Garage und Carport in Bayern

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Eine Garage oder ein Carport kann in Bayern bis zu einer Fläche von 50 m² verfahrensfrei sein. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO verlangt dafür zusätzlich, dass das Vorhaben eine Garage einschließlich überdachtem Stellplatz im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ist; im Außenbereich greift die Regelung nicht. Bebauungsplan, Brandschutz und örtliche Satzungen gelten trotzdem.

Garage und Carport in Bayern: Verfahrensfreiheit bis 50 m² und Grenzbebauung nach Art. 6 und 57 BayBO

Kurzantwort

  • Garage und überdachter Stellplatz bis 50 m²: nach Art. 57 BayBO nur verfahrensfrei, wenn auch die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 eingehalten sind und das Vorhaben nicht im Außenbereich liegt.
  • Dafür gelten mittlere Wandhöhe bis 3 m und Länge bis 9 m je Grundstücksgrenze; die Dachhöhe ist bei steileren Dächern anteilig oder vollständig hinzuzurechnen.
  • Für die materielle Grenzprivilegierung dürfen die Bebauungen nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf dem Grundstück zusammen höchstens 15 m lang sein.
  • Der Bebauungsplan kann Standort, Baugrenzen, Gestaltung oder Zufahrt begrenzen.
  • Verfahrensfrei heißt nicht automatisch zulässig.

Ist eine Garage bis 50 m² in Bayern genehmigungsfrei?

Art. 57 BayBO verwendet den Begriff verfahrensfrei. Erfasst sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze – also typischerweise Carports – mit einer Fläche bis zu 50 m², wenn zugleich die in Bezug genommenen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 eingehalten sind. Dazu gehören insbesondere die mittlere Wandhöhe bis 3 m und die Länge bis 9 m je Grundstücksgrenze. Im Außenbereich greift diese Verfahrensfreiheit nicht.

Die 50-m²-Grenze beantwortet nur die Verfahrensfrage. Sie sagt noch nicht, ob die Garage an der vorgesehenen Stelle materiell zulässig ist. Vor dem Bau sind deshalb mindestens drei Ebenen getrennt zu prüfen:

  1. Verfahren: Sind Fläche, Lage sowie Höhen- und Längenmaße nach Art. 57 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 eingehalten?
  2. Planungsrecht: Lässt der Bebauungsplan den Standort und die Nutzung zu?
  3. Bauordnungsrecht: Sind Abstandsflächen, Brandschutz und örtliche Bauvorschriften eingehalten?

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann auch ein verfahrensfreies Vorhaben unzulässig sein.

Darf eine Garage direkt an die Grundstücksgrenze?

Garagen einschließlich Nebenräumen dürfen nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO in Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen stehen, wenn die dort genannten Maße eingehalten sind. Praxisrelevant sind:

Bei geneigten Dächern ist zusätzlich die Dachhöhe zu berücksichtigen: Über 45 Grad Dachneigung wird sie zu einem Drittel, über 70 Grad vollständig auf die Wandhöhe angerechnet. Ein steiles Dach kann das Grenzprivileg daher ausschließen, obwohl die reine Außenwand nicht höher als 3 m ist.

Der Abstandsflächen-Rechner Bayern hilft bei der allgemeinen Einordnung. Das Garagenprivileg mit seinen Längen- und Höhenbedingungen muss daneben gesondert geprüft werden.

50 m² allein reichen nicht

Art. 57 verweist für die Verfahrensfreiheit ausdrücklich auf Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1. Fläche, Lage, mittlere Wandhöhe, Dachanrechnung und Länge je Grundstücksgrenze gehören deshalb gemeinsam in die Verfahrensprüfung. Die zusätzliche 15-m-Gesamtlänge, Bebauungsplan, örtliche Satzungen und weitere materielle Anforderungen sind daneben zu prüfen.

Was gilt für einen Carport?

Die BayBO zählt überdachte Stellplätze bei der Verfahrensfreiheit ausdrücklich zusammen mit Garagen und verweist dabei auf die Maßvorgaben des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1. Ein offener Carport ist deshalb nicht automatisch verfahrensfrei oder zulässig.

Zu prüfen sind insbesondere:

Welche Rolle spielt der Bebauungsplan?

Ein Bebauungsplan kann Flächen für Garagen und Stellplätze festsetzen, Baugrenzen vorgeben oder Nebenanlagen außerhalb bestimmter Bereiche ausschließen. Eine Garage darf deshalb nicht allein aufgrund der BayBO-Grenzmaße irgendwo auf dem Grundstück errichtet werden.

Prüfen Sie im Plan und in den textlichen Festsetzungen:

Ohne Bebauungsplan richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit im Innenbereich regelmäßig nach § 34 BauGB. Im Außenbereich gelten die deutlich strengeren Anforderungen des § 35 BauGB; außerdem entfällt dort die 50-m²-Verfahrensfreiheit des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO.

Wie wird die Fläche der Garage bestimmt?

Art. 57 nennt für Garage und überdachten Stellplatz eine Fläche bis zu 50 m². Für die konkrete Ermittlung sind Bauvorhaben und Unterlagen konsistent zu bemaßen. Offene Dachüberstände, Nebenräume und gemeinsam überdachte Bereiche können die Einordnung beeinflussen. Die Planunterlagen zeigen deshalb Grundriss, Außenmaße, Dachkontur und alle Nebenräume.

Die Garagenfläche ist außerdem von der GRZ zu unterscheiden. Garagen, Stellplätze und ihre Zufahrten werden bei der zulässigen Grundfläche nach § 19 BauNVO gesondert berücksichtigt. Mit dem GRZ/GFZ-Rechner lässt sich die rechnerische Obergrenze vorprüfen; der Bebauungsplan bleibt maßgeblich.

Typische Fehler

Checkliste vor dem Bau

  1. Grundstückslage klären: Innenbereich, Bebauungsplan oder Außenbereich.
  2. Überdachte Fläche, mittlere Wandhöhe, Dachneigung und Länge je Grenze bemaßen.
  3. Bebauungsplan und örtliche Satzungen lesen.
  4. Mittlere Wandhöhe, Dachneigung und Grenzlängen prüfen.
  5. Gesamte privilegierte Grenzbebauung auf dem Grundstück addieren.
  6. GRZ, Zufahrt, Entwässerung und Brandschutz einordnen.
  7. Bei Abweichungs- oder Befreiungsbedarf die zuständige Stelle vor Baubeginn klären.

Amtliche Quellen

Stand der geprüften BayBO-Fassung: 1. Mai 2026. Dieser Beitrag dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Grundstücks.

Stand:

Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung. Für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen sowie die zuständigen Behörden.

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