des Anwendungsbereichs des § 34 BauGB, gelten die allgemeinen Zulässigkeits- und Verfahrensregeln; die Erleichterung für den Wohnungseinbau aus Nr. 18 greift dort nicht.
Anzeige: Für Ausbauten nach Abs. 1 Nr. 18 ist die Gemeinde gemäß Abs. 7 spätestens zwei Wochen vor Baubeginn in Textform zu informieren.
Kurzantwort
Ja, ein Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken kann verfahrensfrei sein, wenn er unter Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO fällt und Konstruktion sowie äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen unverändert bleiben.
Nur wenn zusätzlich weitere Wohnungen im bestehenden Gebäude entstehen sollen, kommt daneben § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als weiterer Filter hinzu.
Nicht (allein) verfahrensfrei ist der Ausbau, wenn darüber hinausgehende sichtbare oder konstruktive Änderungen nötig werden, ein Bebauungsplan (§ 30 BauGB) oder andere Vorschriften ein Genehmigungsverfahren auslösen oder der Standort außerhalb des Anwendungsbereichs des § 34 BauGB liegt.
Wann ist es in der Regel nicht (allein) verfahrensfrei?
Typische Gründe, warum ein Bauantrag oder ein anderes Genehmigungs- bzw. Befreiungsverfahren nötig wird – zusätzlich zur Prüfung von Art. 57:
- Konstruktion oder äußere Gestalt werden nicht „im Übrigen“ eingehalten (z. B. Dachaufstockung, neue Dachform, größere Dachaufbauten mit wesentlicher Außenwirkung, Fassaden- oder Materialwechsel mit Außenwirkung).
- Einbau weiterer Wohnungen: Objekt liegt außerhalb des in Nr. 18 genannten Anwendungsbereichs des § 34 BauGB.
- Festsetzungen im Bebauungsplan oder Satzungen sind nicht erfüllbar ohne Befreiung – siehe Abweichung, Ausnahme, Befreiung.
- Abstandsflächen: Verfahrensfreiheit hebt diese Pflicht nicht auf; Verstöße müssen gelöst werden (Abweichung, Plananpassung). Vorab sinnvoll: Genehmigungsfähigkeit grob einordnen; Abstände: Abstandsflächen, Abstandsflächen-Rechner (Bayern) (nur Orientierung).
- Gestaltungssatzungen zum Ortsbild (Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO): Seit 01.01.2026 gelten sie wieder auch für Dachausbauten und Gauben. Wo eine solche Satzung besteht, sind ihre Vorgaben zu Gestalt, Material und Dachaufbauten einzuhalten. Grund ist der Zuschnitt von Art. 81 Abs. 5 BayBO: Er nimmt nur die örtlichen Bauvorschriften nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 von Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 aus – Nr. 1 (Ortsbild/Gestaltung) ist davon gerade nicht erfasst.
Übergangsfall: vor dem 01.01.2026 angezeigte Vorhaben
Für Bestandsfälle gilt eine Ausnahme: „Auf Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 18, die vor dem 1. Januar 2026 gemäß Art. 57 Abs. 7 angezeigt worden sind, findet Art. 81 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter Anwendung“ (Art. 83 Abs. 8a BayBO). Wer seinen Dachausbau also noch 2025 fristgerecht bei der Gemeinde angezeigt hat, wird weiter nach altem Recht behandelt – die Gestaltungssatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 steht dem Vorhaben dann nicht entgegen. Maßgeblich ist das Datum der Anzeige, nicht der Baubeginn.
Stellplätze: seit 01.10.2025 kein Thema mehr beim Dachausbau
Früher galt der Dachgeschossausbau als klassischer Auslöser zusätzlicher Stellplätze. Das ist überholt: Seit dem 01.10.2025 darf für Dachgeschossausbau, Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken, den Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Wohngebäude und die Aufstockung von Wohngebäuden keine Stellplatzpflicht mehr angeordnet werden, wenn dies zu Wohnzwecken erfolgt (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BayBO n. F.). Ergänzend gilt: Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 stehen einem Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO nicht entgegen (Art. 81 Abs. 5 BayBO) – Gestaltungssatzungen nach Nr. 1 sind davon ausgenommen und bleiben zu beachten (siehe oben). Einordnung: Stellplatzverordnung Bayern.
Praxishinweis
Denkmalschutz oder Ensemble: In der Planungspraxis greifen hier oft besondere Genehmigungs- und Schutzvorschriften; ein verfahrensfreies Kleinprojekt ist dann häufig nicht ohne Weiteres durchsetzbar. Denkmalschutz
Sonderbauten oder besondere Nutzungen: Erhöhte Anforderungen an Brandschutz und Nachweise führen in der Praxis oft dazu, dass ein förmliches Verfahren sinnvoll oder nötig erscheint – im Einzelfall mit der Behörde klären. Gebäudeklassen
Art. 57 Abs. 2 Nr. 4 – Dachgauben nur im Rahmen von Satzungen
Der Einleitungssatz von Art. 57 Abs. 2 lautet lediglich „Unbeschadet des Abs. 1 sind verfahrensfrei“. Die entscheidende Bedingung steht nicht dort, sondern im nachgestellten Schlusssatzteil nach Nr. 9, der sich auf alle Nummern des Absatzes bezieht: Das Vorhaben muss im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO liegen, die Zulässigkeit, Standort und Größe der jeweiligen Anlage regelt – und das Vorhaben muss mit diesen Festsetzungen übereinstimmen. Nr. 4 nennt darin ausdrücklich Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten. Das ist nicht eine allgemeine Zusatzverfahrensfreiheit neben Abs. 1 Nr. 18, sondern ein eigenständiger Tatbestand über Satzungskonformität.
Von Abs. 1 Nr. 18 zu unterscheiden: Ohne passende Satzung und ohne Konformität greift Abs. 2 Nr. 4 nicht – auch nicht „einfach so“ für jede Gaube.
Technik ohne Baugenehmigungsverfahren – was bleibt?
Auch wenn kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist, bleiben technische Anforderungen relevant. Verfahrensfreiheit bedeutet nicht, dass Standsicherheit oder Brandschutz egal wären. Welche Nachweise und Prüfungen im Detail nötig sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben und den jeweils einschlägigen technischen Regelwerken (u. a. BayBO, Fachnormen, Sonderbauvorschriften).
Ablauf in Stichpunkten (2026, Bayern)
- Vorhaben skizzieren: Nutzung Dach/Wohnen, Gauben, Statik, Außenansicht.
- Nr. 18 prüfen: Konstruktion und äußere Gestalt im Übrigen unverändert?
- Bei Wohnungseinbau im Bestand: Liegt das Objekt im Anwendungsbereich von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB?
- Bebauungsplan, Satzungen, Denkmal, Sonderbau/Gebäudeklasse prüfen.
- Anzeige an die Gemeinde (Art. 57 Abs. 7) rechtzeitig; parallel Fachplanung (Statik, Brandschutz, Energie) wie erforderlich.
- Im Zweifel vorab Rückfrage bei der Bauaufsicht oder Bauvoranfrage erwägen.
Quellen und weiterführende Artikel
- BayBO Art. 57 – Gesetze Bayern (Abs. 1 Nr. 18, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 7)
- BayBO Art. 62 – Gesetze Bayern (bautechnische Nachweise, Verweis auf Verfahrensfreiheit)
- BayBO Art. 81 – Gesetze Bayern (Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 5)
- BayBO Art. 83 – Gesetze Bayern (Abs. 8a, Übergangsvorschrift zu Art. 81 Abs. 5)
- Weitere Wohnung im bestehenden Haus: in Bayern verfahrensfrei? (anderer Teil von Art. 57 Abs. 1 Nr. 18)
- Bauturbo in Bayern: was Bauherren wirklich erwarten dürfen (Bund/Bayern; nicht Art. 57)
- Genehmigungsfrei – wann kein Bauantrag?
- Abstandsflächen
- Genehmigungsfähigkeit
- Genehmigungsplanung & Bauantrag
Stand: