Rettungsfenster in Bayern

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Ein Fenster, das in Bayern als zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr dient, muss nach Art. 35 Abs. 4 BayBO mindestens 0,60 m breit und 1,00 m hoch, von innen zu öffnen und mit seiner Unterkante höchstens 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Diese Maße allein genügen nicht: Das Fenster muss als Stelle der Nutzungseinheit tatsächlich mit den vorhandenen Rettungsgeräten erreichbar sein.

Brandschutz im Wohngebäude: Gebäudeklasse, Rettungswege, Bauteile und Nachweis getrennt prüfen

Maße nach Art. 35 Abs. 4 BayBO

MerkmalGesetzliche Anforderung
Breitemindestens 0,60 m
Höhemindestens 1,00 m
Öffnungvon innen zu öffnen
Unterkantenicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante
Fenster in Dachschräge oder DachaufbauUnterkante oder vorgelagerter Austritt horizontal höchstens 1,00 m von der Traufkante entfernt

Die BayBO bezeichnet diese Maße nicht als Rohbaumaß. In der Planung muss deshalb die tatsächlich zum Retten nutzbare Öffnung mit Öffnungsart, Flügel und Beschlägen dargestellt werden.

Wann braucht man ein Rettungsfenster?

Nicht jedes Schlaf- oder Kinderzimmer braucht zwingend ein eigenes Rettungsfenster. Ausgangspunkt ist Art. 31 BayBO:

Ein Rettungsfenster ist damit eine mögliche Ausführung des zweiten Rettungswegs, nicht dessen einzige Form. Entscheidend ist der Rettungsweg für die Nutzungseinheit und das jeweilige Geschoss.

Art. 31 Abs. 1 Satz 2 nennt zwei Ausnahmen von den grundsätzlich zwei Rettungswegen: Ein Rettungsweg genügt aus Geschossen ohne Aufenthaltsräume sowie bei zu ebener Erde liegenden Geschossen bis 400 m², wenn er aus der Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie führt und die weitere gesetzliche Voraussetzung erfüllt ist.

Was bedeutet 0,60 × 1,00 m in der Planung?

Die Mindestwerte beziehen sich auf das Fenster, das tatsächlich als Rettungsweg dienen soll. Ein Produktmaß oder eine Rohbauöffnung beweist noch nicht, dass nach Einbau von Rahmen, Flügel und Beschlägen eine geeignete Öffnung verbleibt.

Zu prüfen und im Plan darzustellen sind:

  1. Öffnungsbreite und Öffnungshöhe des geöffneten Fensters.
  2. Öffnungsart und Stellung des Flügels während der Rettung.
  3. Bedienbarkeit von innen ohne blockierende Einbauten.
  4. Höhe der Fensterunterkante über der Fußbodenoberkante.
  5. freie Fläche vor und hinter der Öffnung.
  6. Anleiterstelle, Zugang und verwendbares Rettungsgerät.

Festverglasung erfüllt die Anforderung „von innen zu öffnen“ nicht. Auch abschließbare Griffe, Absturzsicherungen, außenliegender Sonnenschutz oder fest montierte Insektenschutzsysteme dürfen die vorgesehene Rettungsöffnung nicht unbrauchbar machen.

Belichtungsfenster ist nicht automatisch Rettungsfenster

Die Fenstergröße für Belichtung und Lüftung folgt Art. 45 Abs. 2 BayBO. Die Eignung als Rettungsweg folgt Art. 31 und Art. 35 Abs. 4. Beide Prüfungen können dasselbe Fenster betreffen, bleiben aber rechtlich und geometrisch getrennt.

Was gilt im Dachgeschoss?

Liegt das Rettungsfenster in einer Dachschräge oder einem Dachaufbau, darf seine Unterkante oder ein davor liegender Austritt horizontal gemessen höchstens 1,00 m von der Traufkante entfernt sein. Damit soll die Feuerwehr die Stelle von außen erreichen können.

Für die Planung eines Dachfensters oder einer Gaube gehören deshalb mindestens zusammen:

Der Beitrag Dachgeschossausbau in Bayern behandelt ergänzend Nutzung, Verfahren und weitere Anforderungen. Auch bei einem verfahrensfreien Ausbau muss der zweite Rettungsweg funktionieren.

Was ändert sich oberhalb von 8 m Brüstungshöhe?

Liegt die Oberkante der Brüstung des zum Anleitern bestimmten Fensters oder der vorgesehenen Stelle mehr als 8 m über der Geländeoberfläche, darf das Gebäude nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt.

Art. 5 BayBO verlangt in diesen Fällen anstelle eines bloßen Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt. Ist für die Personenrettung ein Hubrettungsfahrzeug erforderlich, müssen außerdem die nötigen Aufstell- und Bewegungsflächen vorgesehen werden. Diese Flächen müssen ausreichend befestigt und tragfähig, gekennzeichnet und ständig frei gehalten sein.

Brüstung der AnleiterstelleZusätzlicher Prüfpunkt
bis einschließlich 8 m über Geländetatsächliche Erreichbarkeit mit einem geeigneten Rettungsgerät nachweisen
mehr als 8 m über GeländeVerfügbarkeit des erforderlichen Rettungsgeräts der Feuerwehr sowie Zufahrt, Aufstell- und Bewegungsflächen prüfen

Die 8-m-Grenze ist keine Aussage, dass unterhalb davon jedes Fenster automatisch erreichbar ist. Abstand zur Straße, Bäume, Einfriedungen, Gelände, parkende Fahrzeuge und die Aufstellgeometrie können den Rettungsweg verhindern.

Darf die Feuerwehr vom öffentlichen Straßenraum anleitern?

Nach dem amtlichen Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 5. September 2018 kann der zweite Rettungsweg grundsätzlich auch vom öffentlichen Straßenraum hergestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Straßenraum faktisch zum Anleitern geeignet ist. Die Anforderungen an Aufstellflächen sind durch Entwurfsverfasser oder Nachweisersteller unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle festzulegen.

Eine Straßenkante vor dem Haus ist deshalb noch kein Nachweis. Zu dokumentieren sind unter anderem Aufstellposition, Abstand, Hindernisse und die langfristige Freihaltung der benötigten Fläche. Die eingeführte Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr konkretisiert die technischen Anforderungen.

Was gilt bei Sonderbauten?

Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayBO nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Sonderbauvorschriften oder das konkrete Brandschutzkonzept können einen zweiten baulichen Rettungsweg verlangen.

Sonderbau und Gebäudeklasse sind getrennte Einordnungen. Für Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäude der Gebäudeklasse 5 wird der Brandschutznachweis nach Art. 62b Abs. 2 durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt oder bauaufsichtlich geprüft. Weitere Zusammenhänge erläutert Brandschutz im Wohngebäude.

Beispiel: Dachzimmer im ersten Obergeschoss

Ein Dachzimmer soll über ein Dachflächenfenster den zweiten Rettungsweg erhalten.

Ergebnis: Die Fenstermaße passen, die Feuerwehr-Erreichbarkeit ist aber noch nicht nachgewiesen. Entwurf und Anleiterstelle müssen gemeinsam geändert oder ein anderer zweiter Rettungsweg geplant werden.

Prüfreihenfolge für Neubau und Bestand

  1. Nutzungseinheit und Geschoss mit Aufenthaltsraum bestimmen.
  2. Ersten Rettungsweg bis ins Freie verfolgen.
  3. Zweiten Rettungsweg festlegen: baulich oder über die Feuerwehr.
  4. Fenstermaß, Öffnungsart und Unterkante prüfen.
  5. Bei Dachfenstern Abstand zur Traufkante und möglichen Austritt prüfen.
  6. Höhe der Brüstung über Gelände ermitteln.
  7. Rettungsgerät, Zugang, Zufahrt und Aufstellfläche mit Nachweisersteller und gegebenenfalls Brandschutzdienststelle abstimmen.
  8. Sonderbau, Gebäudeklasse und Prüfpflicht des Brandschutznachweises klären.

Amtliche Quellen

Stand: 1. September 2026; geprüft wurde die seit 1. Mai 2026 geltende BayBO-Fassung sowie die im September 2026 amtlich ausgewiesene BayTB-Ausgabe November 2025. Ein konkretes Rettungsfenster ist erst nach Prüfung des gesamten Rettungswegs und der erreichbaren Feuerwehrtechnik nachgewiesen.

Stand:

Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung. Für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen sowie die zuständigen Behörden.

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