Abstandsflächenübernahme in Bayern

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Eine Abstandsfläche darf sich in Bayern ganz oder teilweise auf ein Nachbargrundstück erstrecken, wenn ihre Freihaltung rechtlich oder tatsächlich gesichert ist oder der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt. Diese Zustimmung bindet nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO auch Rechtsnachfolger und beschränkt die spätere Bebauung des belasteten Grundstücks.

Abstandsflächen nach BayBO: Wandhöhe, Dachanteil, Faktor und Lage auf dem Grundstück

Kurzantwort

  • Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück liegen.
  • Für die Übernahme auf ein Nachbargrundstück braucht es eine genaue Flächendarstellung und eine gesonderte Zustimmung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, sofern die Freihaltung nicht bereits rechtlich oder tatsächlich gesichert ist.
  • Die normale Nachbarunterschrift auf Lageplan oder Bauzeichnungen genügt dafür nicht.
  • Seit 1. Juli 2026 kann ein elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals eingereicht werden; die Behörde darf das Original nachfordern.
  • Die Zustimmung gilt auch für und gegen Rechtsnachfolger.
  • Die übernommene Fläche kann nicht zugleich für die erforderlichen Abstandsflächen eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück angerechnet werden.

Wann wird eine Abstandsflächenübernahme benötigt?

Art. 6 Abs. 2 BayBO gibt die Reihenfolge vor:

  1. Abstandsflächen und bestimmte Brandschutzabstände liegen grundsätzlich auf dem Baugrundstück.
  2. Sie dürfen auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen bis zu deren Mitte liegen.
  3. Sie dürfen sich auf ein anderes Grundstück erstrecken, wenn dort rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass die Fläche nicht überbaut wird.
  4. Alternativ kann der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmen.

Eine Übernahme kommt typischerweise in Betracht, wenn ein geplanter Baukörper seine erforderliche Abstandsfläche nicht vollständig auf dem eigenen Flurstück unterbringen kann. Sie verändert nicht die Berechnung der notwendigen Tiefe, sondern sichert den fehlenden Teil auf dem anderen Grundstück.

Was ist der Unterschied zur normalen Nachbarzustimmung?

ErklärungZweckRechtsfolge
Zustimmung zu Lageplan und Bauzeichnungen nach Art. 66 BayBOBeteiligung am konkreten Bauantragersetzt keine Abstandsflächenübernahme
Zustimmung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBODuldung einer genau dargestellten Abstandsfläche oder eines Abstands auf dem Nachbargrundstückgilt auch für und gegen Rechtsnachfolger; belastete Fläche ist entsprechend freizuhalten
privatrechtliche Vereinbarungregelt mögliche zivilrechtliche Fragen zwischen Beteiligtenersetzt für sich nicht die öffentlich-rechtliche Zustimmung gegenüber der Bauaufsicht

Die amtlichen Erläuterungen zu Anlage 5 stellen ausdrücklich fest, dass die bloße Unterschrift auf Lageplan und Bauzeichnungen nicht genügt. Die Erklärung muss gesondert gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde abgegeben werden.

Nicht mit einer freundlichen Nachbarunterschrift verwechseln

Die Abstandsflächenübernahme wirkt dauerhaft auf die Bebaubarkeit des anderen Grundstücks. Vor der Unterschrift müssen Lage, Tiefe und Folgen der übernommenen Fläche eindeutig im Plan erkennbar sein.

Welche Folgen hat die Übernahme für das Nachbargrundstück?

Die übernommene Fläche muss von baulichen Anlagen freigehalten werden, die innerhalb von Abstandsflächen nach BayBO nicht zulässig sind. Ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück muss seine zusätzlich erforderliche eigene Abstandsfläche einhalten. Art. 6 Abs. 2 Satz 4 bestimmt, dass die übernommene Fläche nicht auf die dort erforderliche Abstandsfläche angerechnet werden darf.

Die amtlichen Erläuterungen verlangen außerdem, vorhandene Gebäude auf dem Nachbargrundstück zu kontrollieren. Würden sie nach der Übernahme ihre erforderlichen Abstandsflächen oder Abstände nicht mehr einhalten, könnten sie nachträglich bauordnungswidrig werden.

Vereinfachtes Beispiel

Die Abstandsfläche einer geplanten Außenwand reicht 1,50 m über die gemeinsame Grenze. Dieser 1,50 m tiefe Streifen wird auf dem Nachbargrundstück exakt dargestellt und übernommen. Ein künftiges Gebäude auf dem Nachbargrundstück darf diesen Streifen nicht als eigene notwendige Abstandsfläche verwenden; seine eigene Abstandsfläche kommt zusätzlich hinzu.

Das Beispiel erklärt nur die Wirkung. Die tatsächliche Geometrie hängt von Wandhöhe, Dach, Gelände, Satzungen und vorhandener Bebauung ab.

Gilt die Zustimmung nach einem Verkauf weiter?

Ja. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO ordnet ausdrücklich an, dass die Zustimmung auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Nachbarn gilt. Die untere Bauaufsichtsbehörde nimmt die Erklärung nach den amtlichen Erläuterungen zu den Bauakten und bewahrt den Nachweis dauerhaft grundstücksbezogen auf.

Die Erklärung ist deshalb keine nur persönliche Absprache zwischen den gegenwärtigen Eigentümern. Bei Kauf, Verkauf oder eigener Bauplanung sollte geprüft werden, ob in der Bauakte eine Abstandsflächen- oder Abstandsübernahme vorhanden ist.

Wer muss unterschreiben?

Das amtliche Formular unterscheidet Alleineigentum und Miteigentum. Gehört das Nachbargrundstück mehreren Personen, ist nach den Erläuterungen erforderlich:

Der Bauherr trägt nach dem amtlichen Hinweis das Risiko, dass eine ordnungsgemäße Zustimmungserklärung vorliegt. Eigentumsstand und Vertretungsberechtigung sollten deshalb vor Einreichung geprüft werden.

Kann die Zustimmung digital eingereicht werden?

Seit dem 1. Juli 2026 erlaubt § 3 der Digitalen Bauantragsverordnung, die Zustimmung als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abzugeben. Die Behörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.

Das bedeutet: Die Unterschrift selbst bleibt erforderlich. Eine bloße E-Mail ohne unterschriebene Erklärung ersetzt sie nicht. Das unterschriebene Original sollte mindestens bis zur abschließenden Prüfung des Verfahrens aufbewahrt werden.

Welche Angaben und Pläne braucht das amtliche Formular?

Anlage 5 zum Vollzug der Bauvorlagenverordnung fragt insbesondere ab:

Für die Abstandsfläche verlangt das Formular eine Plandarstellung im Maßstab 1

mit Grenzverlauf, vorhandenen Gebäuden, geplantem Gebäude und notwendigen Abstandsflächen. Die Darstellung ist durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu erstellen und zu unterschreiben. Maße und betroffene Flächen müssen eindeutig sein.

Löst die Übernahme alle Grenzprobleme?

Nein. Sie sichert nur die konkret bezeichnete Abstandsfläche beziehungsweise den konkret bezeichneten Brandschutzabstand. Unabhängig zu prüfen bleiben:

Die Übernahme gibt dem Bauherrn insbesondere nicht automatisch das Recht, das Nachbargrundstück für Bau, Wartung oder Gerüst zu betreten. Solche Rechte benötigen eine eigene Grundlage.

Abstandsflächenübernahme oder Abweichung?

Eine Übernahme nach Art. 6 Abs. 2 und eine Abweichung nach Art. 63 BayBO sind verschiedene Wege:

Fehlt eine Nachbarzustimmung, folgt daraus weder automatisch eine Abweichung noch automatisch die Ablehnung des gesamten Entwurfs. Zuerst sind Planänderung, andere Sicherung und die Voraussetzungen einer Abweichung getrennt zu prüfen.

Prüfreihenfolge vor der Unterschrift

  1. Aktuellen Eigentumsstand beider Grundstücke prüfen.
  2. Abstandsfläche nach der tatsächlich geltenden BayBO- oder Satzungsregel berechnen.
  3. Vorhandene und mögliche Gebäude auf dem Nachbargrundstück eintragen.
  4. Übernommene Fläche und zusätzlich erforderliche Flächen eindeutig darstellen.
  5. Planungsrecht, Brandschutzabstände und private Rechte getrennt prüfen.
  6. Amtliches Formular vollständig ausfüllen; bei Miteigentum alle Unterschriften oder Vollmacht beifügen.
  7. Erklärung gesondert gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
  8. Bei digitaler Einreichung das unterschriebene Original für eine mögliche Nachforderung aufbewahren.

Amtliche Quellen und Formular

Stand: 1. September 2026; geprüft wurden die seit 1. Mai 2026 geltende BayBO-Fassung, die seit 1. Juli 2026 geltende DBauV-Regel und das amtliche Formular mit Stand März 2024. Vor einer Zustimmung müssen Fläche, Eigentumsverhältnisse und Folgen für beide Grundstücke am konkreten Plan geprüft werden.

Stand:

Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung. Für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen sowie die zuständigen Behörden.

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