Gartenhaus in Bayern

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Ein Gartenhaus oder Geräteschuppen kann in Bayern außerhalb des Außenbereichs bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt verfahrensfrei sein. Das ist keine pauschale Bauerlaubnis: Bebauungsplan, Satzungen, Abstandsflächen und die zulässige Grundstücksnutzung gelten weiter. Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich greift der 75-m³-Tatbestand nicht; dort nennt Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO nur einen engeren Fall bis 20 m³.

Verfahrensfrei in Bayern: Vorhaben, Standort und materielle Anforderungen getrennt prüfen

Rechtsstand und Grenze

Geprüfter Rechtsstand: 1. September 2026, BayBO-Fassung gültig ab 1. Mai 2026. Ob ein konkretes Gartenhaus zulässig ist, hängt vom Grundstück, dem Bebauungsplan und der Ausführung ab.

Wann ist ein Gartenhaus verfahrensfrei?

VorhabenVerfahrensfrei?Warum
Gartenhaus mit höchstens 75 m³ Brutto-Rauminhalt, nicht im AußenbereichJa, grundsätzlichArt. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO; das materielle Baurecht ist zusätzlich einzuhalten.
Geräteschuppen mit 80 m³ im WohngebietNein nach diesem TatbestandDie Grenze von 75 m³ ist überschritten. Ein anderes Verfahren, etwa eine Genehmigungsfreistellung, ist gesondert zu prüfen.
Privates Gartenhaus im Außenbereich mit 18 m³, ohne Aufenthaltsraum, Toilette und FeuerstätteKommt darauf anDer engere Verfahrensfreiheitstatbestand kann formal passen; § 35 BauGB kann das Vorhaben materiell trotzdem ausschließen.
Gartenhaus im Außenbereich mit Toilette oder FeuerstätteNein nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. aDer Außenbereichstatbestand verlangt ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten.
Einfache Laube in einer KleingartenanlageGrundsätzlich ja nach eigenem TatbestandArt. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h BayBO; zusätzlich begrenzt § 3 Abs. 2 BKleingG die Laube auf höchstens 24 m² einschließlich überdachtem Freisitz und schließt dauerndes Wohnen aus.
Gartenhaus direkt an der GrundstücksgrenzeKommt darauf anVerfahrensfreiheit und Grenzzulässigkeit sind zwei verschiedene Prüfungen; Art. 6 Abs. 7 BayBO setzt eigene Höhen- und Längenmaße.

Welche Grenze gilt: 75 m³ oder 20 m³?

Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO unterscheidet nach der Lage:

Der Begriff Außenbereich meint nicht einfach den hinteren Grundstücksteil. Gemeint ist der bauplanungsrechtliche Außenbereich nach § 35 BauGB: Flächen außerhalb qualifizierter oder vorhabenbezogener Bebauungspläne und außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Ein großer Hausgarten in einem Wohngebiet liegt deshalb nicht allein wegen seiner Lage hinter dem Wohnhaus im Außenbereich.

75 m³ sind keine 75 m²

Die BayBO begrenzt den Brutto-Rauminhalt, also ein Volumen. Grundfläche und Gebäudehöhe müssen gemeinsam betrachtet werden; Dachraum und über die Grundfläche hinausragende Gebäudeteile dürfen nicht einfach ausgeblendet werden. Die Kubatur sollte mit Außenmaßen in Grundriss und Schnitt nachvollziehbar dargestellt sein.

Verfahrensfrei bedeutet nicht materiell zulässig

Art. 55 Abs. 2 BayBO stellt ausdrücklich klar: Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den öffentlich-rechtlichen Anforderungen und schränkt bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse nicht ein. Das Bayerische Bauministerium erläutert denselben Grundsatz auf seiner Seite zu verfahrensfreien Bauvorhaben.

Für ein Gartenhaus sind deshalb mindestens diese Ebenen zu prüfen:

  1. Verfahren: Passt das Vorhaben unter Art. 57 BayBO?
  2. Planungsrecht: Erlaubt der Bebauungsplan das Gartenhaus an dieser Stelle? Ohne qualifizierten Bebauungsplan muss sich das Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB einfügen.
  3. Nebenanlage: § 14 Abs. 1 BauNVO lässt untergeordnete Nebenanlagen grundsätzlich zu, erlaubt dem Bebauungsplan aber, sie einzuschränken oder auszuschließen. Amtlicher Text: § 14 BauNVO.
  4. Abstandsflächen und Grenze: Lage, Höhe, Länge und Nutzung des Gartenhauses entscheiden, ob es ohne eigene Abstandsfläche stehen darf.
  5. Örtliche Regeln und Schutzrecht: Gestaltungs-, Grünordnungs- oder andere Satzungen sowie gegebenenfalls Denkmalschutz sind eigenständig zu beachten.

Die Tatbestände stehen unter Genehmigungsfrei in Bayern. Der Genehmigungscheck Bayern prüft den Verfahrensweg anhand weniger Eingaben vorläufig.

Darf das Gartenhaus an die Grundstücksgrenze?

Nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten in Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen stehen, wenn insbesondere diese Maße eingehalten sind:

Die Längenbegrenzung von insgesamt 15 m auf dem Grundstück gilt nach Art. 6 Abs. 7 Satz 2 für Bebauungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2, die die Abstandsflächentiefe zu Grundstücksgrenzen nicht einhalten. Ein Gartenhaus teilt diese Gesamtlänge also gegebenenfalls mit Garage, Carport oder einer gebäudeunabhängigen Solaranlage.

Wichtig: Der Grenztatbestand verlangt zwar keine Aufenthaltsräume und keine Feuerstätten; der Verfahrensfreiheitstatbestand bis 75 m³ außerhalb des Außenbereichs ist insoweit weiter. Ein formal verfahrensfreies Gartenhaus mit Aufenthaltsraum kann deshalb trotzdem eigene Abstandsflächen auslösen. Grundlagen und Rechenweg: Abstandsflächen in Bayern und Abstandsflächen-Rechner.

Gartenhaus, Geräteschuppen oder Aufenthaltsraum?

Die Bezeichnung im Prospekt entscheidet nicht. Maßgeblich sind Bauart und vorgesehene Nutzung.

AusführungRelevante Folge
Lagerung von Gartengeräten, keine FeuerstätteKann sowohl unter den 75-m³-Tatbestand als auch unter das Grenzprivileg fallen, wenn alle weiteren Maße passen.
Regelmäßiger Aufenthalt, Büro- oder GästezimmernutzungKann Anforderungen an Aufenthaltsräume und eine Nutzungsänderung auslösen; das Grenzprivileg für Gebäude ohne Aufenthaltsräume greift dann nicht.
Ofen oder andere FeuerstätteSchließt das Grenzprivileg nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 aus; im Außenbereich außerdem den 20-m³-Verfahrensfreiheitstatbestand.
Toilette im AußenbereichSchließt den 20-m³-Tatbestand nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a aus.

Ein Gartenhaus wird nicht durch eine geringe Größe automatisch zu genehmigtem Wohnraum. Für eine andere Nutzung sind die Anforderungen dieser Nutzung getrennt zu prüfen.

Sonderfall Kleingartenanlage

Für Gartenlauben in Kleingartenanlagen enthält Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h BayBO einen eigenen Verfahrensfreiheitstatbestand. Daneben bestimmt § 3 Abs. 2 BKleingG:

Die §§ 29 bis 36 BauGB bleiben nach dem Gesetz ausdrücklich unberührt. Vereinsordnung, Pachtvertrag und planungsrechtliche Vorgaben können weitere Grenzen setzen. Die 24-m²-Regel ist deshalb kein allgemeiner Grenzwert für Gartenhäuser auf normalen Wohngrundstücken.

Drei Beispiele

Beispiel 1: Geräteschuppen im Bebauungsplangebiet

Ein Schuppen hat 24 m² Grundfläche und eine nachvollziehbar ermittelte Kubatur von 68 m³. Er liegt nicht im Außenbereich. Formal kann Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO passen. Ob der Standort zulässig ist, hängt trotzdem von Baufenster, Nebenanlagenfestsetzungen, GRZ und örtlichen Satzungen ab.

Beispiel 2: Gartenhaus an der Grenze

Das Gebäude bleibt unter 75 m³ und dient nur als Lager. Zusätzlich sind mittlere Wandhöhe, Dachanrechnung, 9 m je Grenze und die gesamte vorhandene Grenzbebauung zu prüfen. Eine bereits vorhandene Grenzgarage kann die noch verfügbare Länge begrenzen.

Beispiel 3: Kleiner Schuppen außerhalb des Ortsteils

Ein 18-m³-Schuppen ohne Aufenthaltsraum, Toilette und Feuerstätte kann formal unter den Außenbereichsteil von Art. 57 fallen. Das sagt noch nichts über die Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Ein privater Freizeitschuppen ist dort nicht allein wegen seiner geringen Größe zulässig.

Prüfschema vor Bestellung oder Bau

  1. Grundstück planungsrechtlich einordnen: Bebauungsplan, Innenbereich oder Außenbereich.
  2. Nutzung festlegen: Lager, Aufenthalt, Hobby, Büro, Gäste oder Feuerstätte.
  3. Brutto-Rauminhalt mit Außenmaßen und Dachgeometrie ermitteln.
  4. Art. 57 BayBO prüfen: 75 m³ außerhalb des Außenbereichs oder enger 20-m³-Fall im Außenbereich.
  5. Bebauungsplan, § 14 BauNVO und örtliche Satzungen lesen.
  6. Grenzabstand, mittlere Wandhöhe, Dachanrechnung und Grenzlängen prüfen.
  7. GRZ, Entwässerung, Leitungen, Baumschutz und gegebenenfalls Denkmalschutz prüfen.
  8. Bei Abweichungs- oder Befreiungsbedarf vor Baubeginn die zuständige Entscheidung beantragen; die Grundlagen erklärt Abweichung, Ausnahme und Befreiung.

Häufige Fragen

Muss ich ein verfahrensfreies Gartenhaus bei der Gemeinde anzeigen?

Art. 57 Abs. 7 BayBO nennt eine Anzeige nur für die dort bezeichneten Ausbauten und Nutzungsänderungen. Für ein Gartenhaus nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a enthält diese Vorschrift keine allgemeine Anzeige. Eine erforderliche isolierte Abweichung oder Befreiung ist davon zu unterscheiden.

Darf ich zwei kleine Gartenhäuser statt eines großen bauen?

Mehrere funktional und räumlich zusammengehörende Bauteile können als einheitliches Vorhaben zu beurteilen sein. Eine Aufteilung allein zur Unterschreitung gesetzlicher Höchstmaße ist keine verlässliche Grundlage. Maßgeblich ist das tatsächliche Gesamtvorhaben.

Reicht die Zustimmung des Nachbarn?

Nein. Eine private Zustimmung ersetzt weder die Einhaltung des Bebauungsplans noch eine erforderliche öffentlich-rechtliche Entscheidung. Für eine Abstandsflächenübernahme enthält Art. 6 Abs. 2 BayBO eigene Anforderungen.

Amtliche Quellen

Stand der geprüften BayBO-Fassung: 1. Mai 2026; geprüft am 1. September 2026.

Stand:

Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

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