Geländer und Umwehrungen in Bayern

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Eine begehbare Fläche muss in Bayern grundsätzlich gesichert werden, wenn sie unmittelbar an eine mehr als 0,50 m tiefer liegende Fläche angrenzt. Art. 36 BayBO verlangt eine ausreichend hohe und feste Umwehrung, nennt aber keine pauschale Geländerhöhe.

Geländer und Umwehrungen in Bayern: ab mehr als 0,50 m Absturzhöhe sichern, ausreichend hoch und fest

Kurzantwort

  • Mehr als 0,50 m Höhenunterschied an einer begehbaren Fläche: grundsätzlich Umwehrung erforderlich.
  • Auch Aufenthaltsdächer, Öffnungen in begehbaren Decken und freie Treppenseiten sind zu sichern.
  • Die Umwehrung muss ausreichend hoch und fest sein.
  • Art. 36 BayBO selbst nennt keine einheitliche Höhe in Zentimetern.
  • Bei üblicher Anwesenheit unbeaufsichtigter Kleinkinder darf die Ausbildung das Über- oder Durchklettern nicht erleichtern; für bestimmte Wohnbereiche nennt Art. 36 eine Ausnahme.

Wann ist eine Umwehrung vorgeschrieben?

Art. 36 Abs. 1 BayBO nennt drei Hauptfälle:

  1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 0,50 m tiefer liegende Flächen angrenzen.
  2. Dächer, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sowie ungesicherte Öffnungen und nicht begehbare Flächen in solchen Dächern und in begehbaren Decken.
  3. Freie Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen. Auch Fenster unmittelbar an Treppen sind zu sichern, wenn ihre Brüstung unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegt.

Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob die Absturzkante im Neubau oder in einem bestehenden Gebäude liegt. Bei Umbau, Dachausbau oder Nutzungsänderung gehört sie deshalb früh in die Bestandsaufnahme. Der Beitrag Bauen im Bestand zeigt, welche weiteren Soll-Ist-Prüfungen dabei zusammengehören.

Was bedeutet „mehr als 0,50 m“?

Die Schwelle bezieht sich auf den Höhenunterschied zur unmittelbar angrenzenden tieferen Fläche. Bei genau 0,50 m greift der Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 noch nicht; bei einem größeren Unterschied grundsätzlich schon.

Das ist keine Empfehlung, niedrige Kanten ungesichert zu lassen. Je nach Nutzung, Gefährdung und Verkehrssicherung können auch unterhalb der bauordnungsrechtlichen Schwelle Schutzmaßnahmen sinnvoll oder erforderlich sein.

Wie hoch muss ein Geländer in Bayern sein?

Art. 36 Abs. 2 BayBO verlangt, dass Umwehrungen ausreichend hoch und fest sind. Eine allgemeine Zentimeterzahl steht dort nicht. Die konkrete Höhe kann sich aus den eingeführten Technischen Baubestimmungen, dem Bauteil, der Absturzhöhe, der Nutzung und weiteren einschlägigen Regeln ergeben.

Deshalb ist die verbreitete Suche nach einer einzigen „gesetzlichen Geländerhöhe Bayern“ zu kurz. Vor der Festlegung sind mindestens zu klären:

Keine Zentimeterzahl aus Art. 36 erfinden

Wer eine feste Höhe plant, muss ihre konkrete technische Grundlage benennen. Die BayBO-Grundnorm allein liefert nur die Anforderung „ausreichend hoch und fest“. Ein Wert aus einer anderen Nutzung, Norm oder älteren Fassung lässt sich nicht ungeprüft übertragen.

Was gilt für Kindersicherheit?

Wenn auf der zu sichernden Fläche üblicherweise mit unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, muss die Umwehrung so ausgebildet werden, dass sie das Über- oder Durchklettern nicht erleichtert. Art. 36 Abs. 2 Satz 2 nimmt davon Bereiche innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie innerhalb von Wohnungen aus.

Die Ausnahme bedeutet nicht, dass in Wohnungen jede Ausführung automatisch sicher ist. Sie betrifft die konkrete bauordnungsrechtliche Zusatzanforderung. Planerisch bleiben insbesondere Öffnungsweiten, horizontale Kletterhilfen, Möbelnähe und die tatsächliche Nutzung zu berücksichtigen.

Geländer, Brüstung, Handlauf: was ist der Unterschied?

Bei Fenstern kann die Brüstung selbst die Sicherungsfunktion übernehmen. Liegt ein Fenster unmittelbar an einer Treppe und bleibt seine Brüstung unter der erforderlichen Umwehrungshöhe, verlangt Art. 36 Abs. 1 Nr. 3 eine zusätzliche Sicherung.

Welche Bauteile müssen zusammen geplant werden?

Eine Umwehrung ist kein isoliertes Metallbauteil. Für eine funktionierende Lösung gehören zusammen:

Im Bestand ist besonders zu prüfen, ob der vorhandene Rand die neue Befestigung aufnehmen kann. Eine reine Sichtprüfung reicht für den Tragfähigkeitsnachweis nicht aus.

Häufige Fehler

Mini-Check für Planung und Bestand

  1. Begehbare Fläche und tiefere Nachbarfläche im Schnitt bemaßen.
  2. Prüfen, ob der Höhenunterschied mehr als 0,50 m beträgt.
  3. Nutzung, Gebäudeklasse und mögliche Sonderbauanforderungen klären.
  4. Erforderliche Höhe und Lastannahmen aus der konkret geltenden technischen Grundlage bestimmen.
  5. Kindersicherheit und Öffnungen festlegen.
  6. Befestigung, Abdichtung und Korrosionsschutz detaillieren.
  7. Im Bestand den tragfähigen Anschluss nachweisen.

Amtliche Quellen

Stand der geprüften BayBO-Fassung: 1. Mai 2026. Die konkrete Geländerhöhe und Ausführung muss für das jeweilige Bauteil und die Nutzung nachgewiesen werden.

Stand:

Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung. Für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen sowie die zuständigen Behörden.

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