Zaun, Mauer, Sichtschutz und Stützmauer in Bayerndie 2-m-Regel
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Zum Inhaltsverzeichnis springenMauern einschließlich Stützmauern sowie Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände sind in Bayern bis zu 2 m Höhe verfahrensfrei, sofern sie nicht im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegen. Die Höhe muss an jeder Stelle eingehalten werden. Bei einer kombinierten Anlage – etwa L-Steine mit aufgesetzter Gabionenwand oder Sichtschutz – zählt die Gesamtkonstruktion.
Rechtsstand und Grenze
Geprüfter Rechtsstand: 1. September 2026, BayBO-Fassung gültig ab 1. Mai 2026. Die 2-m-Grenze beantwortet zunächst die Verfahrensfrage. Bebauungsplan, örtliche Satzung, Abstandsflächenrecht, Straßen- und Sichtverhältnisse sowie privates Nachbarrecht bleiben eigenständig zu prüfen.
Wann sind Zaun, Mauer oder Sichtschutz verfahrensfrei?
| Vorhaben | Verfahrensfrei? | Einordnung |
|---|---|---|
| Zaun oder Sichtschutz bis 2 m, nicht im Außenbereich | Ja, grundsätzlich | Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO. |
| Mauer oder Stützmauer bis 2 m, nicht im Außenbereich | Ja, grundsätzlich | Derselbe Tatbestand nennt Mauern einschließlich Stützmauern ausdrücklich. |
| Anlage an einer Stelle höher als 2 m | Nein nach Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a | Der Höchstwert muss nach aktueller Rechtsprechung an jeder Stelle eingehalten sein. |
| L-Steine plus aufgesetzter Sichtschutz, zusammen über 2 m | Nein nach diesem Tatbestand | Eine einheitliche Gesamtanlage wird nicht in einzeln vermeintlich verfahrensfreie Teile zerlegt. |
| Höhere Mauer innerhalb einer passenden Satzung | Kommt darauf an | Art. 57 Abs. 2 Nr. 5 kann greifen, wenn die Satzung Zulässigkeit, Standort und Größe regelt und das Vorhaben den Festsetzungen entspricht. |
| Privater Sichtschutz im Außenbereich | Regelmäßig nein nach Nr. 7 Buchst. a | Der allgemeine 2-m-Tatbestand gilt dort nicht. Nr. 7 Buchst. b erfasst nur bestimmte offene, sockellose Einfriedungen für ausdrücklich genannte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Zwecke. |
| Geschlossene Einfriedung bis 2 m direkt an der Grenze außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten | Abstandsflächenrechtlich grundsätzlich privilegiert | Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayBO; Planungsrecht und örtliche Regeln bleiben zu prüfen. |
Was umfasst die 2-m-Regel?
Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO nennt gemeinsam:
- Mauern,
- Stützmauern,
- Einfriedungen,
- Sichtschutzzäune,
- Terrassentrennwände.
Diese Anlagen sind bis 2 m Höhe verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Der Tatbestand unterscheidet nicht zwischen Holz, Metall, Beton, Naturstein oder Gabionen. Entscheidend sind Funktion, Konstruktion, Höhe und Standort.
Eine Einfriedung grenzt ein Grundstück oder einen Grundstücksteil nach außen ab. Ein Sichtschutz kann zugleich Einfriedung sein, muss es aber nicht. Weil Art. 57 Sichtschutzzäune ausdrücklich nennt, entscheidet für die Verfahrensfreiheit nicht allein die Bezeichnung.
Wie wird die Höhe gemessen?
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die aktuelle 2-m-Grenze im Beschluss vom 27. März 2026 – 9 ZB 24.433 konkretisiert:
- gemessen wird von der Geländeoberkante bis zur Oberkante der Mauer,
- der Höchstwert muss an jeder Stelle eingehalten sein,
- eine aus L-Steinen und Gabionenwand bestehende Gesamtanlage ist einheitlich zu beurteilen,
- ein einheitliches Vorhaben darf nicht zur Unterschreitung des Grenzwerts in Einzelteile aufgespalten werden.
Bei Gefälle ist deshalb nicht nur ein Mittelwert oder der niedrigste sichtbare Teil maßgeblich. Grundriss und Ansicht sollten Gelände und Oberkante über den gesamten Verlauf zeigen.
Stützmauer plus Zaun
Stehen Zaun oder Sichtschutz konstruktiv und funktional auf einer Stützmauer, muss geprüft werden, ob eine einheitliche Anlage vorliegt. Dann darf nicht für beide Teile getrennt jeweils eine Höhe bis 2 m angesetzt werden.
Verfahrensfrei bedeutet nicht materiell zulässig
Art. 55 Abs. 2 BayBO bestimmt ausdrücklich, dass Verfahrensfreiheit nicht von den materiellen öffentlich-rechtlichen Anforderungen entbindet. Das Bayerische Bauministerium erläutert diesen Grundsatz unter verfahrensfreie Bauvorhaben.
Für Zaun, Mauer oder Sichtschutz sind mindestens zu prüfen:
- Bebauungsplan: Gibt es Festsetzungen zu Art, Höhe, Material, Transparenz oder Standort von Einfriedungen?
- Örtliche Bauvorschrift: Gestaltungssatzungen können Anforderungen an äußere Gestaltung und Ortsbild enthalten; Rechtsgrundlage ist Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO.
- Abstandsflächen: Ist die Anlage nach Art. 6 BayBO an der Grenze zulässig oder löst sie eigene Abstandsflächen aus?
- Planungsrecht: Ohne qualifizierten Bebauungsplan kann § 34 BauGB die Einfügung in die nähere Umgebung verlangen.
- Verkehr und Zufahrt: Sichtfelder und sichere Ausfahrten dürfen nicht allein aufgrund der Verfahrensfreiheit unbeachtet bleiben.
- Privatrecht: Eigentumsgrenze, gemeinsame Grenzanlagen und Nachbarrechte werden durch Art. 57 nicht entschieden.
Grundlagen: Bebauungsplan lesen und Abstandsflächen in Bayern.
Darf der Sichtschutz direkt an die Grenze?
Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayBO lässt in Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen zu:
- Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten ohne die dort genannte Höhenbegrenzung,
- außerhalb dieser Gebiete Stützmauern und geschlossene Einfriedungen mit einer Höhe bis 2 m.
Die 15-m-Gesamtlängenbegrenzung des Art. 6 Abs. 7 Satz 2 gilt nach ihrem Wortlaut nur für Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 und 2, nicht für Nr. 3. Das bedeutet aber nicht, dass ein beliebig langer Sichtschutz automatisch planungsrechtlich oder nach örtlicher Satzung zulässig ist.
Eine offene Einfriedung kann bereits mangels gebäudegleicher Wirkung keine eigene Abstandsfläche auslösen. Ob das im Einzelfall so ist, hängt von Höhe, Dichte und räumlicher Wirkung ab. Für geschlossene Systeme liefert Nr. 3 den ausdrücklichen Tatbestand.
Sonderfall: passende Satzung nach Art. 57 Abs. 2
Art. 57 Abs. 2 Nr. 5 BayBO nennt Mauern und Einfriedungen ohne eigenen Höhenwert. Dieser Satz darf nicht isoliert gelesen werden: Der gemeinsame Schlussteil des Absatzes verlangt
- den Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO,
- Regelungen der Satzung über Zulässigkeit, Standort und Größe der Anlage,
- vollständige Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Festsetzungen.
Nur dann kann eine Mauer oder Einfriedung auch unabhängig vom allgemeinen 2-m-Tatbestand verfahrensfrei sein. Eine beliebige Gestaltungssatzung ohne konkrete Standort- und Größenregeln reicht dafür nicht.
Außenbereich
Der allgemeine Tatbestand bis 2 m gilt nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a ausdrücklich nicht im Außenbereich. Buchst. b enthält dort nur eine eng beschriebene Ausnahme für offene, sockellose Einfriedungen, die bestimmten land-, forst-, gartenbau-, jagd- oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken dienen.
Ein privater Sichtschutz an einem Wohn- oder Freizeitgrundstück im Außenbereich wird dadurch nicht allgemein verfahrensfrei. Zusätzlich gelten die materiellen Anforderungen des § 35 BauGB.
Vier Beispiele
Beispiel 1: 1,80 m hoher Holzzaun im Wohngebiet
Der Zaun liegt nicht im Außenbereich und bleibt an jeder Stelle unter 2 m. Er kann nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a verfahrensfrei sein. Vor dem Bau sind Bebauungsplan, Gestaltungssatzung und Grenzverlauf zu prüfen.
Beispiel 2: 1,20 m Stützmauer plus 1,20 m Gabionenaufsatz
Werden beide Teile als einheitliche Anlage beurteilt, beträgt die Gesamthöhe 2,40 m. Der allgemeine Verfahrensfreiheitstatbestand bis 2 m greift nicht – auch wenn jeder Teil für sich niedriger ist.
Beispiel 3: 2 m Mauer bei fallendem Gelände
Erreicht die Anlage an einer Stelle wegen des Gefälles 2,15 m über Gelände, ist der Höchstwert überschritten. Ein rechnerischer Mittelwert unter 2 m genügt nach der Rechtsprechung nicht.
Beispiel 4: 2,40 m Einfriedung nach örtlicher Satzung
Eine Satzung lässt am bezeichneten Standort ausdrücklich eine 2,40 m hohe Einfriedung zu und regelt Zulässigkeit, Standort und Größe. Stimmt das Vorhaben vollständig überein, kann Art. 57 Abs. 2 Nr. 5 greifen. Die materielle Satzungskonformität und weitere Vorschriften bleiben einzuhalten.
Prüfschema vor Bestellung oder Bau
- Funktion und Gesamtanlage darstellen: Zaun, Mauer, Stützung, Aufsatz und Gelände.
- Höhe an allen maßgeblichen Stellen vom Gelände bis zur Oberkante bemaßen.
- Grundstück einordnen: Bebauungsplan, Innenbereich oder Außenbereich.
- Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 und gegebenenfalls Abs. 2 Nr. 5 prüfen.
- Bebauungsplan und örtliche Satzungen auf Höhe, Material, Transparenz und Standort lesen.
- Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 für Grenzlage und geschlossene Ausführung prüfen.
- Straßenraum, Zufahrt, Entwässerung und tatsächlichen Grenzverlauf berücksichtigen.
- Bei Abweichungs- oder Befreiungsbedarf die gesonderte Entscheidung vor Baubeginn beantragen; siehe Abweichung, Ausnahme und Befreiung.
Häufige Fragen
Sind Hecken von der 2-m-Regel der BayBO erfasst?
Eine lebende Hecke ist keine Mauer oder bauliche Einfriedung im Sinn dieses Verfahrensfreiheitstatbestands. Für Pflanzenabstände gelten andere, insbesondere nachbarrechtliche Regeln. Ein Zaun innerhalb der Hecke ist dagegen als bauliche Einfriedung gesondert zu prüfen.
Zählt ein Sichtschutz auf einer bestehenden Mauer mit?
Ja, wenn beide Teile eine einheitliche Anlage bilden. Die aktuelle Entscheidung des BayVGH zeigt, dass Sockel- oder Stützelement und Aufsatz nicht künstlich getrennt werden dürfen.
Muss eine verfahrensfreie Einfriedung angezeigt werden?
Art. 57 Abs. 7 BayBO enthält keine allgemeine Anzeige für Mauern oder Einfriedungen. Eine erforderliche isolierte Abweichung oder Befreiung ist davon unabhängig und nach Art. 63 BayBO gesondert schriftlich zu beantragen.
Amtliche Quellen
- Art. 57 BayBO – Mauern und Einfriedungen, besonders Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 5
- Art. 6 BayBO – Abstandsflächen und Grenzprivileg, besonders Abs. 7 Satz 1 Nr. 3
- Art. 55 BayBO – materielle Anforderungen gelten weiter
- Art. 63 BayBO – gesonderter Abweichungs- und Befreiungsantrag
- Art. 81 BayBO – örtliche Bauvorschriften
- BayVGH, Beschluss vom 27. März 2026 – 9 ZB 24.433 zur Höhenmessung und einheitlichen Gesamtanlage
- § 34 BauGB – unbeplanter Innenbereich
- § 35 BauGB – Außenbereich
- Bayerisches Bauministerium – verfahrensfreie Bauvorhaben
Stand der geprüften BayBO-Fassung: 1. Mai 2026; geprüft am 1. September 2026.
Stand:
