Dachgeschossausbau in Bayern

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In Bayern kann ein Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei sein. Es entfällt dann das Baugenehmigungsverfahren nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) – nicht aber die Pflicht, alle sonstigen baurechtlichen Vorschriften einzuhalten. Für Ausbauten nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO ist die Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn in Textform zu informieren (Art. 57 Abs. 7 BayBO).

In derselben Nummer (Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO) ist außerdem der Einbau weiterer Wohnungen im Anwendungsbereich von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geregelt – ausführlich im Artikel Weitere Wohnung im bestehenden Haus: in Bayern verfahrensfrei?.

Zum Bauturbo (anderes Thema, aber oft parallel relevant): Bauturbo in Bayern: was Bauherren wirklich erwarten dürfen.

Maßgeblich ist der Wortlaut von Art. 57 BayBO, insbesondere Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 7 (Anzeige). Die folgende Einordnung hat den Rechtsstand 1. September 2026 und beruht auf der amtlichen BayBO-Fassung ab 1. Mai 2026.

Keine Rechtsberatung

Dieser Text ersetzt keine Prüfung im Einzelfall durch die Bauaufsicht oder fachliche Planung. Abstände, Rettungswege, Statik und örtliche Festsetzungen entscheiden oft die Praxis.

Begriffe kurz

BegriffBedeutung (kurz)
VerfahrensfreiKein Baugenehmigungsverfahren nach BayBO für dieses Vorhaben – der Katalog steht in Art. 57 BayBO (Überschrift: „Verfahrensfreie Bauvorhaben …“).
Nicht gleich „ohne Regeln“Auch verfahrensfrei müssen z. B. Abstände, Bebauungsplan, Brandschutz und Gestaltungssatzungen beachtet werden, soweit sie greifen.
AnzeigeFür Ausbauten nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO ist die Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn in Textform zu informieren (Art. 57 Abs. 7 BayBO).

Im Alltag wird „genehmigungsfrei“ oft synonym verwendet; in der BayBO-Systematik ist der präzise Begriff verfahrensfrei (Überschrift zu Art. 57). Überblick: Genehmigungsfrei – wann kein Bauantrag?.

Rechtsquellen (Primär)

Amtlicher Text: BayBO Art. 57 – Gesetze Bayern.

Zum Anwendungsbereich von § 34 BauGB (Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne wirksamen Bebauungsplan): § 34 BauGB – Einordnung.

Wann ist ein Dachgeschossausbau typischerweise verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 18)?

Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO regelt zwei Fälle: den Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken und – unter zusätzlichen Voraussetzungen – den Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Gebäude.

  1. Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken, einschließlich der Errichtung von Dachgauben, sofern Konstruktion und äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen unverändert bleiben.
  2. Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Gebäude – nur im Anwendungsbereich von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB – ebenfalls nur, wenn Konstruktion und äußere Gestalt im Übrigen nicht verändert werden.

Konsequenz für die Praxis

Anzeige: Für Ausbauten nach Abs. 1 Nr. 18 ist die Gemeinde gemäß Abs. 7 spätestens zwei Wochen vor Baubeginn in Textform zu informieren.

Kurzantwort

Ja, ein Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken kann verfahrensfrei sein, wenn er unter Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO fällt und Konstruktion sowie äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen unverändert bleiben.

Nur wenn zusätzlich weitere Wohnungen im bestehenden Gebäude entstehen sollen, kommt daneben § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als weiterer Filter hinzu.

Die Verfahrensfreiheit nach Nr. 18 greift nicht, wenn ihre Tatbestandsvoraussetzungen – insbesondere zur Konstruktion und äußeren Gestalt im Übrigen – nicht eingehalten sind. Der §-34-Filter betrifft nur den Einbau weiterer Wohnungen, nicht den Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken als solchen. Ein Verstoß gegen Bebauungsplan oder andere materielle Vorschriften ändert die Verfahrensfreiheit nicht automatisch, kann aber eine Planänderung oder eine gesonderte Ausnahme-, Befreiungs- oder Abweichungsentscheidung erfordern.

Wann ist es in der Regel nicht (allein) verfahrensfrei?

Typische Gründe, warum ein Bauantrag oder ein anderes Genehmigungs- bzw. Befreiungsverfahren nötig wird – zusätzlich zur Prüfung von Art. 57:

Übergangsfall: vor dem 01.01.2026 angezeigte Vorhaben

Für Bestandsfälle gilt eine Ausnahme: „Auf Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 18, die vor dem 1. Januar 2026 gemäß Art. 57 Abs. 7 angezeigt worden sind, findet Art. 81 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter Anwendung“ (Art. 83 Abs. 8a BayBO). Wer seinen Dachausbau also noch 2025 fristgerecht bei der Gemeinde angezeigt hat, wird weiter nach altem Recht behandelt – die Gestaltungssatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 steht dem Vorhaben dann nicht entgegen. Maßgeblich ist das Datum der Anzeige, nicht der Baubeginn.

Stellplätze: keine neue Pflicht allein wegen des Dachausbaus

Seit dem 1. Oktober 2025 darf eine Gemeinde für Dachgeschossausbau, Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken, den Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Wohngebäude und die Aufstockung von Wohngebäuden keine neue Stellplatz- oder Fahrradabstellplatzpflicht anordnen (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BayBO). Das lässt eine bereits bestehende Verpflichtung oder die Frage, ob ein vorhandener notwendiger Stellplatz durch das Vorhaben entfällt, nicht automatisch gegenstandslos werden. Ergänzend gilt: Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 stehen einem Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO nicht entgegen (Art. 81 Abs. 5 BayBO) – Gestaltungssatzungen nach Nr. 1 sind davon ausgenommen und bleiben zu beachten (siehe oben). Einordnung: Stellplatzverordnung Bayern.

Praxishinweis

Denkmalschutz oder Ensemble: Die Verfahrensfreiheit nach BayBO und eine mögliche Erlaubnispflicht nach Art. 6 BayDSchG sind getrennt zu prüfen. Ob eine denkmalrechtliche Erlaubnis nötig ist, hängt vom konkreten Tatbestand und den gesetzlichen Ausnahmen ab. Denkmalschutz

Sonderbauten oder besondere Nutzungen: Sie schließen Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 nicht pauschal aus. Brandschutz, Nachweise und gegebenenfalls besondere Vorschriften bleiben aber unabhängig von der Verfahrensfreiheit vollständig zu prüfen. Gebäudeklassen und Brandschutz im Wohngebäude

Art. 57 Abs. 2 Nr. 4 – Dachgauben nur im Rahmen von Satzungen

Der Einleitungssatz von Art. 57 Abs. 2 lautet lediglich „Unbeschadet des Abs. 1 sind verfahrensfrei“. Die entscheidende Bedingung steht nicht dort, sondern im nachgestellten Schlusssatzteil nach Nr. 9, der sich auf alle Nummern des Absatzes bezieht: Das Vorhaben muss im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO liegen, die Zulässigkeit, Standort und Größe der jeweiligen Anlage regelt – und das Vorhaben muss mit diesen Festsetzungen übereinstimmen. Nr. 4 nennt darin ausdrücklich Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten. Das ist nicht eine allgemeine Zusatzverfahrensfreiheit neben Abs. 1 Nr. 18, sondern ein eigenständiger Tatbestand über Satzungskonformität.

Von Abs. 1 Nr. 18 zu unterscheiden: Ohne passende Satzung und ohne Konformität greift Abs. 2 Nr. 4 nicht – auch nicht „einfach so“ für jede Gaube.

Technik ohne Baugenehmigungsverfahren – was bleibt?

Auch wenn kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist, bleiben technische Anforderungen relevant. Verfahrensfreiheit bedeutet nicht, dass Standsicherheit oder Brandschutz egal wären. Welche Nachweise und Prüfungen im Detail nötig sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben und den jeweils einschlägigen technischen Regelwerken (u. a. BayBO, Fachnormen, Sonderbauvorschriften).

Ablauf in Stichpunkten (2026, Bayern)

  1. Vorhaben skizzieren: Nutzung Dach/Wohnen, Gauben, Statik, Außenansicht.
  2. Nr. 18 prüfen: Konstruktion und äußere Gestalt im Übrigen unverändert?
  3. Bei Wohnungseinbau im Bestand: Liegt das Objekt im Anwendungsbereich von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB?
  4. Bebauungsplan, Satzungen, Denkmal, Sonderbau/Gebäudeklasse prüfen.
  5. Anzeige an die Gemeinde (Art. 57 Abs. 7) rechtzeitig; parallel Fachplanung (Statik, Brandschutz, Energie) wie erforderlich.
  6. Im Zweifel vorab Rückfrage bei der Bauaufsicht oder Bauvoranfrage erwägen.

Quellen und weiterführende Artikel

Stand:

Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung. Für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen sowie die zuständigen Behörden.

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