Baugrenze und Baufenster überschreiten

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Eine festgesetzte Baugrenze darf ein Gebäude oder Gebäudeteil grundsätzlich nicht überschreiten. § 23 Abs. 3 BauNVO lässt jedoch zu, dass ein Vortreten in geringfügigem Ausmaß zugelassen wird. Reicht dieser enge Spielraum nicht, kommen eine im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme oder eine Befreiung nach § 31 BauGB in Betracht. Keine dieser Möglichkeiten wirkt automatisch.

Bebauungsplan lesen: Baulinie, Baugrenze, Baufenster und überbaubare Grundstücksfläche

Kurzantwort

  • Baugrenze: Gebäude und Gebäudeteile dürfen sie grundsätzlich nicht überschreiten.
  • Baulinie: Auf ihr muss grundsätzlich gebaut werden.
  • Baufenster: gebräuchliche Bezeichnung für die überbaubare Grundstücksfläche zwischen den festgesetzten Linien.
  • Ein geringfügiges Vortreten kann nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zugelassen werden; eine feste Zentimetergrenze nennt das Gesetz nicht.
  • Größere Überschreitungen brauchen einen anderen planungsrechtlichen Zulassungsweg, regelmäßig Ausnahme oder Befreiung.
  • Nachbarzustimmung und Einhaltung der Abstandsflächen ersetzen die planungsrechtliche Entscheidung nicht.

Baugrenze, Baulinie, Baufenster und Bebauungstiefe

§ 23 Abs. 1 BauNVO nennt drei Instrumente, mit denen ein Bebauungsplan die überbaubare Grundstücksfläche bestimmen kann.

BegriffRechtswirkung
BaugrenzeGebäude und Gebäudeteile dürfen die Linie grundsätzlich nicht überschreiten
Baulinieauf der Linie muss grundsätzlich gebaut werden
Bebauungstiefewirkt wie eine Baugrenze; sie wird grundsätzlich von der tatsächlichen Straßengrenze aus ermittelt
Baufensterkein eigener vierter Festsetzungstyp, sondern übliche Bezeichnung für die dadurch abgegrenzte überbaubare Fläche

Eine Baugrenze ist daher nicht dasselbe wie eine Grundstücksgrenze. Sie kann mitten im Grundstück liegen. Die Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze sind eine zusätzliche bauordnungsrechtliche Prüfung nach BayBO.

Wann ist eine Überschreitung geringfügig?

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Das Gesetz enthält weder eine pauschale Zentimeterzahl noch eine feste Prozentgrenze.

Ob ein Vortreten geringfügig ist, hängt unter anderem ab von:

Ein Dachüberstand, Vordach, Balkon oder Erker kann deshalb nicht allein anhand seiner Bezeichnung als geringfügig behandelt werden. Geometrie und Wirkung müssen im konkreten Bebauungsplan geprüft werden.

„Unter einem Meter geht immer“ ist keine gesetzliche Regel

§ 23 BauNVO nennt keine allgemeine 1-m-, 1,50-m- oder 2-m-Grenze für das Überschreiten einer Baugrenze. Zahlen aus einer kommunalen Festsetzung, einer örtlichen Verwaltungspraxis oder dem Abstandsflächenrecht dürfen nicht als bundesweite Regel ausgegeben werden.

Welche Zulassungswege gibt es?

1. Geringfügiges Vortreten nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO

Dieser Weg betrifft ein in der Gesamtwirkung untergeordnetes Vortreten. Auch wenn die Voraussetzungen vorliegen, formuliert die Vorschrift eine Zulassungsmöglichkeit und keine automatische Freigabe. Das Bauteil sollte in Lageplan, Grundriss und Schnitt mit Maß, Länge und Fläche eindeutig dargestellt werden.

2. Im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme

Nach § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO kann ein Bebauungsplan weitere, nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorsehen. Eine solche Ausnahme wird nach § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen, wenn das Vorhaben genau in den vorgesehenen Spielraum fällt.

Beispiel: Der Plan erlaubt ausnahmsweise Terrassenüberdachungen bis zu einer bestimmten Tiefe außerhalb des Baufensters. Dann werden Bauteil, Maß und weitere Bedingungen mit dieser konkreten Festsetzung verglichen. Eine bloße Formulierung in einem Merkblatt ersetzt die Planfestsetzung nicht.

3. Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB

Ist keine passende Ausnahme vorgesehen und ist die Überschreitung nicht nur geringfügig, kann eine Befreiung geprüft werden. Nach § 31 Abs. 2 BauGB müssen dafür zusammenkommen:

  1. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
  2. Einer der gesetzlichen Tatbestände liegt vor: Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung, die Abweichung ist städtebaulich vertretbar oder die Plandurchführung würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen.
  3. Die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

„Die Grundzüge bleiben unberührt“ allein reicht nicht. Ebenso wenig genügt der Wunsch nach mehr Wohnfläche. Zweck der Baugrenze, städtebauliche Wirkung und die drei gesetzlichen Ebenen müssen in der Begründung getrennt behandelt werden.

4. Befreiung zugunsten des Wohnungsbaus nach § 31 Abs. 3 BauGB

Der aktuelle § 31 Abs. 3 eröffnet mit Zustimmung der Gemeinde einen eigenen Weg zugunsten des Wohnungsbaus. Er nennt die Hürde „Grundzüge der Planung nicht berührt“ nicht. Die Befreiung muss aber auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Sie ist insbesondere nicht vereinbar, wenn eine überschlägige Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen ergibt.

Dieser Sonderweg ist keine pauschale Genehmigung für jede Baufensterüberschreitung. Wohnungsbauzweck, Gemeindezustimmung, Umwelt- und Nachbarbelange sowie das konkrete Vorhaben müssen dokumentiert werden. Die Zulassungswege werden unter Abweichung, Ausnahme und Befreiung voneinander abgegrenzt.

Was gilt für Garagen und Nebenanlagen außerhalb des Baufensters?

Wenn der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, können nach § 23 Abs. 5 BauNVO auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinn des § 14 BauNVO zugelassen werden. Dasselbe gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Wichtig sind die Wörter „wenn nichts anderes festgesetzt ist“ und „können zugelassen werden“. Viele Bebauungspläne beschränken Standorte, Flächen oder Arten von Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen ausdrücklich. Außerdem ist zu prüfen, ob die konkrete Anlage wirklich Nebenanlage ist oder zur Hauptnutzung gehört.

Warum reicht die Zustimmung des Nachbarn nicht?

Die Baugrenze ist eine planungsrechtliche Festsetzung im öffentlichen Interesse. Ein Nachbar kann die erforderliche Zulassung deshalb nicht durch Unterschrift ersetzen. Nachbarliche Interessen fließen bei einer Befreiung in die Entscheidung ein, sind aber nur ein Teil des Prüfprogramms.

Umgekehrt ersetzt eine planungsrechtliche Befreiung nicht:

Vier typische Beispiele

VorhabenErste EinordnungNächster Prüfschritt
kleiner Dachüberstand ragt über die Baugrenzemöglicherweise geringfügiges VortretenMaß, Länge, Planzweck und örtliche Wirkung prüfen
eingeschossiger Erker vergrößert den Baukörper außerhalb des FenstersGeringfügigkeit offenvollständige Geometrie prüfen; gegebenenfalls Ausnahme oder Befreiung
Hauptgebäude soll 2 m tiefer werdenregelmäßig nicht allein mit einem pauschalen Bagatellmaß lösbarPlan-Ausnahme und § 31 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 prüfen
Gartenhaus außerhalb des Fenstersmöglicherweise § 23 Abs. 5 BauNVOPlantext, § 14 BauNVO und Landesrecht prüfen

Die Beispiele sind keine Vorentscheidung. Schon eine andere Baugrenze oder ein anderer Planungszweck kann zum gegenteiligen Ergebnis führen.

So prüfen Sie den Bebauungsplan

  1. Rechtskräftigen Plan mit allen Änderungen und der richtigen Flurstückslage beschaffen.
  2. Planzeichen unterscheiden: Baugrenze, Baulinie, Straßenbegrenzungslinie und Grundstücksgrenze.
  3. Schriftliche Festsetzungen, Legende und Begründung lesen.
  4. Geplanten Baukörper einschließlich Balkonen, Erkern, Vordächern, Terrassen und Nebenanlagen vollständig eintragen.
  5. Jede Überschreitung bemaßen: Tiefe, Länge, Fläche und Höhe.
  6. Prüfen, ob § 23 Abs. 3 Satz 2, eine ausdrückliche Plan-Ausnahme oder § 23 Abs. 5 einschlägig ist.
  7. Falls nicht, Befreiungstatbestand und Nachbarbelange begründen.
  8. Abstandsflächen, GRZ, GFZ, Stellplätze und sonstige Festsetzungen parallel prüfen.

Bei einer für den Entwurf entscheidenden Überschreitung kann eine Bauvoranfrage mit Vorbescheid die konkret bemaßte Frage vor dem vollständigen Bauantrag klären.

Amtliche Quellen

Stand: 1. September 2026. Der Beitrag beschreibt den allgemeinen gesetzlichen Prüfweg. Ob eine konkrete Überschreitung geringfügig ist oder befreit werden kann, hängt vom rechtskräftigen Bebauungsplan und vom Einzelfall ab.

Stand:

Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung. Für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen sowie die zuständigen Behörden.

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